Full text : Obrigkeit und Untertanen

nen206.  In  einem  anderen  Punkt  waren  die  Juristen  allerdings  regelrecht  'modern':  Sie
waren  es,  die  den  städtischen  Forstkonflikt  eindeutig  zu  einem  Eigentumskonflikt
erklärten.  Vor  allem  für  die  Heidelberger  Rechtsgelehrten  war  zweifelfsfrei  belegt,
daß  die  beiden  Saarstädte  nicht  durch  'titolo  oneroso',  sondern  durch  'titulos  dominii
translativos'  ein  beständiges  Eigentumsrecht  erworben  hätten,  ja  daß  der  städtische
Wald  zum  'Privateigentum'  der  Bürger  gehöre,  auf  das  die  Landesherrschaft  keinen
Zugriff  habe207.  Allerdings  waren  beide  Juristenfakultäten  dafür,  daß  sich  die  Bürger
zuerst  nochmals  mit  der  Landesherrschaft  ins  Benehmen  setzen  und  dann  erst  an  ein
Reichsgericht  wenden  sollten.
Anfang  Januar  1733  brachte  der  schon  häufig  im  städtischen  Forstkonflikt  in  Erscheinung
  getretene  St.Johanner  Bürger  Thomas  Meyer  ein  verschlossenes  Paket  mit
den  Rechtsgutachten  nach  Usingen  und  wiederholte  nochmals  die  Bitte  der  Städte  um
Beibehaltung  ihrer  alten  Waldrechte208 209.  Noch  am  gleichen  Tag  wurde  ihm  baldige
Resolution  versprochen200.  Als  der  Oberschultheiß  zur  gleichen  Zeit  die  Gerichtsleute
und  einen  Bürgerausschuß  zur  vierteljährlichen  Anhörung  der  Forstordnung  aufs
Rathaus  berief,  entschuldigten  sie  sich,  daß  sie  nicht  kommen  könnten,  weil  sie
baldige  Antwort  von  Usingen  erwarteten210.  Vierzehn  Tage  später  wurde  ein  Freveltag
  anberaumt,  an  dem  die  Bürger  und  Gerichtsmänner  zwar  teilnahmen,  der  jedoch
mit  einem  Eklat  endete,  weil  die  städtischen  Waldförster  sich  weigerten,  irgendwelche
  Frevler  gegenüber  den  Forstbediensteten  anzuzeigen;  als  der  Forstschreiber  und
der  herrschaftliche  Obeijäger  dann  die  bereits  angegebenen  und  anwesenden  Frevler
vernahmen,  sagten  diese,  daß  sie  nichts  von  verbotenen  Holztagen  wüßten,  sondern
sich  in  ihren  eigenen  Wälder  wie  seit  eh  und  je  beholzigten,  was  die  Gerichtsleute
mit  ihrem  Ja-Wort  bestätigten211.  Gleichzeitig  zeigten  die  städtischen  Amtsinhaber
der  Regierung  an,  daß  sie  nach  ihren  beiden  Rechtsgutachten,  die  in  Usingen  überreicht
  wurden,  große  Hoffnung  auf  ein  postives  Dekret  hätten212.  Aber  die  Hoffnung
wurde  bitter  enttäuscht:  Am  14.März  schlug  die  Fürstin  das  wiederholte  Gesuch  der
Städte  abermals  ein  für  allemal  'in  Gnaden'  ab,  stellte  jedoch  die  Erstattung  der
Pfändungsgegenstände  vom  letzten  Oktober  für  den  Fall  in  Aussicht,  daß  sie  sich
keiner  weiteren  Widersetzlichkeit  schuldig  machten213.  Obwohl  die  Städte  damit

206 Vgl.  allgem.  dazu  Ulbrich,  Rheingrenze,  S.228.
2IP  Vgl.  das  Rechtsgutachten  der  Heidelberger  Juristenfakultäten  vom  Dezember  1732  (Datum  erschlossen):
  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
20,1  Vgl.  das  Usinger  Regierungsprotokoll  v.  12.1.1733:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.
209  Vgl.  die  Contestation  der  beiden  Städte  an  die  Saarbrücker  Regierung  wegen  befohlener  Erscheinung
zum  Forstffeveltag,  Saarbrücken  27.1.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.4-8.
210  Vgl.  das  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  v.  14.1.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.2.
211  Vgl.  das  Protokoll  zum  städtischen  Freveltag  v.  27.Januar  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.l  lf.
212  Vgl.  die  Contestation  der  beiden  Städte  an  die  Saarbrücker  Regierung  wegen  befohlener  Erscheinung
zum  Forstfreveltag,  Saarbrücken  27.1.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.4-8.
213  Vgl.  das  Dekret  der  Fürstin,  Usingen  14.März  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.  14.

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