Full text : Obrigkeit und Untertanen

und  anderweit  angebrachten  Beschwerden  halber  sich  an  das  Kayserliche
Cammergericht  provocando  gewendet  haben133 135.  Dies  hatte  allerdings  keine  reale
Grundlage.  Noch  im  Juni  1732  wandten  sich  die  städtischen  Amtsinhaber  erneut  an
die  Vormünderin,  bekundeten,  die  allergeringste  Ungehorsams-Beschuldigung  sich
nicht  auf  das  Hertze  zu  laden  und  baten  erneut,  von  der  Aufsicht  des  Oberforstamts
befreit  zu  werden136.
Am  21.Juni  1732  erließ  die  Fürstin  endlich  das  lang  ersehnte  Dekret:  Der  Forstordnung
  hatten  sich  die  Städte  zu  unterwerfen,  soweit  sie  nicht  bereits  durch  die  herrschaftlichen
  Dekrete  bzw.  Rescripte  modifiziert  worden  sei.  Die  Aufsicht  über  ihre
Waldungen  wurde  ihren  eigenen  Förstern  überlassen,  sofern  sie,  wie  verordnet,  von
der  Herrschaft  in  die  Pflicht  genommen  würden;  allerdings  sollten  die  herrschaftlichen
  Förster  gelegentlich  mit  auf  die  Haushaltung  der  Wälder  sehen,  jedoch  die
Frevler  nicht  selbst  pfänden;  beim  vierteljährlichen  Schreib-  und  Freveltag  auf  dem
Rathaus  sollte  stets  ein  Regierungsbeamter  und  ein  Forstbediensteter  zugegen  sein137.
Hinsichtlich  der  neu  eingeführten  Holztage  sollte  es  bei  den  vier  Tagen  pro  Woche
bleiben,  weil  -  so  der  absolutistische  Gleichheitsgrundsatz  -  wenn  man  hier  eine
Änderung  machen  würde,  andere  Gemeinden  kämen  und  dasgleiche  forderten.  Die
von  den  Bürgern  verlangte  Erstattung  ihrer  vor  einem  Jahr  gepfändeten  Wertsachen
wurde  abgeschlagen,  ihnen  dagegen  aber  die  Hoffnung  in  Aussicht  gestellt,  die
zuletzt  vom  Forstamt  angesetzte  Strafe  zu  erlassen,  falls  sie  sich  der  herrschaftlichen
Intention,  die  nur  zu  ihrem  Besten  sei,  unterwerfen  würden.  Schließlich  wurden  die
Supplikanten  angewiesen,  die  Herrschaft  mit  weiteren  Behelligungen  (...)  zu  verschonen
  und  weitere  Bürgerdeputationen  nach  Usingen  zu  unterlassen138.
Als  den  Gerichtsleuten  das  herrschaftliche  Dekret  verlesen  wurde,  erklärten  sie,  daß
sie  von  ihrer  alten  Freyheit  und  Gerechtigkeit  nicht  abgehen  kön(n)ten  noch
wol(l)ten,  sondern  gemäß  dem  Dekret  des  letzten  Saarbrücker  Grafen  von  Anfang
1726  vom  Forstamt  befreit  sein  wollten.  Als  ihnen  gesagt  wurde,  daß  eine  solche
Erklärung  kein  Gehorsam,  sondern  eine  Wiedersetzlichkeit  gegen  ihre  gnädigste
Landesherrschaft  sei,  baten  sie  um  Erlaubnis,  einen  Ausschuß  der  Bürgerschaft  zu

133  So  eine  Randbemerkung  in  einer  ganz  anderen  Streitsache  der  beiden  Saarstädte  wegen  des  Weinaufschlaggeldes,
  vgl.  den  Resolutionsentwurf  als  Marginalie  zum  Auszug  eines  Ratsprotokolls  der
Usinger  Regierung  vom  23.Februar  1732:  LA  SB  22/2852,  fol.30r.
136  Petition  der  beiden  Saarstädte  an  die  Vormünderin  um  Beibehaltung  ihrer  alten  Waldrechte  (Konzept),
Saarbrücken  13.Juni  1732:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  zum  herrschaftlichen  Motiv
der  Konservation  des  Waldes  vgl.  auch  das  Gutachten  des  Saarbrücker  Landkammermeisters  Spahr
vom  25.Februar  1732,  der  dies  besonders  hervorhebt:  LA  SB  22/2865,  fohl  68-170.
137  Das  Dekret  der  Fürstin  v.  21  .Juni  1732  ad  Supplikum  der  beiden  Städte  enthält  insgesamt  fünf  Punkte
und  ist  zweigeteilt:  hier  die  ersten  beiden  Punkte  in:  LA  SB  22/2865,  fol.174  sowie  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
138  Vgl.  den  zweiten  Teil  des  Dekrets  der  Usinger  Fürstin  ad  Supplikam  der  beiden  Saarstädte  v.  21  .Juni
1732  in:  LA  SB  22/2865,  fol.172.
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