Full text : Obrigkeit und Untertanen

zum  Ende  des  Alten  Reichs  kein  Primogeniturrecht  bestand,  kam  es  immer  wieder  zu
Teilungen,  die  "die  Bildung  eines  größeren  Territoriums  und  damit  eine  führende
Stellung  der  Nassauer  im  Reich"  verhinderten18.  Die  Grafen  von  Nassau,  die  in  Saarbrücken
  regierten,  kamen  aus  der  walramischen  Linie  des  nassauischen  Gesamthauses,
  die  sich  durch  den  Teilungsvertrag  von  1255  von  der  ottonischen  Lime  abgespalten
  hatte  und  deren  Stammesgebiete  die  nassau-weilburgischen  Grafschaften
südlich  der  Lahn  bildeten19.  Schon  unter  den  Söhnen  des  ersten  in  Saarbrücken
regierenden  nassauischen  Grafen  Philipp  teilte  sich  die  Linie  in  die  beiden  Zweige
Weilburg-Saarbrücken,  die  sich  im  Teilungsvertrag  von  1442  die  gegenseitige
Erbfolge  zusicherten  und  durch  den  vom  Kaiser  bestätigten  Erbvertrag  von  1491
prinzipiell  festlegten,  daß  eine  Linie  beim  Aussterben  der  männlichen  Erben  durch
die  andere  Linie  beerbt  werden  sollte20.  Dieser  Fall  trat  1574  mit  dem  Tod  des
Saarbrücker  Grafen  Johann  IV.  ein,  der  keine  legitimen  Nachkommen  hatte  und
dessen  weilburgischen  Verwandte,  die  Stiefbrüder  Albrecht  und  Philipp,  sich  daraufhin
  das  Erbe  im  Homburger  Vertrag  teilten21.  Als  1602  auch  Graf  Philipp,  der
den  Saarbrücker  Teil  geerbt  hatte,  ohne  männliche  Nachkommen  starb,  folgte  sein
Neffe  Ludwig,  der  bereits  von  seinem  Vater  Albrecht  das  Ottweiler  Erbe  angetreten
hatte,  nach  und  vereinigte  bis  1605  alle  übrigen  Limen  des  walramischen  Stammes
in  seiner  Hand.  Da  aber  auch  er  keine  neue  Erbregelung  einführte,  setzte  sich  die
Besitzzersplitterung  fort:  Aus  dem  Erbteilungsrezeß  von  1629  gingen  die  Linien
Nassau-Saarbrücken,  Nassau-Idstein  und  Nassau-Weilburg  hervor,  und  1659  erfolgte
innerhalb  des  Saarbrücker  Zweiges  wiederum  eine  Aufspaltung  in  die  Linien  Nassau-Saarbrücken,
  Nassau-Ottweiler  und  Nassau-Usingen22.  Beim  Aussterben  der  idsteinischen
  Linie  im  Jahre  1721  fielen  ihre  Besitzungen  an  die  Grafen  von  Ottweiler  und
Saarbrücken,  und  als  zwei  Jahre  später  1723  die  Saarbrücker  Linie  erlosch,  erbte  die
ebenfalls  vom  Aussterben  bedrohte  Ottweiler  Linie  für  fünf  Jahre  den  Saarbrücker
Anteil.  Im  Frühjahr  1728  trat  die  Linie  Nassau-Usingen  das  Erbe  an.  Damit  ging  der
Fürstentitel  auf  Nassau-Saarbrücken  über,  denn  der  Kaiser  hatte  bereits  1688  die
Linien  Usingen  und  Idstein  trotz  des  Protests  aus  dem  nassauischen  Haus  in  den
Fürstenstand  erhoben,  ohne  ihnen  allerdings  Sitz  und  Stimme  im  Reichs  für  stenrat  zu
gewähren23.  Von  der  Usinger  Linie  spaltete  sich  noch  einmal  durch  Erbteilung  1735
eine  jüngere  Saarbrücker  Linie  ab,  die  1797  mit  dem  Tod  des  landflüchtigen  Erb¬'*

  Hoppstädter,  Grafschaft,  S.303;  zu  den  Teilungen  im  einzelnen  Demandt,  Hessen,  S.367ff.
19  Vgl.  die  Übersicht  bei  Demandt,  Hessen,  S.372ff.
20  Vgl.  Hoppstädter,  Grafschaft,  S.302f.;  s.a.  die  Stammtafel  bei  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.40.
21  Albrecht  erhielt  die  Herrschaften  Homburg,  Kirchheim,  Ottweiler,  Lahr  und  Malberg;  Philipp  die
Grafschaft  Saarbrücken  mit  der  Vogtei  Herbitzheim,  die  zuvor  erworbene  (und  von  Lothringen
beanspruchte)  Grafschaft  Saarwerden  und  die  Herrschaft  Stauf  (vgl.  Herrmann,  Territorialentwicklung,
  S.9f.).
22  Vgl.  zum  schnellen  Überblick  über  die  Teilungen  im  17.Jahrhundert  Herrmann,  Grafen,  S.9f.
23  Vgl.  Hoppstäder,  Grafschaft,  S.304;  zur  Erhebung  der  Grafen  von  Nassau  in  den  Reichsfürstenstand
vgl.  Rudorff,  Erhebung.

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