Full text : Obrigkeit und Untertanen

jedesmal  gewissenhafte  Anzeige  zu  tun,  worauf  ein  gewisser  Bernhard  Sehmer
meinte,  daß  diese  Pflichten  heuth  zu  Tage  pflegten  schlecht  mehr  gehalten  zu  werden,
  mutmaßlich  darauf  anspielend,  daß  das  herrschaftliche  Huldigungsversprechen
auch  nicht  regadirt  würdem.  Hier  zeigt  sich  ganz  unmittelbar,  wie  stark  das  Mutualitätsdenken
  bei  den  Bürgern  noch  verhaftet  war:  Das  Herrschaftsverhältnis  war  für  sie
nach  wie  vor  ein  Spiel  von  Geben  und  Nehmen.  Als  die  herrschaftlichen  Abgeordneten
  zur  Holzanweisung  auffiefen,  antworteten  die  Gerichtsleute,  daß  jetzt  niemand
Holz  verlange  und  wenn  jemand  welches  wolle,  sie  ihm  schon  weiterhelfen  würden.
Daraufhin  erinnerte  man  sie  an  ihre  Schuldigkeit  und  versuchte  ihnen  begreiflich  zu
machen,  daß  die  neue  Ordnung  nur  zu  ihrer  Unterthanen  Besten  abzielte[n]  und  daß
die  Herrschaft  nicht  die  Absicht  habe,  denen  Bürgern  ihren  Wald  zu  nehmen,  wie
doch  einige  Mißtrauische  dem  Vernehmen  nach  spargiren  wollten;  die  Herrschaft
übe  lediglich  die  Ober-Aufsicht  über  die  städtischen  Waldungen  aus,  was  nichts
Neues,  sondern  eine  Depententz  von  der  Landesherrlichen  Hoheit  seyel&b.  Die  Bürger
und  Gerichtsleute  entgegneten  jedoch,  daß  sie  aus  ihren  Stadtprotokollen  von  vor
mehr  als  100  Jahren  nachweisen  könnten,  daß  ihre  Wälder  faktisch  nie  unter  dem
herrschaftlichen  Forstamt  gestanden  hätten.  Dem  konnten  die  Deputierten  der  Herrschaft
  verständlicherweise  nichts  entgegensetzen.  Sie  schlossen  vielmehr  daraus,  daß
wenn  nur  nicht  das  Forstamt,  sondern  alleine  die  Regierung  auf  die  Einhaltung  der
Forstordnung  achten  würde,  die  Städte  sich  dieser  auch  unterwerfen  würden.  Daraufhin
  entgegneten  jedoch  die  Bürger  und  Schöffen  einmütig,  daß  ihnen  auch  diese
Art  nicht  recht  sei.  Damit  war  der  Konflikt  auf  seinem  Höhepunkt  angekommen:  Die
Städte  akzeptierten  keinerlei  herrschaftliche  Aufsicht  mehr  über  ihre  Waldungen
(weder  die  forst-  noch  die  regierungsamtliche)  und  wollten  ihre  Forstangelegenheiten
völlig  selbstbestimmt  regeln.  Überhaupt  war  den  herrschaftlichen  Deputierten
aufgefallen,  daß  die  Mitglieder  des  Stadtgerichts  sich  nicht  gemeinsam  mit  ihnen  an
den  stadtgerichtlichen  Audienztisch  niedergesetzt  hatten,  wie  dies  bei  solchen  Anlässen
  üblich  war,  sondern  daß  sie  hinter  dem  Tisch  stehen  geblieben  waren  und  daß
hinter  ihnen  wiederum  der  Stadtschreiber  sich  hingestellt  hatte185 187.  Mit  diesem  symbolischen
  Akt  hatten  die  Städte  einmal  mehr  und  dieses  Mal  in  aller  Öffentlichkeit  ihre
Einigkeit  demonstriert  und  zugleich  die  Hierarchie  der  Konfliktpartei  offen  zur
Schau  getragen:  Zuerst  kamen  die  Männer  vom  Gericht,  sodann  der  Stadtschreiber
und  zuletzt  die  Bürgerschaften,  die  bislang  mit  allen  Schritten  ihrer  Repräsentanten
einverstanden  waren.
Da  die  Bürger  und  ihre  Vertreter  großes  Mißtrauen  in  alle  Fürstlich  Nassauischen
Diener  ohne  Unterschied  setzten,  kündigten  sie  gegenüber  der  Regierung  an,  ihre

185  Ebd.,  fol.274f.
186  Ebd.,  fol.276.
187  Vgl.  die  Schlußpassage  der  beiden  etwa  gleichlautenden  Protokolle  zum  städtischen  Forstfreveltag  v.
6.10.1732  vom  städtischen  Oberschultheißen  Zeisig  (LA  SB  22/4371,  unpag.)  und  vom  Regierungssekretärs
  Hoffherbert  (LA  SB  22/2865,  fol.276f.).

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