Full text : Obrigkeit und Untertanen

Obwohl  sie  das  Verhalten  der  Städte  ohnverantworttlich  fand,  weil  die  Herrschaft
kraft  des  Forst-  und  Jagdrechts  befugt  sei,  Ordnungen  zu  erlassen  und  auf  deren
Einhaltung  zu  achten,  und  obwohl  die  Städte  bey  ihrer  beharrlichen  Renitenz  Strafe
verdient  hätten,  wollte  sie  jedoch  auß  bewegenden  Ursachen  die  Gnade  annoch
vorwalten  laßen;  allerdings  sollte  die  im  Dekret  vom  21.Juni  nur  für  den  Fall  der
Unterwerfung  in  Aussicht  gestellte  Straferlassung  aufgehoben  und  die  Strafe  eingetrieben
  werden,  zugleich  wurde  für  Anfang  Oktober  ein  Freveltag  angeordnet  und
den  Gerichtspersonen  mit  Entlassung  und  den  Bürgerschaften  mit  Bestrafung  gedroht,
  wenn  sie  so  weitermachen  und  alle  wohlgemeinten  Warnungen  der  Herrschaft
in  den  Wind  schlagen  würden177 178.
Als  den  Gerichtsleuten  die  herrschaftliche  Warnung  und  Strafandrohung  bekannt
gemacht  wurden,  bekundeten  sie,  daß  sie  die  geringste(n)  seyen  und  könnten  den
Bürgerschaften  nichts  nehmen;  außerdem  hofften  sie  auf  ein  neues  Dekret,  weil  ihren
Deputierten,  die  kürzlich  in  Biebrich  gewesen  seien,  dies  versprochen  worden  sei.
Bei  dieser  Unterredung  wurde  angezeigt,  daß  abermahl  (ein)  Verbindungs-Zettel  in
der  Bürgerschaft  herumb  getragen  und  zur  Unterschrift  praesentirt  wurde,  worauf
die  Gerichtsleute  wiederum  meinten,  daß  dies  unter  der  Bürgerschaft  geschehen  sei
und  sie  sich  dessen  nicht  annähmen.  Daraufhin  wurde  ihnen  von  der  Regierung
aufgetragen,  so  etwas  niemals  mehr  ohne  das  Wissen  des  Oberschultheißen  zu
veranstalten,  auch  keine  Deputationen  nach  Usingen  noch  Citationen  oder  Eingebietungen
  in  der  Bürgerschaft  hinfiiro  weiter  zu  erlauben  n.  Entstand  hier  nun  erneut
der  Eindruck,  als  ob  sich  die  Gerichtsleute  -  durch  den  Druck  'von  oben'  -  vom
Vorgehen  der  Bürgerschaft  zu  distanzieren  begannen,  so  korrigierten  dies  die  Bürger
zwei  Tage  später,  als  sie  gegenüber  der  Regierung  klarstellten,  daß  die  Gerichtsleute
und  Vorsteher  auß  allem  Verdacht  herauszuhalten  seien,  weil  sie  nur  ihre  Pflichten
getan  und  ganz  im  Einklang  mit  den  Bürgerschaften  gehandelt  hätten179.
Bürgerschaften  wie  Gerichte  bekundeten  einhellig,  daß  sie  sich  der  Forstordnung,  so
wie  sie  vorlag,  nicht  unterwerfen  könnten.

22/2865,  fol.252  (zit.252v.);  ursprünglich  hatte  Stutz  unumwunden  auf  die  Einschickung  derer
Ottweylerschen  Creyß  Compagnie  und  wo  diese  die  nöthige  Furcht  zu  imponiren  nicht  im  Stand  ist,
auch  auf  die  andere  Compagnie  angetragen  (ebd.);  zu  den  nassau-saarbrückischen  Truppen  des
oberrheinischen  Kreiskontingents  vgl.  Hoppstädter,  Löwen,  S.24-34,  bes.  S.24-27;  es  ist  anzunehmen,
daß  es  auch  noch  1732  getrennte  Kontingente  für  die  Grafschaft  Saarbrücken  und  die  Herrschaft
Ottweiler  gab,  so  daß  mit  der  von  Stutz  angesprochenen  'anderen  Compagnie'  wohl  das  Saarbrücker
Kontingent  gemeint  war.
177  Rescript  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung  und  das  Oberforstamt,  Usingen  30.August
1732.  LA  SB  22/2865,  fol.260.
178  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  vom  16.September  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.262f.  (zit.262r.u.v.).
179  Saarbrücker  Rathausprotokoll  vom  18.September  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.264f.  (zit.265v.);  dasgl.
in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.

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