sei, daß auch die übrigen Gemeinden, die eigene Wälder besaßen, ähnliches fordern
würden, diese sogleich abgewiesen werden sollten229.
Die Usinger Herrschaft brauchte sich vorerst nicht zu entscheiden; denn mittlerweile
zeigten sich auch in unserer Gegend die ersten Auswirkungen des polnischen Erbfolgekrieges230.
Fürstin Charlotte Amalie konnte daher am 25.November 1733 die
beiden Saarstädte getrost auf eine spätere Resolution verweisen; in der Zwischenzeit
sollten die Wälder von Zeit zu Zeit durch herrschaftliche Forstbedienstete visitiert
werden231. Die Hinhaltetaktik der Herrschaft, die auch dazu gedient hatte, die Bürger
mit der neuen Forstpolitik nach und nach vertraut zu machen, schien nun doch noch
aufzugehen. Aber die Fürstin sollte sich täuschen: Letztlich eskalierte der städtische
Forstkonflikt nämlich - nicht trotz, sondern gerade wegen des Krieges.
Bevor wir fortfahren, halten wir fest: Was einst als ein simples Kompetenzengerange]
zwischen Forstamt und Stadtgericht begonnen hatte, war zu einem handfesten Herrschaftskonflikt
ausgewachsen. Die beiden Saarstädte wehrten sich mit allen ihnen zur
Verfügung stehenden 'systemkonformen' Mitteln gegen die neue Forstordnung und
damit de-facto auch gegen die neue Forstpolitik der Usinger Herrschaft. Dabei
verliehen sie ihrem Protest einen viel stärkeren Rechtscharakter als die Landgemeinden,
was mit der unterschiedlich beschaffenen Rechtsbasis der städtischen Waldgerechtsamen
zusammenhing, die in Kauf-, Tausch- und sonstigen Urkunden schriftlich
festgelegt waren. Konfliktintem legitimierten die Bürger die Verrechtlichung ihres
Protests mit dem herrschaftlichen Huldigungsversprechen der 'Handhabung bei Recht
und Gerechtigkeit', das sie nicht - wie von der Herrschaft intendiert - als rationale
Rechtsversicherung begriffen, sondern - wie seit eh und je - als traditionale Bestätigung
ihrer alten Rechte und Freiheiten. Indem sie sich so auf das altständische
Herrschaftsverhältnis einer wechselseitigen Verpflichtung, einer 'mutua obligatio'
zwischen Obrigkeit und Untertanen beriefen, argumentierten sie in gewisser Weise
von einem 'mittelalterlichen' Standpunkt aus. Dieser defensive Traditionalismus der
Bürger traf sich mit dem 'Frühkonservativismus' der Juristen in Heidelberg und
Straßburg, die während des Konflikts hilfe- und ratsuchend angerufen wurden. Auf
der anderen Seite verliehen die Juristen dem städtischen Forstkonflikt aber auch eine
'moderne' Stoßrichtung, indem sie ihn zu einem Eigentumskonflikt erklärten. Während
die waldbesitzenden Landgemeinden (und hier vor allem die Köllertaler) zur
229 Vgl. das Gutachten des Saarbrücker Oberforstmeisters v. Botzheim 6.September 1733: LA SB
22/2866, fol.65.
23,1 Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.233ff.
251 Schreiben der Vormünderin an die Saarbrücker Regierung v. 25.1 1.1733: LA SB 22/2866, fol.70; vgl.
auch das Gutachten des Saarbrücker Oberforstmeisters v. 6.9.1733, der diesen Vorschlag unterbreitet
hatte (ebd., fol.65). Daß es sich um das letzte Rescript der Usinger Fürstin im städtischen Forstkonflikt
vor den Ereignissen des polnischen Erbfolgekrieges handelt, ergibt sich aus einem späteren
Votum des Saarbrücker Regierungsrats Stutz v. 16.3.1737 (ebd., fol.95).
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