lieh verlost werden sollten218. Diese Versteigerungsaktion hinterließ bei den Gerichsleuten
und Bürgerschaften einen derart schlimmen Eindruck, daß sie sich trotz des
schon mehrmals ausgesprochenen Verbotes nochmals wagten, Deputierte nach
Usingen zu schicken und ihrer Fürstin eine Petition zu übergeben, in der sie an ihre
beiden positiven Rechtsgutachten erinnerten und um fürstgnädigste willfährige
Resolution baten219. Gleichzeitig richteten sie auch an den Erbprinzen und künftigen
Landesregenten eine Bitte um 'Intercession' bei seiner Mutter220. In dieser Supplik
kam die traditionale Haltung der Bürger noch einmal ihrem ganzen Umfange nach
zum Vorschein: Die Stadtgerichtsleute brachten die alten Waldrechte wieder mit den
städtischen Privilegien in Verbindung, deren Bestätigung ihnen bei der Huldigung
dadurch versprochen worden sei, daß die Gnaden-Sonne ihnen künftig noch heller
scheinen solle. Indem sie die rationale Rechtsversicherung der Herrschaft als traditionale
Gnadenversicherung auslegten, bewiesen sie einmal mehr, wie wenig sie die
Zäsur der Usinger Herrschaftsübemahme begriffen hatten. Für sie war an allem
einzig und allein das Oberforstamt schuld, das sie immer schon in ihren freien
Waldbefugnissen einzuengen versucht hatte. Ihren Erbprinzen, den sie als ihre bald
aufgehende Gnaden Sonne bezeichneten, baten sie jetzt bereits um die 'erste Gnade',
indem er seine Mutter dahin bewegen sollte, sie von der Inspektion des Forstamts zu
befreien221. Die Supplik der Städte an den Erbprinzen vom Juni 1733 erinnert durch
die auffällige Verwendung des Wortes 'Gnade' in gewisser Weise an die Huldigung
der Saarbrücker Untertanen an Graf Friedrich Ludwig aus dem Jahre 1724222. Und
exakt so wie damals dachten die Bürger auch jetzt noch: in traditionalen Bahnen und
nicht in rationalen Rechtskategorien, wie sie von der Usinger Herrschaft in ersten
Ansätzen eingefuhrt wurden. So rasch verlief der Interaktionsprozeß nicht, schon gar
nicht zu Beginn dieses epochalen Neuanfangs, wo sich in geradezu idealtypischer
Zuspitzung zwei Welten noch völlig unversöhnt gegenüberstanden: hier die rationale
Herrschaft und dort die traditionale Untertanenschaft.
Die Fürstin spielte auf Zeit, sie setzte darauf, daß die Bürger sich irgendwann schon
an die neue Forstpolitik gewöhnen würden. Daher ließ sie nach den neuerlichen
Bitten nochmals ausführliche Gutachten von den Saarbrücker Behörden einholen, um
zu sehen, wie den städtischen Beschwerden unter Berücksichtigung des Herkommens,
aber ohne Beeinträchtigung der landesherrlichen Gerechtsamen abgeholfen
:i8 Vgl. die Saarbrücker Regierungsakte v. 23.5.1733: LA SB 22/2866, fol.37 (s.a. ebd., fol.170).
:iy Vgl. die Bitte der beiden Städte an die Vormünderin v. 23.Mai 1733: LA SB 22/2866, fol.40f.
::ü Vgl. das Konzept der Bittschrift beider Städte an den Erbprinzen v. 23.5.1733: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 148, unpag.; s.a. die Endredaktion der Bittschrift v. 9.6.1733: LA SB 22/2866, fol.42-46.
::i Bittschrift der beider Saarstädte an den Erbrpinzen v. 9.6.1733: LA SB 22/2866, fol.42-46 (Endredaktion).
::: Vgl. dazu oben Kap.I.la).
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