Full text: Obrigkeit und Untertanen

man sich an ein Reichsgericht wenden wollte, von mindestens zwei Dritteln der 
Mitglieder des jeweiligen Untertanenverbandes unterzeichnet sein mußte151, 
Noch am gleichen Tag schickte die gesamte Bürgerschaft von Saarbrücken und 
St Johann die beiden Stadtvorsteher des Vorjahres, Balthasar Schlosser und Philipp 
Jacob Mügel, in die kurtrierische Stadt Merzig zu einem kaiserlichen Notar, den sie 
um Rechtsbeistand in ihrer Waldangelegenheit baten152. Am darauffolgenden Mon¬ 
tag, dem 18.August, kam der kaiserliche Notar m St Johann an und quartierte sich im 
Gasthaus 'Zum Lamm' ein153. Bezeichnenderweise hatte sich der Notar nicht nach 
Saarbrücken, sondern in die Schwesterstadt St.Johann, deren dominierende Rolle 
innerhalb des Konflikts zunehmend deutlich wurde154, begeben und 
bezeichnenderweise war er in ein Gasthaus gegangen, "gleichsam der natürliche 
Ort", an dem sich im 18 Jahrhundert die "bürgerliche Öffentlichkeit" zu artikulieren 
begann155. Am Abend gingen die beiden derzeitigen Stadtvorsteher, Philipp Köhl von 
St.Johann und Bernhard Träger von Saarbrücken, zum Notar ins Gasthaus und 
übergaben ihm im Namen beider Bürgerschaften eine Schedula requisitionis, d.h. ein 
Rechtshilfegesuch, das den einstimmigen) Beschluß der Städte enthielt, der Notar 
möge ein offizielles Protestschreiben gegen die forstamtlichen Eingriffe aufsetzen, 
dessen man sich gehörigen Ortes bedienen könnte156. Tags darauf diktierte der Notar, 
der etwas am rechten Arm hatte und nicht schreiben konnte, dem St.Johanner Bürger 
Thomas Meyer das Protestschreiben in die Hand157. Um die Ausfertigung dem 
Stadtgericht bekannt zu machen, wurde kurzfristig für sechs Uhr abends eine 
Gerichtsversammlung anberaumt, an der - wie üblich - auch der städtische 
151 Vgl. allgem. zum Rechtsmittel des Syndikats Troßbach, Bauembewegungen, S.33 mit der weiterfüh¬ 
renden Literatur. 
152 Vgl. die Zeugenaussage des Saarbrücker Meiers Bernhard Träger vor der Saarbrücker Regierung am 
20.August 1732: LA SB 22/2865, fol.215v.-216v. 
153 Vgl. die Zeugenaussage des St.Johanner Lammwirts Schmidtbom vor der Saarbrücker Regierung am 
20.August 1732: LA SB 22/2865, fol.214v.-215v. 
154 Nicht nur die Anzahl der Unterschriften zeigte dies; auch der oben erwähnte Ausschuß vom 
14.August 1732 bestand aus 10 Saarbrückern und 20 St.Johannem Bürgern. 
155 Allgem. zur Funktion der Gasthöfe für die Herausbildung der 'bürgerlichen Öffentlichkeit' vgl. Gail, 
Bürgertum, S.83f. (zit. S.83). 
I5fi Vgl. die Schedula Requisitionis der beiden Stadtvorsteher im Namen beider Bürgerschaften an den 
kaiserlichen Notar, St.Johann 18.August: LA SB 22/2865, fol.194-196 (zit.l95v.); die Tatsache, daß 
an dem Abend allein die beiden Vorsteher zum Notar kamen, ergibt sich aus der Zeugenaussage des 
St.Johanner Lammwirts Schmidtbom vor der Saarbrücker Regierung am 20.August 1732: LA SB 
22/2865, fol.214v.-215v. 
157 Vgl. die Bekanntgabe des kaiserlichen Notars über die Einrichtung des Protestations-Instruments, 
St.Johann 19.August 1732: LA SB 22/2865, fol.200-204, zu den Ereignissen an diesem Dienstag 
nachmittag vgl. auch die Zeugenaussagen des St.Johanner Lammwirts Schmidtbom und des St.Johan¬ 
ner Bürgers Meyer vor der Saarbrücker Regierung am 20.August 1732: LA SB 22/2865, fol.214v.- 
215v. u.219. 
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