Full text : Obrigkeit und Untertanen

Das  neuerliche  Dekret,  auf  das  die  Städte  gehofft  hatten,  brachte  nichts  Neues:  Die
Fürstin  beließ  es  bei  der  'Final-Verordnung',  wonach  u.a.  die  schon  Anfang  des
Jahres  verhängten  Forststrafen  nun  endlich  eingetrieben  werden  sollten180.  Zur
Abtragung  der  Strafe  fanden  sich  aber  weder  die  gefrevelten  Bürger  noch  die  Gerichtsleute
  ein,  so  daß  erneut  Anfang  Oktober  1732  eine  Pfändung  durchgeführt
wurde,  wobei  man  vor  allem  mit  den  beiden  'vorlauten'  Gerichtsmännem  Lipp  und
Firmond  besonders  hart  und  ungerecht  verführ181.  Lipp  meinte  gar,  daß  ihm  die  ganze
Angelegenheit  mehr  zu  Herzen  gegangen  sei  als  die  Tatsache,  daß  er  sich  während
der  französischen  Reunionszeit  wegen  seines  Religionsbekenntnisses  nach  Metz  ins
Exil  hätte  begeben  müssen,  ja  sogar  mehr  als  die  gesamten  französischen  Kriegszüge182.

Etwa  zur  gleichen  Zeit  fand  der  von  der  Herrschaft  anberaumte  und  so  umstrittene
städtische  Forstfreveltag  statt,  den  die  Städte  bislang,  d.h.  bis  zur  Usinger  Herrschaftsübemahme,
  autonom  -  also  ohne  Hinzuziehung  eines  herrschaftlichen
Bediensteten  -  abgehalten  hatten183 184.  Als  die  drei  herrschaftlichen  Deputierten  -  der
städtische  Oberschultheiß  Zeisig,  der  Forstschreiber  Schmoll  und  der  Regierungssekretär
  Hoffherbert  -  auf  dem  Saarbrücker  Rathaus  erschienen,  trafen  sie  sämtliche
Mitglieder  des  Stadtgerichts  mit  einem  ziemlich  starcken  Ausschuß  von  Bürgern  an.
Noch  bevor  es  losging,  stellte  der  Saarbrücker  Meier  Bernhard  Träger  klar,  daß  man
zwar  aus  Respekt  vor  der  Landesherrschaft  diese  Handlung  vor  sich  gehen  lassen
müßte,  sich  aber  die  alten  Waldrechte  dennoch  Vorbehalte.  Die  drei  herrschaftlichen
Deputierten  setzten  sich  an  den  Audienztisch  des  Stadtgerichts  nieder  und  forderten
den  Stadtschreiber  auf,  diese  Protestäußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen,  worauf  dieser
antwortete,  daß  er  es  nicht  könne,  weil  es  ihm  vom  Stadtgericht  und  der  Bürgerschaft
verboten  sei  und  er  ein  Diener  von  der  Bürgerschaft  seye  und  gegen  dieselbe  nichts
thun  könnelM.  Als  man  die  städtischen  Förster  nach  Waldfreveln  fragte,  gaben  sie
den  herrschaftlichen  Bediensteten  keine  Antwort;  erst  als  sie  der  Gerichtsmann
Firmond  fragte,  erklärten  sie,  daß  sie  keine  Frevel  wüßten  und  außerdem  niemandem
Rede  und  Antwort  schuldig  seien  außer  den  Gerichtsleuten.  Der  Regierungssekretär
erinnerte  sie  daran,  daß  sie  einen  leiblichen  Eid  bei  der  Regierung  abgelegt  hätten,

180  Vgl.  das  Rescnpt  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Usingen  13.9.1732:  LA  SB
22/2865,  fol.267r.;  dasgl.  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.;  das  dazugehörige  Petitionskonzept
  der  beiden  Städte  mit  dem  Titel  Inscriptio  vom  September  1732  (o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  149,  unpag.
181  Vgl.  zur  Pfändung  vom  1  .bis  zum  3.Oktober  1732  die  Anweisung  zur  Pfändung  vom  27.September:
LA  SB  22/2865,  fol.269r.  und  die  Pfändungs-  bzw.  Exekutionsakten  in:  LA  SB  22/2866,  fol.  163f.
18:  Vgl.  dazu  das  Petitionskonzept  der  beiden  Städte  an  das  Usinger  Ratskollegium  vom  Oktober  1732
(o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  s.dazu  auch  Jung,  Ackerbau,  S.131.
183  Vgl.  zum  städtischen  Forstfrevel  tag  vom  6.10.1732  die  beiden  etwa  gleichlautenden  Protokolle  des
städtischen  Oberschultheißen  Zeisig  (LA  SB  22/4371,  unpag.)  und  des  Regierungssekretärs  Hoffherbert
  (LA  SB  22/2865,  fol.273f.  u.  276f.);  im  folgenden  zit.  nach  dem  Protokoll  Hoffherberts.
184  Ebd.,  fol.273.
174
            
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