man sich an ein Reichsgericht wenden wollte, von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder des jeweiligen Untertanenverbandes unterzeichnet sein mußte151,
Noch am gleichen Tag schickte die gesamte Bürgerschaft von Saarbrücken und
St Johann die beiden Stadtvorsteher des Vorjahres, Balthasar Schlosser und Philipp
Jacob Mügel, in die kurtrierische Stadt Merzig zu einem kaiserlichen Notar, den sie
um Rechtsbeistand in ihrer Waldangelegenheit baten152. Am darauffolgenden Mon¬
tag, dem 18.August, kam der kaiserliche Notar m St Johann an und quartierte sich im
Gasthaus 'Zum Lamm' ein153. Bezeichnenderweise hatte sich der Notar nicht nach
Saarbrücken, sondern in die Schwesterstadt St.Johann, deren dominierende Rolle
innerhalb des Konflikts zunehmend deutlich wurde154, begeben und
bezeichnenderweise war er in ein Gasthaus gegangen, "gleichsam der natürliche
Ort", an dem sich im 18 Jahrhundert die "bürgerliche Öffentlichkeit" zu artikulieren
begann155. Am Abend gingen die beiden derzeitigen Stadtvorsteher, Philipp Köhl von
St.Johann und Bernhard Träger von Saarbrücken, zum Notar ins Gasthaus und
übergaben ihm im Namen beider Bürgerschaften eine Schedula requisitionis, d.h. ein
Rechtshilfegesuch, das den einstimmigen) Beschluß der Städte enthielt, der Notar
möge ein offizielles Protestschreiben gegen die forstamtlichen Eingriffe aufsetzen,
dessen man sich gehörigen Ortes bedienen könnte156. Tags darauf diktierte der Notar,
der etwas am rechten Arm hatte und nicht schreiben konnte, dem St.Johanner Bürger
Thomas Meyer das Protestschreiben in die Hand157. Um die Ausfertigung dem
Stadtgericht bekannt zu machen, wurde kurzfristig für sechs Uhr abends eine
Gerichtsversammlung anberaumt, an der - wie üblich - auch der städtische
151 Vgl. allgem. zum Rechtsmittel des Syndikats Troßbach, Bauembewegungen, S.33 mit der weiterfüh¬
renden Literatur.
152 Vgl. die Zeugenaussage des Saarbrücker Meiers Bernhard Träger vor der Saarbrücker Regierung am
20.August 1732: LA SB 22/2865, fol.215v.-216v.
153 Vgl. die Zeugenaussage des St.Johanner Lammwirts Schmidtbom vor der Saarbrücker Regierung am
20.August 1732: LA SB 22/2865, fol.214v.-215v.
154 Nicht nur die Anzahl der Unterschriften zeigte dies; auch der oben erwähnte Ausschuß vom
14.August 1732 bestand aus 10 Saarbrückern und 20 St.Johannem Bürgern.
155 Allgem. zur Funktion der Gasthöfe für die Herausbildung der 'bürgerlichen Öffentlichkeit' vgl. Gail,
Bürgertum, S.83f. (zit. S.83).
I5fi Vgl. die Schedula Requisitionis der beiden Stadtvorsteher im Namen beider Bürgerschaften an den
kaiserlichen Notar, St.Johann 18.August: LA SB 22/2865, fol.194-196 (zit.l95v.); die Tatsache, daß
an dem Abend allein die beiden Vorsteher zum Notar kamen, ergibt sich aus der Zeugenaussage des
St.Johanner Lammwirts Schmidtbom vor der Saarbrücker Regierung am 20.August 1732: LA SB
22/2865, fol.214v.-215v.
157 Vgl. die Bekanntgabe des kaiserlichen Notars über die Einrichtung des Protestations-Instruments,
St.Johann 19.August 1732: LA SB 22/2865, fol.200-204, zu den Ereignissen an diesem Dienstag
nachmittag vgl. auch die Zeugenaussagen des St.Johanner Lammwirts Schmidtbom und des St.Johan¬
ner Bürgers Meyer vor der Saarbrücker Regierung am 20.August 1732: LA SB 22/2865, fol.214v.-
215v. u.219.
169