Full text : Obrigkeit und Untertanen

man  sich  an  ein  Reichsgericht  wenden  wollte,  von  mindestens  zwei  Dritteln  der
Mitglieder  des  jeweiligen  Untertanenverbandes  unterzeichnet  sein  mußte151,
Noch  am  gleichen  Tag  schickte  die  gesamte  Bürgerschaft  von  Saarbrücken  und
St  Johann  die  beiden  Stadtvorsteher  des  Vorjahres,  Balthasar  Schlosser  und  Philipp
Jacob  Mügel,  in  die  kurtrierische  Stadt  Merzig  zu  einem  kaiserlichen  Notar,  den  sie
um  Rechtsbeistand  in  ihrer  Waldangelegenheit  baten152.  Am  darauffolgenden  Montag,
  dem  18.August,  kam  der  kaiserliche  Notar  m  St  Johann  an  und  quartierte  sich  im
Gasthaus  'Zum  Lamm'  ein153.  Bezeichnenderweise  hatte  sich  der  Notar  nicht  nach
Saarbrücken,  sondern  in  die  Schwesterstadt  St.Johann,  deren  dominierende  Rolle
innerhalb  des  Konflikts  zunehmend  deutlich  wurde154,  begeben  und
bezeichnenderweise  war  er  in  ein  Gasthaus  gegangen,  "gleichsam  der  natürliche
Ort",  an  dem  sich  im  18  Jahrhundert  die  "bürgerliche  Öffentlichkeit"  zu  artikulieren
begann155.  Am  Abend  gingen  die  beiden  derzeitigen  Stadtvorsteher,  Philipp  Köhl  von
St.Johann  und  Bernhard  Träger  von  Saarbrücken,  zum  Notar  ins  Gasthaus  und
übergaben  ihm  im  Namen  beider  Bürgerschaften  eine  Schedula  requisitionis,  d.h.  ein
Rechtshilfegesuch,  das  den  einstimmigen)  Beschluß  der  Städte  enthielt,  der  Notar
möge  ein  offizielles  Protestschreiben  gegen  die  forstamtlichen  Eingriffe  aufsetzen,
dessen  man  sich  gehörigen  Ortes  bedienen  könnte156.  Tags  darauf  diktierte  der  Notar,
der  etwas  am  rechten  Arm  hatte  und  nicht  schreiben  konnte,  dem  St.Johanner  Bürger
Thomas  Meyer  das  Protestschreiben  in  die  Hand157.  Um  die  Ausfertigung  dem
Stadtgericht  bekannt  zu  machen,  wurde  kurzfristig  für  sechs  Uhr  abends  eine
Gerichtsversammlung  anberaumt,  an  der  -  wie  üblich  -  auch  der  städtische

151  Vgl.  allgem.  zum  Rechtsmittel  des  Syndikats  Troßbach,  Bauembewegungen,  S.33  mit  der  weiterführenden
  Literatur.
152  Vgl.  die  Zeugenaussage  des  Saarbrücker  Meiers  Bernhard  Träger  vor  der  Saarbrücker  Regierung  am
20.August  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.215v.-216v.
153  Vgl.  die  Zeugenaussage  des  St.Johanner  Lammwirts  Schmidtbom  vor  der  Saarbrücker  Regierung  am
20.August  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.214v.-215v.
154  Nicht  nur  die  Anzahl  der  Unterschriften  zeigte  dies;  auch  der  oben  erwähnte  Ausschuß  vom
14.August  1732  bestand  aus  10  Saarbrückern  und  20  St.Johannem  Bürgern.
155  Allgem.  zur  Funktion  der  Gasthöfe  für  die  Herausbildung  der  'bürgerlichen  Öffentlichkeit'  vgl.  Gail,
Bürgertum,  S.83f.  (zit.  S.83).
I5fi  Vgl.  die  Schedula  Requisitionis  der  beiden  Stadtvorsteher  im  Namen  beider  Bürgerschaften  an  den
kaiserlichen  Notar,  St.Johann  18.August:  LA  SB  22/2865,  fol.194-196  (zit.l95v.);  die  Tatsache,  daß
an  dem  Abend  allein  die  beiden  Vorsteher  zum  Notar  kamen,  ergibt  sich  aus  der  Zeugenaussage  des
St.Johanner  Lammwirts  Schmidtbom  vor  der  Saarbrücker  Regierung  am  20.August  1732:  LA  SB
22/2865,  fol.214v.-215v.
157 Vgl.  die  Bekanntgabe  des  kaiserlichen  Notars  über  die  Einrichtung  des  Protestations-Instruments,
St.Johann  19.August  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.200-204,  zu  den  Ereignissen  an  diesem  Dienstag
nachmittag  vgl.  auch  die  Zeugenaussagen  des  St.Johanner  Lammwirts  Schmidtbom  und  des  St.Johanner
  Bürgers  Meyer  vor  der  Saarbrücker  Regierung  am  20.August  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.214v.-215v.
  u.219.

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