Full text : Obrigkeit und Untertanen

gemäß  ihren  Rechtsgutachten  'rechtsbefugte  Ursache'  hatten,  sich  an  ein  Reichsgericht
  zu  wenden,  ließen  sowohl  die  Bürger  als  auch  die  Gerichtsleute  nach  Bekanntmachung
  des  abschlägigen  Dekrets  verlauten,  daß  sie  nicht  geneigt  seien,  die
Sache  in  einem  Proceß  durchzutreiben2^.  Die  Bürger  der  beiden  Saarstädte  konnten
sich  einfach  nicht  vorstellen,  daß  die  herrschaftliche  Aufsicht  über  ihre  Waldungen
nicht  mehr  nur  auf  punktuelle  und  ganz  eigennützige  Eingriffsversuche  des
Oberforstamts  zurückging,  sondern  Ausdruck  einer  völlig  neuartigen  Politik  war,  die
von  der  Herrschaft  selbst  initiiert  wurde.  Daher  dachten  sie  auch,  als  ihnen  das
abschlägige  Dekret  veröffentlicht  wurde,  daß  in  Wirklichkeit  ein  günstigeres  Dekret
erlassen  worden  sei,  das  der  Oberforstmeister  ihnen  aber  nicht  zukommen  lassen
wollte214 215.  Für  sie  war  der  Oberforstmeister  an  allem  schuld.  Daß  die  Usinger  Herrschaft
  eine  grundlegend  neue  Politik  eingeleitet  hatte,  wollten  sie  einfach  nicht
wahrhaben,  ja  für  sie  war  dies  eigentlich  gar  keine  neue  Forstpolitik,  sondern  bloß
der  seit  über  100  Jahren  immer  wiederkehrende  Versuch  des  Oberforstamts,  seinen
Einfluß  auf  den  städtischen  Wald  auszudehnen.  Das  war  der  eigentliche  Grund,
weshalb  sie  keinen  Prozeß  mit  ihrer  Landesherrschaft  anstrengen  wollten.
Als  Ende  April  erneut  ein  städtischer  Forstffeveltag  in  Anwesenheit  von  herrschaftlichen
  Deputierten  stattfand,  ließen  die  Gerichtsleute  nebst  einem  starcken  Ausschuß
von  circa  100  Bürgern  verlauten,  daß  sie  sich  unter  Berufung  auf  das  Huldigungsversprechen
  nochmals  gegen  die  neuerlichen  Eingriffsversuche  des  Oberforstamts  an  die
Herrschaft  wenden  würden,  weil  sie  davon  überzeugt  seien,  daß  die  Herrschaft  ein
besseres  Dekret  erlassen  habe,  das  vom  Forstamt  zurückgehalten  wurde.  Als  sie  noch
hinzufugten,  daß  sie  weder  mit  dem  Forstamt  noch  mit  der  Forstordnung  etwas  zu
tun  haben  wollten,  kündigte  ihnen  der  Regierungssekretär  an,  daß  er  gemäß  des
letzten  Dekrets  der  Fürstin  in  den  nächsten  Tagen  mit  der  Versteigerung  der  Pfändungsstücke
  beginnen  werde216.  Mitte  Mai  wurde  die  Versteigerung  durchgefiihrt,
und  da  sich  aus  der  Stadt  keine  Steigerer  fanden  und  auch  die  eingeladenen  Hüttenarbeiter
  nicht  kamen,  ersteigte  der  herrschaftliche  Forstschreiber  Schmoll  selbst
einige  Gegenstände,  die  den  beiden  Gerichtsmännem  Lipp  und  Firmond  im  Oktober
abgenommen  worden  waren,  zu  einem  äußerst  niedrigen  Preis217.  Außerdem  kündigte
er  an,  daß  die  restlichen  Gegenstände  beim  nächsten  Jahrmarkt  in  St.  Johann  öffent-214

  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  8.April  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.l7v.
215  Vgl.  ebd.  sowie  das  Protokoll  zum  städtischen  Forstfreveltag  v.  27.April  1733:  LA  SB  22/2866,
fol.26-28.
2,6  Vgl.  das  Protokoll  zum  städtischen  Forstfrevel  tag  v.  27.April  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.26-28;  vgl.
auch  die  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  25.4.1733  (ebd.,  fol.24),  wo  es  bereits  hieß,  daß  die  städtischen
  Förster  keine  Frevler  anzuzeigen  hatten.
217  Vgl.  das  Steigungsregister  des  Forstschreibers  Schmoll  v.  16.5.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.35;  vgl.
dazu  auch  die  Einberufung  der  Hüttenarbeiter  durch  die  Saarbrücker  Regierung  v.  4.5.1733  (ebd.,
fol.30)  und  den  Aufruf  der  Regierung  an  den  städtischen  Oberschultheiß  zur  Bekanntmachung  der
Versteigerung  v.  13.5.1733  (StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.).
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