und anderweit angebrachten Beschwerden halber sich an das Kayserliche
Cammergericht provocando gewendet haben133 135. Dies hatte allerdings keine reale
Grundlage. Noch im Juni 1732 wandten sich die städtischen Amtsinhaber erneut an
die Vormünderin, bekundeten, die allergeringste Ungehorsams-Beschuldigung sich
nicht auf das Hertze zu laden und baten erneut, von der Aufsicht des Oberforstamts
befreit zu werden136.
Am 21.Juni 1732 erließ die Fürstin endlich das lang ersehnte Dekret: Der Forstord¬
nung hatten sich die Städte zu unterwerfen, soweit sie nicht bereits durch die herr¬
schaftlichen Dekrete bzw. Rescripte modifiziert worden sei. Die Aufsicht über ihre
Waldungen wurde ihren eigenen Förstern überlassen, sofern sie, wie verordnet, von
der Herrschaft in die Pflicht genommen würden; allerdings sollten die herrschaftli¬
chen Förster gelegentlich mit auf die Haushaltung der Wälder sehen, jedoch die
Frevler nicht selbst pfänden; beim vierteljährlichen Schreib- und Freveltag auf dem
Rathaus sollte stets ein Regierungsbeamter und ein Forstbediensteter zugegen sein137.
Hinsichtlich der neu eingeführten Holztage sollte es bei den vier Tagen pro Woche
bleiben, weil - so der absolutistische Gleichheitsgrundsatz - wenn man hier eine
Änderung machen würde, andere Gemeinden kämen und dasgleiche forderten. Die
von den Bürgern verlangte Erstattung ihrer vor einem Jahr gepfändeten Wertsachen
wurde abgeschlagen, ihnen dagegen aber die Hoffnung in Aussicht gestellt, die
zuletzt vom Forstamt angesetzte Strafe zu erlassen, falls sie sich der herrschaftlichen
Intention, die nur zu ihrem Besten sei, unterwerfen würden. Schließlich wurden die
Supplikanten angewiesen, die Herrschaft mit weiteren Behelligungen (...) zu ver¬
schonen und weitere Bürgerdeputationen nach Usingen zu unterlassen138.
Als den Gerichtsleuten das herrschaftliche Dekret verlesen wurde, erklärten sie, daß
sie von ihrer alten Freyheit und Gerechtigkeit nicht abgehen kön(n)ten noch
wol(l)ten, sondern gemäß dem Dekret des letzten Saarbrücker Grafen von Anfang
1726 vom Forstamt befreit sein wollten. Als ihnen gesagt wurde, daß eine solche
Erklärung kein Gehorsam, sondern eine Wiedersetzlichkeit gegen ihre gnädigste
Landesherrschaft sei, baten sie um Erlaubnis, einen Ausschuß der Bürgerschaft zu
133 So eine Randbemerkung in einer ganz anderen Streitsache der beiden Saarstädte wegen des Weinauf¬
schlaggeldes, vgl. den Resolutionsentwurf als Marginalie zum Auszug eines Ratsprotokolls der
Usinger Regierung vom 23.Februar 1732: LA SB 22/2852, fol.30r.
136 Petition der beiden Saarstädte an die Vormünderin um Beibehaltung ihrer alten Waldrechte (Konzept),
Saarbrücken 13.Juni 1732: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.; zum herrschaftlichen Motiv
der Konservation des Waldes vgl. auch das Gutachten des Saarbrücker Landkammermeisters Spahr
vom 25.Februar 1732, der dies besonders hervorhebt: LA SB 22/2865, fohl 68-170.
137 Das Dekret der Fürstin v. 21 .Juni 1732 ad Supplikum der beiden Städte enthält insgesamt fünf Punkte
und ist zweigeteilt: hier die ersten beiden Punkte in: LA SB 22/2865, fol.174 sowie StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
138 Vgl. den zweiten Teil des Dekrets der Usinger Fürstin ad Supplikam der beiden Saarstädte v. 21 .Juni
1732 in: LA SB 22/2865, fol.172.
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