Obwohl sie das Verhalten der Städte ohnverantworttlich fand, weil die Herrschaft
kraft des Forst- und Jagdrechts befugt sei, Ordnungen zu erlassen und auf deren
Einhaltung zu achten, und obwohl die Städte bey ihrer beharrlichen Renitenz Strafe
verdient hätten, wollte sie jedoch auß bewegenden Ursachen die Gnade annoch
vorwalten laßen; allerdings sollte die im Dekret vom 21.Juni nur für den Fall der
Unterwerfung in Aussicht gestellte Straferlassung aufgehoben und die Strafe eingetrieben
werden, zugleich wurde für Anfang Oktober ein Freveltag angeordnet und
den Gerichtspersonen mit Entlassung und den Bürgerschaften mit Bestrafung gedroht,
wenn sie so weitermachen und alle wohlgemeinten Warnungen der Herrschaft
in den Wind schlagen würden177 178.
Als den Gerichtsleuten die herrschaftliche Warnung und Strafandrohung bekannt
gemacht wurden, bekundeten sie, daß sie die geringste(n) seyen und könnten den
Bürgerschaften nichts nehmen; außerdem hofften sie auf ein neues Dekret, weil ihren
Deputierten, die kürzlich in Biebrich gewesen seien, dies versprochen worden sei.
Bei dieser Unterredung wurde angezeigt, daß abermahl (ein) Verbindungs-Zettel in
der Bürgerschaft herumb getragen und zur Unterschrift praesentirt wurde, worauf
die Gerichtsleute wiederum meinten, daß dies unter der Bürgerschaft geschehen sei
und sie sich dessen nicht annähmen. Daraufhin wurde ihnen von der Regierung
aufgetragen, so etwas niemals mehr ohne das Wissen des Oberschultheißen zu
veranstalten, auch keine Deputationen nach Usingen noch Citationen oder Eingebietungen
in der Bürgerschaft hinfiiro weiter zu erlauben n. Entstand hier nun erneut
der Eindruck, als ob sich die Gerichtsleute - durch den Druck 'von oben' - vom
Vorgehen der Bürgerschaft zu distanzieren begannen, so korrigierten dies die Bürger
zwei Tage später, als sie gegenüber der Regierung klarstellten, daß die Gerichtsleute
und Vorsteher auß allem Verdacht herauszuhalten seien, weil sie nur ihre Pflichten
getan und ganz im Einklang mit den Bürgerschaften gehandelt hätten179.
Bürgerschaften wie Gerichte bekundeten einhellig, daß sie sich der Forstordnung, so
wie sie vorlag, nicht unterwerfen könnten.
22/2865, fol.252 (zit.252v.); ursprünglich hatte Stutz unumwunden auf die Einschickung derer
Ottweylerschen Creyß Compagnie und wo diese die nöthige Furcht zu imponiren nicht im Stand ist,
auch auf die andere Compagnie angetragen (ebd.); zu den nassau-saarbrückischen Truppen des
oberrheinischen Kreiskontingents vgl. Hoppstädter, Löwen, S.24-34, bes. S.24-27; es ist anzunehmen,
daß es auch noch 1732 getrennte Kontingente für die Grafschaft Saarbrücken und die Herrschaft
Ottweiler gab, so daß mit der von Stutz angesprochenen 'anderen Compagnie' wohl das Saarbrücker
Kontingent gemeint war.
177 Rescript der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung und das Oberforstamt, Usingen 30.August
1732. LA SB 22/2865, fol.260.
178 Saarbrücker Regierungsprotokoll vom 16.September 1732: LA SB 22/2865, fol.262f. (zit.262r.u.v.).
179 Saarbrücker Rathausprotokoll vom 18.September 1732: LA SB 22/2865, fol.264f. (zit.265v.); dasgl.
in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.
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