Das neuerliche Dekret, auf das die Städte gehofft hatten, brachte nichts Neues: Die
Fürstin beließ es bei der 'Final-Verordnung', wonach u.a. die schon Anfang des
Jahres verhängten Forststrafen nun endlich eingetrieben werden sollten180. Zur
Abtragung der Strafe fanden sich aber weder die gefrevelten Bürger noch die Gerichtsleute
ein, so daß erneut Anfang Oktober 1732 eine Pfändung durchgeführt
wurde, wobei man vor allem mit den beiden 'vorlauten' Gerichtsmännem Lipp und
Firmond besonders hart und ungerecht verführ181. Lipp meinte gar, daß ihm die ganze
Angelegenheit mehr zu Herzen gegangen sei als die Tatsache, daß er sich während
der französischen Reunionszeit wegen seines Religionsbekenntnisses nach Metz ins
Exil hätte begeben müssen, ja sogar mehr als die gesamten französischen Kriegszüge182.
Etwa zur gleichen Zeit fand der von der Herrschaft anberaumte und so umstrittene
städtische Forstfreveltag statt, den die Städte bislang, d.h. bis zur Usinger Herrschaftsübemahme,
autonom - also ohne Hinzuziehung eines herrschaftlichen
Bediensteten - abgehalten hatten183 184. Als die drei herrschaftlichen Deputierten - der
städtische Oberschultheiß Zeisig, der Forstschreiber Schmoll und der Regierungssekretär
Hoffherbert - auf dem Saarbrücker Rathaus erschienen, trafen sie sämtliche
Mitglieder des Stadtgerichts mit einem ziemlich starcken Ausschuß von Bürgern an.
Noch bevor es losging, stellte der Saarbrücker Meier Bernhard Träger klar, daß man
zwar aus Respekt vor der Landesherrschaft diese Handlung vor sich gehen lassen
müßte, sich aber die alten Waldrechte dennoch Vorbehalte. Die drei herrschaftlichen
Deputierten setzten sich an den Audienztisch des Stadtgerichts nieder und forderten
den Stadtschreiber auf, diese Protestäußerung zu Protokoll zu nehmen, worauf dieser
antwortete, daß er es nicht könne, weil es ihm vom Stadtgericht und der Bürgerschaft
verboten sei und er ein Diener von der Bürgerschaft seye und gegen dieselbe nichts
thun könnelM. Als man die städtischen Förster nach Waldfreveln fragte, gaben sie
den herrschaftlichen Bediensteten keine Antwort; erst als sie der Gerichtsmann
Firmond fragte, erklärten sie, daß sie keine Frevel wüßten und außerdem niemandem
Rede und Antwort schuldig seien außer den Gerichtsleuten. Der Regierungssekretär
erinnerte sie daran, daß sie einen leiblichen Eid bei der Regierung abgelegt hätten,
180 Vgl. das Rescnpt der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung, Usingen 13.9.1732: LA SB
22/2865, fol.267r.; dasgl. in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.; das dazugehörige Petitionskonzept
der beiden Städte mit dem Titel Inscriptio vom September 1732 (o.T.): StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 149, unpag.
181 Vgl. zur Pfändung vom 1 .bis zum 3.Oktober 1732 die Anweisung zur Pfändung vom 27.September:
LA SB 22/2865, fol.269r. und die Pfändungs- bzw. Exekutionsakten in: LA SB 22/2866, fol. 163f.
18: Vgl. dazu das Petitionskonzept der beiden Städte an das Usinger Ratskollegium vom Oktober 1732
(o.T.): StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.; s.dazu auch Jung, Ackerbau, S.131.
183 Vgl. zum städtischen Forstfrevel tag vom 6.10.1732 die beiden etwa gleichlautenden Protokolle des
städtischen Oberschultheißen Zeisig (LA SB 22/4371, unpag.) und des Regierungssekretärs Hoffherbert
(LA SB 22/2865, fol.273f. u. 276f.); im folgenden zit. nach dem Protokoll Hoffherberts.
184 Ebd., fol.273.
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