Full text : Obrigkeit und Untertanen

mehr  an  die  durch  die  verschiedenen  Dekrete  bereits  geschehene  Modifikation  der
Forstordnung  halten,  sondern  des  unß  als  Landesherrschaft  zustehenden  juris  forestalis
  in  seinem  gantzen  Umfang  und  Begriffen  poenae  loco  gebrauchen  würde[nf95.
Die  Herrschaft  hatte  sichtlich  Angst  vor  einem  Reichsprozeß  mit  den  Untertanen.
Auch  die  Saarbrücker  Regierung  gab  zu  bedenken,  daß  gegenüber  den  Bürgerschaften
  noch  zur  Zeit  nicht  mit  allzugroßer  Rigueur,  sondern  immer  gelinde  zu
verfahren  wäre,  um  sie  einerseits  wieder  in  das  Gleiß  zu  bringen  und  andererseits
ihnen  keinen  Anlaß  zu  bieten,  wie  das  Kloster  Wadgassen  gegen  die  Regierung  und
das  Forstamt  ad  Cameram  zu  gehen,  weil  beide  Streitsachen  auf  dem  gleichen
Fundament  beruhten,  nemlich  daß  man  hiebevor  dem  Forstambt  nicht  untergeben
gewesen  sei195 196 197.  Aber  alles  gute  Zureden  nutzte  nichts;  denn  die  Bürger  beharrten,  wie
die  Regierung  feststellen  mußte,  gleichwohl  in  der  That  auf  ihrem  einmal  in  den  Kopf
gefaßten  Eigensinn191.
Der  'Eigensinn'  der  städtischen  Funktionäre  bestand  darin,  daß  sie  sich  trotz  allen
herrschaftlichen  Wamens  und  guten  Zuredens  bereits  im  Oktober  1732  mit  einem
Rechtshilfegesuch  an  die  beiden  juristischen  Fakultäten  der  kurpfälzischen  Universität
  Heidelberg  und  der  königlich-französischen  Universität  Straßburg  gewandt
hatten198.  Hierbei  stellten  sie  in  ganz  besonderer  Weise  den  Zusammenhang  zwischen
städtischen  Privilegien  und  Waldgerechtsamen  her  und  bezeichneten  letztere  gar  alß
Haubt  Stücke  bürgerlicher  Mitfreyheiten,  die  ihnen  bis  zur  Usinger  Herrschaftsübernahme
  nach  und  nach  bey  allen  oder  dergleichen  und  andere(n)  Privilegien  gnädigst
confirmirt  worden  seien199.  Da  die  Usinger  Herrschaft  ihnen  bei  der  Huldigung  die
Bestätigung  ihrer  Rechte  versprochen  habe,  diese  aber  trotz  mehrmaligen  Bittens

195  Rescript  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Usingen  25.Oktober  1732:  LA  SB
22/2865,  fol.283  (zit.283v.).
196  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Fürstin,  Saarbrücken  19.November  1732:  LA  SB
22/2865,  fol.289f.  Vgl.  zum  Reichskammergerichtsprozeß  des  Klosters  Wadgassen  gegen  die  Saarbrücker
  Regierung  und  das  Forstamt  von  1732  bis  1740:  LA  SB  22/3364  u.3365;  der  Vergleich  mit
dem  Kloster  Wadgassen  liegt  auf  der  Hand,  weil  das  Kloster  ebenso  wie  die  beiden  Saarstädte  rel.
große  Waldungen  ihr  Eigentum  nennen  konnte,  vgl.  dazu  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung
zum  Stadt-  und  Landprotest  vom  31.März  1729,  wo  die  Territorial-  und  Eigentumsverhältnisse  kurz
erläutert  werden:  LA  SB  22/2309,  S.49-55;  s.dazu  auch  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  zu
den  Köllertaler  Beschwerden,  Saarbrücken  25.Mai  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.27-29,  hier  28.
197  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Fürstin  (Entwurf),  Saarbrücken  15./19.November
1732:  LA  SB  22/2865,  fol.291r.
198  Vgl.  die  Rechtsanfrage  der  beiden  Saarstädte  an  die  Juristenfakultät  der  Universität  Straßburg  v.
Oktober  1732  (o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.  (Konzept);  hier  wurde  zwar  im  Titel
Straßburg  durch  Mainz  ersetzt,  letztlich  ging  aber  die  Anfrage  doch  an  Straßburg,  wie  sich  aus  dem
weiteren  Konfliktverlauf  ergab;  vgl.  auch  die  inhaltlich  identische  Rechtsanfrage  der  beiden  Saarstädte
  an  die  Juristenfakultät  der  Universität  Heidelberg  vom  10.bzw.18.10.1732:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  150,  unpag.;  s.a.  das  Verzeichnis  der  Schriftstücke,  das  zur  Erstellung  des  Gutachtens  an  die
Universität  Straßburg  gesandt  wurde:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  149,  unpag,
199  Zit.  aus  der  Rechtsanfrage  der  beiden  Saarstädte  an  die  Juristenfakultät  der  Universität  Straßburg  v.
Oktober  1732  (o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.  (Konzept).

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