gemäß ihren Rechtsgutachten 'rechtsbefugte Ursache' hatten, sich an ein Reichs¬
gericht zu wenden, ließen sowohl die Bürger als auch die Gerichtsleute nach Be¬
kanntmachung des abschlägigen Dekrets verlauten, daß sie nicht geneigt seien, die
Sache in einem Proceß durchzutreiben2^. Die Bürger der beiden Saarstädte konnten
sich einfach nicht vorstellen, daß die herrschaftliche Aufsicht über ihre Waldungen
nicht mehr nur auf punktuelle und ganz eigennützige Eingriffsversuche des
Oberforstamts zurückging, sondern Ausdruck einer völlig neuartigen Politik war, die
von der Herrschaft selbst initiiert wurde. Daher dachten sie auch, als ihnen das
abschlägige Dekret veröffentlicht wurde, daß in Wirklichkeit ein günstigeres Dekret
erlassen worden sei, das der Oberforstmeister ihnen aber nicht zukommen lassen
wollte214 215. Für sie war der Oberforstmeister an allem schuld. Daß die Usinger Herr¬
schaft eine grundlegend neue Politik eingeleitet hatte, wollten sie einfach nicht
wahrhaben, ja für sie war dies eigentlich gar keine neue Forstpolitik, sondern bloß
der seit über 100 Jahren immer wiederkehrende Versuch des Oberforstamts, seinen
Einfluß auf den städtischen Wald auszudehnen. Das war der eigentliche Grund,
weshalb sie keinen Prozeß mit ihrer Landesherrschaft anstrengen wollten.
Als Ende April erneut ein städtischer Forstffeveltag in Anwesenheit von herrschaftli¬
chen Deputierten stattfand, ließen die Gerichtsleute nebst einem starcken Ausschuß
von circa 100 Bürgern verlauten, daß sie sich unter Berufung auf das Huldigungsver¬
sprechen nochmals gegen die neuerlichen Eingriffsversuche des Oberforstamts an die
Herrschaft wenden würden, weil sie davon überzeugt seien, daß die Herrschaft ein
besseres Dekret erlassen habe, das vom Forstamt zurückgehalten wurde. Als sie noch
hinzufugten, daß sie weder mit dem Forstamt noch mit der Forstordnung etwas zu
tun haben wollten, kündigte ihnen der Regierungssekretär an, daß er gemäß des
letzten Dekrets der Fürstin in den nächsten Tagen mit der Versteigerung der Pfän¬
dungsstücke beginnen werde216. Mitte Mai wurde die Versteigerung durchgefiihrt,
und da sich aus der Stadt keine Steigerer fanden und auch die eingeladenen Hütten¬
arbeiter nicht kamen, ersteigte der herrschaftliche Forstschreiber Schmoll selbst
einige Gegenstände, die den beiden Gerichtsmännem Lipp und Firmond im Oktober
abgenommen worden waren, zu einem äußerst niedrigen Preis217. Außerdem kündigte
er an, daß die restlichen Gegenstände beim nächsten Jahrmarkt in St. Johann öffent-
214 Saarbrücker Regierungsakte v. 8.April 1733: LA SB 22/2866, fol.l7v.
215 Vgl. ebd. sowie das Protokoll zum städtischen Forstfreveltag v. 27.April 1733: LA SB 22/2866,
fol.26-28.
2,6 Vgl. das Protokoll zum städtischen Forstfrevel tag v. 27.April 1733: LA SB 22/2866, fol.26-28; vgl.
auch die Saarbrücker Regierungsakte v. 25.4.1733 (ebd., fol.24), wo es bereits hieß, daß die städti¬
schen Förster keine Frevler anzuzeigen hatten.
217 Vgl. das Steigungsregister des Forstschreibers Schmoll v. 16.5.1733: LA SB 22/2866, fol.35; vgl.
dazu auch die Einberufung der Hüttenarbeiter durch die Saarbrücker Regierung v. 4.5.1733 (ebd.,
fol.30) und den Aufruf der Regierung an den städtischen Oberschultheiß zur Bekanntmachung der
Versteigerung v. 13.5.1733 (StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.).
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