Full text : Obrigkeit und Untertanen

hört165.  Der  Stadtschreiber  gab  offen  zu,  daß  er  mit  den  Gerichtsleuten  beim  Notar  im
Gasthaus  gewesen  sei  und  dies  nicht  angezeigt  habe,  weil  untereinander  auff  der
Gerichtsstuben  Versammlung  vom  I9.ten  abgeredet  worden,  die  Sache  geheim  zu
halten;  das  Requisitionsschreiben  an  den  Notar  habe  er  eigentlich  nicht  concipirt,
wohl  aber  in  allen  glimpflichen  Terminis  ein  und  andre  Puncta  dem  Notario  nach
Gutdüncken  zu  entendiren  gegeben  und  Ihme  solches  zu  verschweigen  gebethen.  Auf
Verwarnung  von  seiten  der  Regierung,  ob  er  als  ein  herrschaftlicher  Diener  wirklich
bei  dieser  Aussage  bleiben  möchte,  sagte  Benz:  ja,  weil  es  eine  wichtige  Sache  seye
und  er  eben  auch  Bürger  seye  und  das  Bürger-Recht  habe'66.  Die  Gerichtsmänner
legitimierten  ihren  Schritt  einhellig  mit  dem  herrschaftlichen  Huldigungsversprechen,
  das  ihnen  als  Rechtsgrundlage  für  ihren  Rechtsstreit  diente167.  Bei  dieser
Vernehmung  taten  sich  vor  allem  die  beiden  älteren  Gerichtsmänner  Samuel  Lipp
von  Saarbrücken  und  Georg  Ludwig  Firmond  von  St.Johann  in  besonderer  Weise
hervor:  Lipp  meinte,  daß  er  zwar  Respekt  vor  der  Herrschaft  zeige,  aber  sich  doch
nicht  von  der  Bürgerschaft  distanzieren  könne,  sondern  schuldig  (wäre),  vor  der
Stadt  Bestes  mit  sorgen  zu  helfenl68;  Firmond  wiederum  fuhr  mit  solch  herzhaften
Reden  fort  und  kehrte  sich  nicht  an  die  Verwarnung  vor  herrschaftlicher  Ungnade,
daß  ihm  erklärt  werden  mußte,  daß  man  solches  vor  eine  rebellische  Aufführung
halte,  und  er  ein  Rebell  seye,  wogegen  aber  derselbe  antwortete,  daß  das  eben  keine
Rebellion  seye,  wann  man  nicht  in  allen  Stücken  gehorsam  seye'69.  Die  Gerichtsleute
waren  sich  zwar  einer  gewissen  Ungehorsamkeit  bewußt,  hatten  jedoch  keinerlei
Unrechtsempfinden,  weil  sie  sich  auf  das  herrschaftliche  Huldigungsversprechen
verließen.
Am  Donnerstag,  dem  21.  August,  sollte  auf  Befehl  der  Regierung  die  Publikation  der
Forstordnung  nachgeholt  werden170 *.  Die  Vertreter  beider  Bürgerschaften  hörten  sich
die  Verlesung  an  und  sagten  dann  im  Namen  ihrer  Mandanten,  daß  sie  die  Forstordnung
  nicht  halten  könnten,  wobei  sie  sich  erneut  auf  das  Huldigungsversprechen
beriefen.  Daraufhin  machte  ihnen  der  Regierungsrat  Stutz  klar,  daß  es  dieses  Mal
dennoch  bei  der  Publikation  bleibe  und  wenn  sie  etwas  einzuwenden  hätten,  dieses
der  Gebühr  nach  mit  vorgehender  Bescheidenheit  bei  der  Regierung  schriftlich  tun

165  Vgl.  die  Zeugenverhöre  bei  der  Saarbrücker  Regierung  v.  20.8.1732:  LA  SB  22/2865,  fol.217-223.
166  Vgl.  die  Zeugenaussage  des  Stadtschreibers  Benz  vor  der  Saarbrücker  Regierung  am  20.August  1732:
LA  SB  22/2865,  fol.217r.-218v.  (zit.218v.).
167  Vgl.  die  Zeugenaussagen  der  Gerichtsleute  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  bei  der  Regierung  v.
20.8.1732:  LA  SB  22/2865,  fol.222f.;  lediglich  der  Gerichtsmann  Conrad  Gottfried  wurde  nicht
verhört,  weil  er  nicht  zuhause  angetroffen  wurde  (ebd.,  fol.223v.).
16il  Vgl.  die  Zeugenaussage  des  Saarbrücker  Gerichtsmanns  Samuel  Lipp  vor  der  Saarbrücker  Regierung
v.  20.8.1732:  LA  SB  22/2865,  fol.222.
169  Zeugenaussage  des  St.Johanner  Gerichtsmannes  Georg  Ludwig  Firmond  vor  der  Saarbrücker  Regierung
  am  20.August  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.222v.-223r.
17,1  Vgl  die  Resolution  der  Saarbrücker  Regierung  vom  20.August  1731  zur  Erscheinung  der  Bürgerschaften
  zwecks  Publikation  der  Forstordnung:  LA  SB  22/2865,  fol.223v.

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