Full text : Obrigkeit und Untertanen

sei,  daß  auch  die  übrigen  Gemeinden,  die  eigene  Wälder  besaßen,  ähnliches  fordern
würden,  diese  sogleich  abgewiesen  werden  sollten229.
Die  Usinger  Herrschaft  brauchte  sich  vorerst  nicht  zu  entscheiden;  denn  mittlerweile
zeigten  sich  auch  in  unserer  Gegend  die  ersten  Auswirkungen  des  polnischen  Erbfolgekrieges230.
  Fürstin  Charlotte  Amalie  konnte  daher  am  25.November  1733  die
beiden  Saarstädte  getrost  auf  eine  spätere  Resolution  verweisen;  in  der  Zwischenzeit
sollten  die  Wälder  von  Zeit  zu  Zeit  durch  herrschaftliche  Forstbedienstete  visitiert
werden231.  Die  Hinhaltetaktik  der  Herrschaft,  die  auch  dazu  gedient  hatte,  die  Bürger
mit  der  neuen  Forstpolitik  nach  und  nach  vertraut  zu  machen,  schien  nun  doch  noch
aufzugehen.  Aber  die  Fürstin  sollte  sich  täuschen:  Letztlich  eskalierte  der  städtische
Forstkonflikt  nämlich  -  nicht  trotz,  sondern  gerade  wegen  des  Krieges.
Bevor  wir  fortfahren,  halten  wir  fest:  Was  einst  als  ein  simples  Kompetenzengerange]
zwischen  Forstamt  und  Stadtgericht  begonnen  hatte,  war  zu  einem  handfesten  Herrschaftskonflikt
  ausgewachsen.  Die  beiden  Saarstädte  wehrten  sich  mit  allen  ihnen  zur
Verfügung  stehenden  'systemkonformen'  Mitteln  gegen  die  neue  Forstordnung  und
damit  de-facto  auch  gegen  die  neue  Forstpolitik  der  Usinger  Herrschaft.  Dabei
verliehen  sie  ihrem  Protest  einen  viel  stärkeren  Rechtscharakter  als  die  Landgemeinden,
  was  mit  der  unterschiedlich  beschaffenen  Rechtsbasis  der  städtischen  Waldgerechtsamen
  zusammenhing,  die  in  Kauf-,  Tausch-  und  sonstigen  Urkunden  schriftlich
festgelegt  waren.  Konfliktintem  legitimierten  die  Bürger  die  Verrechtlichung  ihres
Protests  mit  dem  herrschaftlichen  Huldigungsversprechen  der  'Handhabung  bei  Recht
und  Gerechtigkeit',  das  sie  nicht  -  wie  von  der  Herrschaft  intendiert  -  als  rationale
Rechtsversicherung  begriffen,  sondern  -  wie  seit  eh  und  je  -  als  traditionale  Bestätigung
  ihrer  alten  Rechte  und  Freiheiten.  Indem  sie  sich  so  auf  das  altständische
Herrschaftsverhältnis  einer  wechselseitigen  Verpflichtung,  einer  'mutua  obligatio'
zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen  beriefen,  argumentierten  sie  in  gewisser  Weise
von  einem  'mittelalterlichen'  Standpunkt  aus.  Dieser  defensive  Traditionalismus  der
Bürger  traf  sich  mit  dem  'Frühkonservativismus'  der  Juristen  in  Heidelberg  und
Straßburg,  die  während  des  Konflikts  hilfe-  und  ratsuchend  angerufen  wurden.  Auf
der  anderen  Seite  verliehen  die  Juristen  dem  städtischen  Forstkonflikt  aber  auch  eine
'moderne'  Stoßrichtung,  indem  sie  ihn  zu  einem  Eigentumskonflikt  erklärten.  Während
  die  waldbesitzenden  Landgemeinden  (und  hier  vor  allem  die  Köllertaler)  zur

229 Vgl.  das  Gutachten  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  v.  Botzheim  6.September  1733:  LA  SB
22/2866,  fol.65.
23,1  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.233ff.
251  Schreiben  der  Vormünderin  an  die  Saarbrücker  Regierung  v.  25.1  1.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.70;  vgl.
auch  das  Gutachten  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  v.  6.9.1733,  der  diesen  Vorschlag  unterbreitet
hatte  (ebd.,  fol.65).  Daß  es  sich  um  das  letzte  Rescript  der  Usinger  Fürstin  im  städtischen  Forstkonflikt
  vor  den  Ereignissen  des  polnischen  Erbfolgekrieges  handelt,  ergibt  sich  aus  einem  späteren
Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz  v.  16.3.1737  (ebd.,  fol.95).

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