Full text: Obrigkeit und Untertanen

und anderweit angebrachten Beschwerden halber sich an das Kayserliche 
Cammergericht provocando gewendet haben133 135. Dies hatte allerdings keine reale 
Grundlage. Noch im Juni 1732 wandten sich die städtischen Amtsinhaber erneut an 
die Vormünderin, bekundeten, die allergeringste Ungehorsams-Beschuldigung sich 
nicht auf das Hertze zu laden und baten erneut, von der Aufsicht des Oberforstamts 
befreit zu werden136. 
Am 21.Juni 1732 erließ die Fürstin endlich das lang ersehnte Dekret: Der Forstord¬ 
nung hatten sich die Städte zu unterwerfen, soweit sie nicht bereits durch die herr¬ 
schaftlichen Dekrete bzw. Rescripte modifiziert worden sei. Die Aufsicht über ihre 
Waldungen wurde ihren eigenen Förstern überlassen, sofern sie, wie verordnet, von 
der Herrschaft in die Pflicht genommen würden; allerdings sollten die herrschaftli¬ 
chen Förster gelegentlich mit auf die Haushaltung der Wälder sehen, jedoch die 
Frevler nicht selbst pfänden; beim vierteljährlichen Schreib- und Freveltag auf dem 
Rathaus sollte stets ein Regierungsbeamter und ein Forstbediensteter zugegen sein137. 
Hinsichtlich der neu eingeführten Holztage sollte es bei den vier Tagen pro Woche 
bleiben, weil - so der absolutistische Gleichheitsgrundsatz - wenn man hier eine 
Änderung machen würde, andere Gemeinden kämen und dasgleiche forderten. Die 
von den Bürgern verlangte Erstattung ihrer vor einem Jahr gepfändeten Wertsachen 
wurde abgeschlagen, ihnen dagegen aber die Hoffnung in Aussicht gestellt, die 
zuletzt vom Forstamt angesetzte Strafe zu erlassen, falls sie sich der herrschaftlichen 
Intention, die nur zu ihrem Besten sei, unterwerfen würden. Schließlich wurden die 
Supplikanten angewiesen, die Herrschaft mit weiteren Behelligungen (...) zu ver¬ 
schonen und weitere Bürgerdeputationen nach Usingen zu unterlassen138. 
Als den Gerichtsleuten das herrschaftliche Dekret verlesen wurde, erklärten sie, daß 
sie von ihrer alten Freyheit und Gerechtigkeit nicht abgehen kön(n)ten noch 
wol(l)ten, sondern gemäß dem Dekret des letzten Saarbrücker Grafen von Anfang 
1726 vom Forstamt befreit sein wollten. Als ihnen gesagt wurde, daß eine solche 
Erklärung kein Gehorsam, sondern eine Wiedersetzlichkeit gegen ihre gnädigste 
Landesherrschaft sei, baten sie um Erlaubnis, einen Ausschuß der Bürgerschaft zu 
133 So eine Randbemerkung in einer ganz anderen Streitsache der beiden Saarstädte wegen des Weinauf¬ 
schlaggeldes, vgl. den Resolutionsentwurf als Marginalie zum Auszug eines Ratsprotokolls der 
Usinger Regierung vom 23.Februar 1732: LA SB 22/2852, fol.30r. 
136 Petition der beiden Saarstädte an die Vormünderin um Beibehaltung ihrer alten Waldrechte (Konzept), 
Saarbrücken 13.Juni 1732: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.; zum herrschaftlichen Motiv 
der Konservation des Waldes vgl. auch das Gutachten des Saarbrücker Landkammermeisters Spahr 
vom 25.Februar 1732, der dies besonders hervorhebt: LA SB 22/2865, fohl 68-170. 
137 Das Dekret der Fürstin v. 21 .Juni 1732 ad Supplikum der beiden Städte enthält insgesamt fünf Punkte 
und ist zweigeteilt: hier die ersten beiden Punkte in: LA SB 22/2865, fol.174 sowie StadtA SB 
Gemeins. Stadtger. 153, unpag. 
138 Vgl. den zweiten Teil des Dekrets der Usinger Fürstin ad Supplikam der beiden Saarstädte v. 21 .Juni 
1732 in: LA SB 22/2865, fol.172. 
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