Full text : Obrigkeit und Untertanen

Sache  nochmals  einem  unparteiischen  Rechtsgelehrten  zu  übergeben188,  auch  und  vor
allem  angesichts  der  Tatsache,  daß  man  sie  kürzlich  bei  der  Vernehmung  vor  Schelme,
  Diebe  und  Rebellen  angegriffen  habe189.  Die  Regierung  warnte  sie  vor  diesem
Schritt  und  meldete  alles  nach  Usingen190 191.  Dort  wollte  man  erneut  das  ungeziehmende
  Bezeigen  der  Bürger  noch  zur  Zeit  in  Gnaden  übersehen  und  trug  der  Regierung
auf,  einen  zahlreichen  Ausschuß  von  Gerichtsleuten  und  Bürgern  zusammenzurufen
und  ihnen  die  Schwere  ihres  Unfugs,  wodurch  sie  sich  bereits  herrschaftliche  Animadversion
  zugezogen  hätten,  vor  Augen  zu  führen  und  ihnen  zu  versichern,  daß  die
Herrschaft  nicht  die  Absicht  habe,  sie  ihn  ihrem  über  die  Waldungen  hergebrachten
Eigenthumb  oder  andern  Befugsamen  beeinträchtigen  zu  lassen191.  Hier  war  zum
ersten  Mal  während  des  Konflikts  der  Eigentums-Begriff  expressis  verbis  von  der
Herrschaft  ins  Spiel  gebracht  worden.
Die  städtischen  Amtsträger  hatten  sich  mittlerweile  nochmals  an  die  Usinger  Regierung
  gewandt,  weil  ihnen  der  direkte  Zugang  zur  Fürstin  zu  behemmen  versucht
wurde192.  Dabei  stellten  sie  wiederum  den  -  in  Wirklichkeit  so  nicht  gegebenen  -
Kausalzusammenhang  zwischen  städtischen  Privilegien  und  Waldgerechtsamen  her
und  verwiesen  interessanterweise  auf  den  altständischen,  zweiseitigen  Charakter  der
städtischen  Privilegien,  die  eben  nicht  alß  meritorische  Wercke  im  Sinne  einer
einseitig-absolutistischen  Gnadengabe,  sondern  als  remuneratorische  Wercke,  d.h.
als  Vergeltung  für  eine  erbrachte  Leistung  im  Sinne  eines  wechselseitigen,  eher
mittelalterlichen  Treueverhältnisses  anzusehen  seien193.  Die  städtischen  Repräsentanten
  betonten  unter  Berufung  auf  die  Huldigung  ausdrücklich,  daß  sie  nichts  Neues
forderten,  auch  nicht  die  landesherrliche  Jagd-  und  Waldgerechtigkeit  angreifen
wollten,  sondern  nur  um  Bestätigung  ihrer  alten  Rechte  kämpfen  würden.  Allerdings
konnten  sie  sich  der  Drohung  nicht  enthalten,  daß  sie  die  Bürgerschaften  im  Falle
eines  negativen  Bescheids  nicht  mehr  von  weiteren  rechtlichen  Schritten  abhalten
könnten194.  Die  Herrschaft  ließ  sich  allerdings  nicht  drohen  und  gab  den  Städten
bekannt,  daß  es  ihnen  zwar  ffeistehe,  ihren  Rekurs  zu  nehmen,  wohin  sie  wollten,  sie
sich  solchenfalls  jedoch  gewärtig  sein  müßten,  daß  die  Herrschaft  sich  auch  nicht

188  Vgl.  die  Anzeige  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz  zum  Holzfreveltag,  Saarbrücken  7.Oktober
1732:  LA  SB  22/4371,  unpag;  die  Ankündigung,  sich  nochmals  an  einen  Rechtsgelehrten  zu  wenden,
geschah  bereits  beim  Freveltag  v.  6.10.1732:  ebd.,  fol.276f.
189  Vgl.  das  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  vom  ö.Oktober  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.275r.
190  Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Fürstin,  Saarbrücken  13.0ktober  1732:
LA  SB  22/2865,  fol.279.
191  Rescript  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Usingen  18.Oktober  1732:  LA  SB
22/2865,  fol.281.
I9:  Vgl.  das  Petitionskonzept  der  beiden  Saarstädte  an  die  Usinger  Regierung,  Saarbrücken  Oktober  1732
(o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
I9?  Ebd.;  vgl.  zum  wechselseitigen  Charakter  der  städtischen  Privilegienverleihung  Kap.11.4a).
194 Vgl.  die  Schlußpassage  des  Petitionskonzepts  der  beiden  Saarstädte  an  die  Usinger  Regierung,
Saarbrücken  Oktober  1732  (o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
176
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.