Sache nochmals einem unparteiischen Rechtsgelehrten zu übergeben188, auch und vor
allem angesichts der Tatsache, daß man sie kürzlich bei der Vernehmung vor Schel¬
me, Diebe und Rebellen angegriffen habe189. Die Regierung warnte sie vor diesem
Schritt und meldete alles nach Usingen190 191. Dort wollte man erneut das ungeziehmen-
de Bezeigen der Bürger noch zur Zeit in Gnaden übersehen und trug der Regierung
auf, einen zahlreichen Ausschuß von Gerichtsleuten und Bürgern zusammenzurufen
und ihnen die Schwere ihres Unfugs, wodurch sie sich bereits herrschaftliche Anim-
adversion zugezogen hätten, vor Augen zu führen und ihnen zu versichern, daß die
Herrschaft nicht die Absicht habe, sie ihn ihrem über die Waldungen hergebrachten
Eigenthumb oder andern Befugsamen beeinträchtigen zu lassen191. Hier war zum
ersten Mal während des Konflikts der Eigentums-Begriff expressis verbis von der
Herrschaft ins Spiel gebracht worden.
Die städtischen Amtsträger hatten sich mittlerweile nochmals an die Usinger Regie¬
rung gewandt, weil ihnen der direkte Zugang zur Fürstin zu behemmen versucht
wurde192. Dabei stellten sie wiederum den - in Wirklichkeit so nicht gegebenen -
Kausalzusammenhang zwischen städtischen Privilegien und Waldgerechtsamen her
und verwiesen interessanterweise auf den altständischen, zweiseitigen Charakter der
städtischen Privilegien, die eben nicht alß meritorische Wercke im Sinne einer
einseitig-absolutistischen Gnadengabe, sondern als remuneratorische Wercke, d.h.
als Vergeltung für eine erbrachte Leistung im Sinne eines wechselseitigen, eher
mittelalterlichen Treueverhältnisses anzusehen seien193. Die städtischen Repräsen¬
tanten betonten unter Berufung auf die Huldigung ausdrücklich, daß sie nichts Neues
forderten, auch nicht die landesherrliche Jagd- und Waldgerechtigkeit angreifen
wollten, sondern nur um Bestätigung ihrer alten Rechte kämpfen würden. Allerdings
konnten sie sich der Drohung nicht enthalten, daß sie die Bürgerschaften im Falle
eines negativen Bescheids nicht mehr von weiteren rechtlichen Schritten abhalten
könnten194. Die Herrschaft ließ sich allerdings nicht drohen und gab den Städten
bekannt, daß es ihnen zwar ffeistehe, ihren Rekurs zu nehmen, wohin sie wollten, sie
sich solchenfalls jedoch gewärtig sein müßten, daß die Herrschaft sich auch nicht
188 Vgl. die Anzeige des Saarbrücker Regierungsrats Stutz zum Holzfreveltag, Saarbrücken 7.Oktober
1732: LA SB 22/4371, unpag; die Ankündigung, sich nochmals an einen Rechtsgelehrten zu wenden,
geschah bereits beim Freveltag v. 6.10.1732: ebd., fol.276f.
189 Vgl. das Saarbrücker Regierungsprotokoll vom ö.Oktober 1732: LA SB 22/2865, fol.275r.
190 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Fürstin, Saarbrücken 13.0ktober 1732:
LA SB 22/2865, fol.279.
191 Rescript der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung, Usingen 18.Oktober 1732: LA SB
22/2865, fol.281.
I9: Vgl. das Petitionskonzept der beiden Saarstädte an die Usinger Regierung, Saarbrücken Oktober 1732
(o.T.): StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
I9? Ebd.; vgl. zum wechselseitigen Charakter der städtischen Privilegienverleihung Kap.11.4a).
194 Vgl. die Schlußpassage des Petitionskonzepts der beiden Saarstädte an die Usinger Regierung,
Saarbrücken Oktober 1732 (o.T.): StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
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