werden konnte222 223. Auch in Saarbrücken war man darauf bedacht, die Angelegenheit
zu verschleppen: Erst drei Monate später, Anfang September 1733, war das erste
Gutachten der Saarbrücker Regierung fertig - angeblich, wie es hieß, weil ein Mitglied
einige Zeit her abwesend gewesen sei und in dieser mit sonderlicher Bewegung
betriebenen Sache das Votum nur collegialiter erstattet werden könne224. Die Saarbrücker
Regierung mußte allerdings nach Einsicht der städtischen Akten225
unumwunden zugeben, daß die beiden Saarstädte hinsichtlich ihrer Waldungen in
unverrückter Possession über Menschengedencken bis zur nassau-usingischen
Herrschaftsübemahme gestanden hätten. Von daher hätten sie bei einem Processo
possessorio auch die besten Aussichten auf Erfolg, weil die bürgerliche Aufsicht und
Besorgung ihrer eigenthumlichen Waldungen ratione possessionis (...) hinlänglich zu
seyn scheint226. Ferner waren sie nicht nur ratione deren Genußes in den freyen undt
unumbschrenckten Gebrauch ihrer eigenthumblichen Waldungen gekommen, sondern
auch befugt, analog zu der im Freiheitsbrief von 1322 festgelegten erstinstanzlichen
Niedergerichtsbarkeit des gemeinsamen Stadtgerichts cognitionem über
die delicta forestalia zu nehmen und in denen Wald Sachen Recht zu sprechen221.
Damit hatte die Regierung exakt die Verbindung von Waldgerechtsamen und städtischen
Privilegien beschrieben, die von den Städten dauernd in unzutreffender Weise
generalisiert und überzeichnet worden war. Die Saarbrücker Regierung machte sich
schließlich den absolutistischen Gleichheitsgrundsatz der Usinger Herrschaft zu
eigen und fand, daß die Herrschaft einen Entschluß fassen sollte, wodurch die
Einrichtung derer Forstaffairen in denen beyden Städten mit der in der gantzen
Grafschaft gleichförmig werden könte228. Der Saarbrücker Oberforstmeister war
überhaupt nicht einverstanden mit dem Gutachten der Regierung, weil er nichts
wissen wollte von einer 'unvordenklichen Pbssession' der Städte an ihren Waldungen.
Für ihn zählte nur, daß die Herrschaft sowohl die Jagd- als auch die Forstgerechtigkeit
über alle Wälder der Untertanen besaß und von daher auch den Städten in nichts
nachzugeben brauche, sondern sie durch Zwangsmittel dahin zu bringen habe, wo sie
eigentlich hingehörten, nämlich unter die Aufsicht des Oberforstamts. Außerdem
fand er, daß wenn in Zukunft etwas nachgegeben werde und dadurch zu befurchten
222 Vgl. das Schreiben der Vormünderin v. lO.Juni 1733 an die Saarbrücker Regierung und das Forstamt:
LA SB 22/2866, fol.50.
2:4 Gutachten der Saarbrücker Regierung über die städtischen Forstrechte v. 2.September 1733: LA SB
22/2866, fol.54-63 (zit, fol.54).
225 Vgl. die Anfrag der Saarbrücker Regierung an das gemeinsame Stadtgericht zur Einreichung der
Stadtakten v. 23.6.33: LA SB 22/2866, fol.48.
226 Gutachten der Saarbrücker Regierung über die städtischen Forstrechte v. 2.September 1733: LA SB
22/2866, fol.54-63 (zit., fol.55).
227 Ebd., fol. 57v.
228 Ebd., fol.59f.
182