Full text : Obrigkeit und Untertanen

Rathaus145  und  gaben  tags  darauf  bekannt,  daß  sie  unanime  beschlossen  hätten,  nicht
unter  der  Aufsicht  des  Forstamts  stehen  zu  wollen;  außerdem  kündigten  sie  -  wiederum
  unter  ausdrücklicher  Berufung  auf  das  herrschaftliche  Huldigungsversprechen  -
an,  daß  sie  bei  einem  'verständigen  Mann'  eine  Schrift  aufsetzen  lassen  wollten  in
Hoffnung  auf  ein  milderes  Dekret  der  Fürstin146.  Damit  schien  die  Aussage  der
Bürger  "im  Gegensatz  zum  stadtgerichtlichen  Votum"  zu  stehen147.  Dieser  Eindruck
greift  allerdings  zu  kurz;  denn  schon  einen  Tag  später  demonstrierten  beide  Städte
einhellig  Geschlossenheit:  In  Ausführung  des  herrschaftlichen  Befehls  vom  23.Juli,
ihre  Unterschriften  unter  die  Suppliken  zu  setzen,  damit  man  wisse,  wer  gegen  und
wer  für  die  herrschaftliche  Verordnung  sei,  organisierten  beide  Städte  am  Samstag,
den  16.August,  eine  Unterschriftenaktion,  wobei  jeder  Bürger,  der  wolle  mit  beyhalten,
  umb  unsere  uhralte  Gerechtigkeit  wegen  der  Waldung  helfen  zu  erhalten,  um
seine  Unterschrift  gebeten  wurde.  Dieser  anonymen  Aufforderung  folgten  insgesamt
135  St.Johanner  und  111  Saarbrücker  Bürger148.  Damit  hatten  sich  etwa  90%  aller
stimmberechtigten  Bürger  beider  Städte  öffentlich  zum  Protest  bekannt,  wobei  -
angesichts  der  Tatsache,  daß  St.Johann  zu  dieser  Zeit  weniger  Einwohner  zählte  als
Saarbrücken  -  die  St.Johanner  ein  ganz  besonderes  Interesse  zeigten149.  Zu  den
Mitunterzeichnem  gehörten  auch  die  Mitglieder  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  und
die  städtischen  Vorsteher150.  Die  divide-et-impera-Taktik  der  Fürstin  hatte  sich  als
kontraproduktiv  erwiesen:  Die  Städte  benutzten  dieses  Mehrheitsvotum  nämlich,  um
ihren  schon  seit  langem  eingeschlagenen  Rechtsweg  weiter  zu  beschreiten.  Die
Unterschriftenliste  diente  ihnen  als  ein  -  im  zeitgenössischen  Beweisrecht  -  sogenanntes
  'Syndikat',  d.h.  als  "Prozeßvollmacht  für  einen  Prozeßvertreter",  die  wenn

145  Vgl.  das  Saarbrücker  Rathausprotokoll  vom  M.August  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.184  (zit,184v.),  hier
auch  die  Namen  der  erschienenen  Bürger;  vgl.  auch  die  Abschriften  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.
153,unpag.
146  Vgl.  die  beiden  Rathausprotokolle  vom  15.August  1732  für  Saarbrücken  (LA  SB  22/2865,  fol.l84v.-185v.)
  und  für  St-Johann  (ebd.,  fo!.186f.);  s.a.  dasgl.  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
(zit.  aus  dem  Saarbrücker  Protokoll).
14  So  Jung  (Ackerbau,  S.134)  in  einer  punktuellen  Interpretation  eines  Konfliktausschnitts,  um  seine
These  vom  'Autoritätsverlust’  des  Stadtgerichts  innerhalb  der  beiden  Städte  zu  'belegen'.
148  Vgl.  die  für  die  beiden  Städte  getrennten  Unterschriftenlisten  in:  LA  SB  22/2865,  fol.l98r.  u.
239r.(zit.);  der  Einleitungstext  nimmt  Bezug  auf  den  'gestrigen'  15.August,  war  also  am  16.August
verfaßt;  der  Einleitungstext  für  St.Johann  war  von  einem  gewissen  Thomas  Meyer,  Bürger  von
St.Johann,  der  uns  noch  mehrmals  begegnen  wird,  geschrieben  (s.  Marginalie  am  St.Johanner  Einleitungstext
  ebd.,  fol.239r.).
149  Vgl.  zur  demographischen  Entwicklung  und  der  Berechnung  der  Haushaltsvorstände  der  beiden
Saarstädte  Jung,  Ackerbau,  S.71ff.
150  Es  fehlt  lediglich  die  Unterschrift  des  Saarbrücker  Meiers  Bernhard  Träger,  was  aber  nur  ein  Versehen
sein  konnte,  weil  Träger  wenige  Tage  später  selbst  zugab,  maßgeblich  an  der  Aktion  beteiligt  gewesen
zu  sein,  vgl.  die  Zeugenaussage  von  Träger  vor  der  Saarbrücker  Regierung  am  20.August  1732:
LA  SB  22/2865,  fol.215v.-216v.
168
            
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