Full text : Obrigkeit und Untertanen

werden  konnte222 223.  Auch  in  Saarbrücken  war  man  darauf  bedacht,  die  Angelegenheit
zu  verschleppen:  Erst  drei  Monate  später,  Anfang  September  1733,  war  das  erste
Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  fertig  -  angeblich,  wie  es  hieß,  weil  ein  Mitglied
  einige  Zeit  her  abwesend  gewesen  sei  und  in  dieser  mit  sonderlicher  Bewegung
betriebenen  Sache  das  Votum  nur  collegialiter  erstattet  werden  könne224.  Die  Saarbrücker
  Regierung  mußte  allerdings  nach  Einsicht  der  städtischen  Akten225
unumwunden  zugeben,  daß  die  beiden  Saarstädte  hinsichtlich  ihrer  Waldungen  in
unverrückter  Possession  über  Menschengedencken  bis  zur  nassau-usingischen
Herrschaftsübemahme  gestanden  hätten.  Von  daher  hätten  sie  bei  einem  Processo
possessorio  auch  die  besten  Aussichten  auf  Erfolg,  weil  die  bürgerliche  Aufsicht  und
Besorgung  ihrer  eigenthumlichen  Waldungen  ratione  possessionis  (...)  hinlänglich  zu
seyn  scheint226.  Ferner  waren  sie  nicht  nur  ratione  deren  Genußes  in  den  freyen  undt
unumbschrenckten  Gebrauch  ihrer  eigenthumblichen  Waldungen  gekommen,  sondern
  auch  befugt,  analog  zu  der  im  Freiheitsbrief  von  1322  festgelegten  erstinstanzlichen
  Niedergerichtsbarkeit  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  cognitionem  über
die  delicta  forestalia  zu  nehmen  und  in  denen  Wald  Sachen  Recht  zu  sprechen221.
Damit  hatte  die  Regierung  exakt  die  Verbindung  von  Waldgerechtsamen  und  städtischen
  Privilegien  beschrieben,  die  von  den  Städten  dauernd  in  unzutreffender  Weise
generalisiert  und  überzeichnet  worden  war.  Die  Saarbrücker  Regierung  machte  sich
schließlich  den  absolutistischen  Gleichheitsgrundsatz  der  Usinger  Herrschaft  zu
eigen  und  fand,  daß  die  Herrschaft  einen  Entschluß  fassen  sollte,  wodurch  die
Einrichtung  derer  Forstaffairen  in  denen  beyden  Städten  mit  der  in  der  gantzen
Grafschaft  gleichförmig  werden  könte228.  Der  Saarbrücker  Oberforstmeister  war
überhaupt  nicht  einverstanden  mit  dem  Gutachten  der  Regierung,  weil  er  nichts
wissen  wollte  von  einer  'unvordenklichen  Pbssession'  der  Städte  an  ihren  Waldungen.
Für  ihn  zählte  nur,  daß  die  Herrschaft  sowohl  die  Jagd-  als  auch  die  Forstgerechtigkeit
  über  alle  Wälder  der  Untertanen  besaß  und  von  daher  auch  den  Städten  in  nichts
nachzugeben  brauche,  sondern  sie  durch  Zwangsmittel  dahin  zu  bringen  habe,  wo  sie
eigentlich  hingehörten,  nämlich  unter  die  Aufsicht  des  Oberforstamts.  Außerdem
fand  er,  daß  wenn  in  Zukunft  etwas  nachgegeben  werde  und  dadurch  zu  befurchten

222  Vgl.  das  Schreiben  der  Vormünderin  v.  lO.Juni  1733  an  die  Saarbrücker  Regierung  und  das  Forstamt:
LA  SB  22/2866,  fol.50.
2:4  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  über  die  städtischen  Forstrechte  v.  2.September  1733:  LA  SB
22/2866,  fol.54-63  (zit,  fol.54).
225  Vgl.  die  Anfrag  der  Saarbrücker  Regierung  an  das  gemeinsame  Stadtgericht  zur  Einreichung  der
Stadtakten  v.  23.6.33:  LA  SB  22/2866,  fol.48.
226  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  über  die  städtischen  Forstrechte  v.  2.September  1733:  LA  SB
22/2866,  fol.54-63  (zit.,  fol.55).
227  Ebd.,  fol.  57v.
228  Ebd.,  fol.59f.
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