Full text : Obrigkeit und Untertanen

sollten1  1.  Den  Bürgern  war  die  Sache  nicht  ganz  geheuer,  sie  befürchteten,  daß  die
Anhörung  der  Forstordnung  ihnen  als  stillschweigendes  Einverständnis  ausgelegt
werden  könnte.  Daher  warteten  sie,  bis  der  Regierungsrat  und  der  Oberforstmeister
die  Ratsstube  verlassen  hatten  und  zeigten  dann  in  Anwesenheit  des  Oberschultheißen
  und  der  Gerichtsleute  an,  daß  sie  ungeachtet  der  Publikation  von  ihren  alten
Waldfreiheiten  nicht  abgehen  und  dies  der  Fürstin  nochmals  vorstellen  wollten172.
Für  die  Saarbrücker  Regierung,  die  von  dieser  'geheimen'  Anzeige  der  Bürgerschaften
  nichts  wußte,  stand  fest,  daß  der  Widerstand  gegen  hiesiges  Forstambt  oder
vielmehr  gegen  gnädigste  hohe  Herrschaft  und  dero  Verordnung  selbsten  nicht  in
erster  Lime  von  den  Bürgerschaften  ausgegangen  war,  sondern  daß  die  Gerichte  und
Vorsteher  vor  die  Hauptwiederspenstige(n)  und  Urheber  soigen  freventlichen  Unternehmens
  um  so  mehr  anzusehen  seien,  als  sie  bei  der  Vernehmung  hiervon  nicht
abzustehen  noch  gnädigster  Herrschaft  zu  gehorsamen  wollten;  daher  sollten  auch
die  städtischen  Amtsträger  zu  einer  Strafe  von  100  Reichstalem  und  die  in  die  Sache
verwickelten  Bürger  zu  einer  vier-  bzw.  achttägigen  Kerkerstrafe  verurteilt  werden173.
  Der  Regierungsrat  Schmidt  gab  allerdings  zu  Bedenken,  daß  fast  die  gesamte
Bürgerschaft  den  Notar  beauftragt  hatte,  das  Protestschreiben  zu  übergeben,  woraus
man  ersehen  könne,  daß  nun  das  gantze  Corpus  der  Bürgerschaft  mit  ihrem  Gericht
denen  herrschaftlichen  Verordnungen  sich  auf  eine  so  empfindliche,  in  der  Nachbarschaft
  eclatirende  Manier  wiedersetzet  hatl74.  Stutz,  derjenige  Regierungsrat,  der  sich
stets  in  den  Vordergrund  zu  drängen  versuchte,  war  der  Meinung,  daß  man  die
Gerichtsleute  beim  nächsten  Freveltag  Anfang  Oktober  mit  Cassation  bedrohen
sollte175 176.  Als  er  das  Regierungsvotum  seiner  Fürstin  übersandte,  fügte  er  eigenmächtig
  hinzu,  daß  die  Widersetzlichkeiten  der  Städte  nachdrücklichst  zu  bestrafen  seien
und  wohl  eine  starcke  Hand  nöthig  seyn  dürffte,  wobei  er  ins  Ermessen  der  Fürstin
stellte,  ob  sie  die  Creyß  Compagnien  herüber  marchiren  zu  laßen  nöthig  halten
würde,  weil  sonsten  die  Stattvorsteher  u.  andere  Redelsführer  durch  längeres  Nachsehen
  Ehrwürdiger  Hochfürstlicher  Durchlaucht  Gnade  je  lang  je  mehrs  mißbrauchen
  dörfften1  6.  Die  Fürstin  war  allerdings  nicht  auf  eine  militärische  Exekution  aus:

171  Vgl.  das  Saarbrücker  Rathausprotokoll  vom  21.August  wegen  Verlesung  der  Forstordnung:  LA  SB
22/2865,  fol.242f.  und  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.  (zit.).
I7:  Vgl.  den  Auszug  aus  dem  Judizialprotokoll  der  beiden  Saarstädte  vom  22.August  1732:  LA  SB
22/2865,  fol.254  und  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
173  Vgl.  das  Votum  der  Saarbrücker  Regierungsräte  wegen  bezeigter  Widersetzlichkeit  der  beiden  Städte,
Saarbrücken  23.August  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.248f.  (zit.249r.).
174  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Schmidt  zum  städtischen  Protest,  Saarbrücken  23.August
1732:  LA  SB  22/2865,  fol.250  (zit.250v.);  Schmidt  meinte  daher,  daß  keine  Hoffnung  mehr  seye,  sie
(die  Städte,  K.  R.)  in  der  Güte  von  denen  in  ihrer  Waldsache  habenden  und  so  stark  eingewurzelten
Principiis  zu  bringen  (ebd.).
175  Vgl.  das  Schreiben  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz,  Saarbrücken  24,8.1732:  LA  SB  22/2865,
fol  .251  r.
176  Schreiben  des  Saarbrücker  Regierungsrats  Stutz  im  Namen  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger
Regierung  wegen  der  Widersetzlichkeiten  der  beiden  Saarstädte,  Saarbrücken  25.August  1732:  LA  SB
172
            
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