Full text : Obrigkeit und Untertanen

lieh  verlost  werden  sollten218.  Diese  Versteigerungsaktion  hinterließ  bei  den  Gerichsleuten
  und  Bürgerschaften  einen  derart  schlimmen  Eindruck,  daß  sie  sich  trotz  des
schon  mehrmals  ausgesprochenen  Verbotes  nochmals  wagten,  Deputierte  nach
Usingen  zu  schicken  und  ihrer  Fürstin  eine  Petition  zu  übergeben,  in  der  sie  an  ihre
beiden  positiven  Rechtsgutachten  erinnerten  und  um  fürstgnädigste  willfährige
Resolution  baten219.  Gleichzeitig  richteten  sie  auch  an  den  Erbprinzen  und  künftigen
Landesregenten  eine  Bitte  um  'Intercession'  bei  seiner  Mutter220.  In  dieser  Supplik
kam  die  traditionale  Haltung  der  Bürger  noch  einmal  ihrem  ganzen  Umfange  nach
zum  Vorschein:  Die  Stadtgerichtsleute  brachten  die  alten  Waldrechte  wieder  mit  den
städtischen  Privilegien  in  Verbindung,  deren  Bestätigung  ihnen  bei  der  Huldigung
dadurch  versprochen  worden  sei,  daß  die  Gnaden-Sonne  ihnen  künftig  noch  heller
scheinen  solle.  Indem  sie  die  rationale  Rechtsversicherung  der  Herrschaft  als  traditionale
  Gnadenversicherung  auslegten,  bewiesen  sie  einmal  mehr,  wie  wenig  sie  die
Zäsur  der  Usinger  Herrschaftsübemahme  begriffen  hatten.  Für  sie  war  an  allem
einzig  und  allein  das  Oberforstamt  schuld,  das  sie  immer  schon  in  ihren  freien
Waldbefugnissen  einzuengen  versucht  hatte.  Ihren  Erbprinzen,  den  sie  als  ihre  bald
aufgehende  Gnaden  Sonne  bezeichneten,  baten  sie  jetzt  bereits  um  die  'erste  Gnade',
indem  er  seine  Mutter  dahin  bewegen  sollte,  sie  von  der  Inspektion  des  Forstamts  zu
befreien221.  Die  Supplik  der  Städte  an  den  Erbprinzen  vom  Juni  1733  erinnert  durch
die  auffällige  Verwendung  des  Wortes  'Gnade'  in  gewisser  Weise  an  die  Huldigung
der  Saarbrücker  Untertanen  an  Graf  Friedrich  Ludwig  aus  dem  Jahre  1724222.  Und
exakt  so  wie  damals  dachten  die  Bürger  auch  jetzt  noch:  in  traditionalen  Bahnen  und
nicht  in  rationalen  Rechtskategorien,  wie  sie  von  der  Usinger  Herrschaft  in  ersten
Ansätzen  eingefuhrt  wurden.  So  rasch  verlief  der  Interaktionsprozeß  nicht,  schon  gar
nicht  zu  Beginn  dieses  epochalen  Neuanfangs,  wo  sich  in  geradezu  idealtypischer
Zuspitzung  zwei  Welten  noch  völlig  unversöhnt  gegenüberstanden:  hier  die  rationale
Herrschaft  und  dort  die  traditionale  Untertanenschaft.
Die  Fürstin  spielte  auf  Zeit,  sie  setzte  darauf,  daß  die  Bürger  sich  irgendwann  schon
an  die  neue  Forstpolitik  gewöhnen  würden.  Daher  ließ  sie  nach  den  neuerlichen
Bitten  nochmals  ausführliche  Gutachten  von  den  Saarbrücker  Behörden  einholen,  um
zu  sehen,  wie  den  städtischen  Beschwerden  unter  Berücksichtigung  des  Herkommens,
  aber  ohne  Beeinträchtigung  der  landesherrlichen  Gerechtsamen  abgeholfen

:i8  Vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  23.5.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.37  (s.a.  ebd.,  fol.170).
:iy  Vgl.  die  Bitte  der  beiden  Städte  an  die  Vormünderin  v.  23.Mai  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.40f.
::ü  Vgl.  das  Konzept  der  Bittschrift  beider  Städte  an  den  Erbprinzen  v.  23.5.1733:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  148,  unpag.;  s.a.  die  Endredaktion  der  Bittschrift  v.  9.6.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.42-46.
::i  Bittschrift  der  beider  Saarstädte  an  den  Erbrpinzen  v.  9.6.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.42-46  (Endredaktion).

:::  Vgl.  dazu  oben  Kap.I.la).

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