nen206. In einem anderen Punkt waren die Juristen allerdings regelrecht 'modern': Sie
waren es, die den städtischen Forstkonflikt eindeutig zu einem Eigentumskonflikt
erklärten. Vor allem für die Heidelberger Rechtsgelehrten war zweifelfsfrei belegt,
daß die beiden Saarstädte nicht durch 'titolo oneroso', sondern durch 'titulos dominii
translativos' ein beständiges Eigentumsrecht erworben hätten, ja daß der städtische
Wald zum 'Privateigentum' der Bürger gehöre, auf das die Landesherrschaft keinen
Zugriff habe207. Allerdings waren beide Juristenfakultäten dafür, daß sich die Bürger
zuerst nochmals mit der Landesherrschaft ins Benehmen setzen und dann erst an ein
Reichsgericht wenden sollten.
Anfang Januar 1733 brachte der schon häufig im städtischen Forstkonflikt in Erscheinung
getretene St.Johanner Bürger Thomas Meyer ein verschlossenes Paket mit
den Rechtsgutachten nach Usingen und wiederholte nochmals die Bitte der Städte um
Beibehaltung ihrer alten Waldrechte208 209. Noch am gleichen Tag wurde ihm baldige
Resolution versprochen200. Als der Oberschultheiß zur gleichen Zeit die Gerichtsleute
und einen Bürgerausschuß zur vierteljährlichen Anhörung der Forstordnung aufs
Rathaus berief, entschuldigten sie sich, daß sie nicht kommen könnten, weil sie
baldige Antwort von Usingen erwarteten210. Vierzehn Tage später wurde ein Freveltag
anberaumt, an dem die Bürger und Gerichtsmänner zwar teilnahmen, der jedoch
mit einem Eklat endete, weil die städtischen Waldförster sich weigerten, irgendwelche
Frevler gegenüber den Forstbediensteten anzuzeigen; als der Forstschreiber und
der herrschaftliche Obeijäger dann die bereits angegebenen und anwesenden Frevler
vernahmen, sagten diese, daß sie nichts von verbotenen Holztagen wüßten, sondern
sich in ihren eigenen Wälder wie seit eh und je beholzigten, was die Gerichtsleute
mit ihrem Ja-Wort bestätigten211. Gleichzeitig zeigten die städtischen Amtsinhaber
der Regierung an, daß sie nach ihren beiden Rechtsgutachten, die in Usingen überreicht
wurden, große Hoffnung auf ein postives Dekret hätten212. Aber die Hoffnung
wurde bitter enttäuscht: Am 14.März schlug die Fürstin das wiederholte Gesuch der
Städte abermals ein für allemal 'in Gnaden' ab, stellte jedoch die Erstattung der
Pfändungsgegenstände vom letzten Oktober für den Fall in Aussicht, daß sie sich
keiner weiteren Widersetzlichkeit schuldig machten213. Obwohl die Städte damit
206 Vgl. allgem. dazu Ulbrich, Rheingrenze, S.228.
2IP Vgl. das Rechtsgutachten der Heidelberger Juristenfakultäten vom Dezember 1732 (Datum erschlossen):
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
20,1 Vgl. das Usinger Regierungsprotokoll v. 12.1.1733: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.
209 Vgl. die Contestation der beiden Städte an die Saarbrücker Regierung wegen befohlener Erscheinung
zum Forstffeveltag, Saarbrücken 27.1.1733: LA SB 22/2866, fol.4-8.
210 Vgl. das Saarbrücker Regierungsprotokoll v. 14.1.1733: LA SB 22/2866, fol.2.
211 Vgl. das Protokoll zum städtischen Freveltag v. 27.Januar 1733: LA SB 22/2866, fol.l lf.
212 Vgl. die Contestation der beiden Städte an die Saarbrücker Regierung wegen befohlener Erscheinung
zum Forstfreveltag, Saarbrücken 27.1.1733: LA SB 22/2866, fol.4-8.
213 Vgl. das Dekret der Fürstin, Usingen 14.März 1733: LA SB 22/2866, fol. 14.
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