Full text : Obrigkeit und Untertanen

bislang  noch  nicht  erfolgt  sei,  fragten  sie  bei  den  Junstenfakultäten  allen  Ernstes
nach,  ob  die  Bürger  als  'leibfreie  Untertanen'  überhaupt  an  den  Huldigungseid
gebunden  seien,  wo  die  Herrschaft  ihren  Part  doch  auch  nicht  geleistet  habe200 201.  Diese
Frage,  die  in  letzter  Konsequenz  auf  eine  Aufkündigung  des  Herrschaftsverhältnisses
hinauslief,  erinnert  in  geradezu  frappierender  Weise  an  den  Schwabenspiegel,  eine
Rechtsaufzeichnung  aus  dem  13.Jahrhundert,  wonach  die  Untertanen  den  herren
darumbe  dienen  [sollen],  daz  si  uns  beschirmen.  Beschirmen  si  uns  nit,  so  sind  wir
inen  nicht  dienstes  schuldig  nach  rechte201.  Hinter  diesem  mittelalterlichen  Rechtsgrundsatz
  stand  "eine  vertragliche  Konzeption  von  Herrschaft,  die  den  Untertanen
geradezu  ein  Recht  zuzugestehen  schien,  durch  einseitigen  Entscheid  ein  krisenhaftes,
  in  seiner  Funktion  versagendes  Herrschaftsverhältnis  aufzukündigen"202.  Die
städtischen  Repräsentanten  hatten  dieses  altständische  Mutualitätsdenken  so  weit
intemalisiert,  daß  sie  auch  das  daraus  ableitbare  Widerstandsrecht  als  "Ausdruck  der
fehlenden  Ausgewogenheit  des  Verhältnisses  von  'Schutz  und  Schirm'  des  Herrn  und
'Rat  und  Hilfe'  des  Lehnsmanns"  jederzeit  abrufbereit  hatten203.  Wie  reagierten  die
Juristenfakultäten  auf  diese  'defensive'  Rechtsanfrage?
Sowohl  in  Straßburg  als  auch  in  Heidelberg  war  man  sich  einig,  daß  die  beiden
Saarstädte  rechtsbefugte  Ursache  hätten,  einen  erfolgversprechenden  Mandatsprozeß
gegen  das  Forstamt  bzw.  gegen  die  Landesherrschaft  bei  einem  Reichsgericht  anzustrengen204.
  Allerdings  konnten  die  Juristenfakultäten  die  intendierte  Aufkündigung
  des  Herrschaftsverhältnisses  nicht  gutheißen,  weil  die  Untertanen  wegen
Schmälerung  einiger  Freiheiten  und  Privilegien  gar  nicht  sogleich  berechtigt  (seien),
sich  des  ihrer  Landes  Obrigkeit  schuldigen  Gehorsams  und  darüber  abgeleisteten
schweren  Eid(es)  zu  entziehen205.  Ansonsten  folgten  die  Juristen  ganz  der
Argumentationsweise  der  städtischen  Amtsträger,  machten  sich  unkritisch  den
konstruierten  Zusamnenhang  zwischen  städtischen  Privilegien  und  Waldgerechtsamen
  zu  eigen  und  sahen  gleichfalls  die  Herrschaft  in  der  Pflicht,  weil  sie  sich  nicht
an  ihr  eigenes  Huldigungsversprechen  gehalten  habe.  In  diesem  Punkt  argumentierten
  die  Juristen  von  einer  defensiven  Position  aus,  hier  traf  sich  ihr  'Frühkonservativismus'
  auf  geradezu  kongeniale  Weise  mit  dem  altständischen  Denken  der  Unterta¬200

  Vgl.  das  Post  Scriptum  der  städtischen  Amtsinhaber  im  Anschluß  an  ihr  Rechtshilfegesuch  an  die
Universität  Straßburg  v.  Oktober  1732:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  dasgl.  auch  an  die
Universität  Heidelberg:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  150,  unpag.
201  Zit.  nach  Holenstein,  Huldigung,  S.362.
202  So  Holenstein  (ebd.)  in  Anlehnung  an  die  Ausführungen  von  Brunner.
203  Allgem.  zur  europäischen  Tradition  des  Widerstands  Schulze,  Einführung,  S.67-72  (zit.  S.70).
204  Vgl.  die  beiden  in  der  Sache  gleichlautenden  Rechtsgutachten  der  Straßburger  und  Heidelberger
Juristenfakultäten  vom  Dezember  1732:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  zit.  aus  Heidelberger
  Gutachten.
205  So  das  Gutachten  der  Straßburger  Juristenfakultät  auf  die  drei  nachgereichten  Anfragen  der  beiden
Saarstädte  vom  20.12.1732:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  die  Heidelberger  Juristen
wichen  dieser  Frage  aus,  vgl.  ebd.
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