Full text : Obrigkeit und Untertanen

Dieser  bestand  vielmehr  in  der  Berufung  auf  das  Huldigungsversprechen,  das  die
Städte  nicht  so  wie  es  von  der  Herrschaft  intendiert  war,  sondern  ganz  im  altständischen
  Sinne  interpretierten.  Während  die  Herrschaft  damit  den  neuen  Rechtsbegriff
ins  Werk  setzte,  dachten  die  Bürger  an  die  jahrhundertelang  übliche  Bestätigung
ihrer  alten  Rechte.  So  paradox  es  klingt:  Die  rationale  Rechtsversicherung  der
Herrschaft  diente  den  Städten  für  einen  defensiven  Rechtsstreit  mit  der  Herrschaft!
Der  Grund  für  diese  Paradoxie  lag  in  dem  unterschiedlichen  Rechtsverständnis
zwischen  einer  rationalen  Herrschaft  und  einer  traditionalen  Untertanenschaft.  Die
Verrechtlichung  der  Auseinandersetzung  zeigte  sich  auch  daran,  daß  die  städtischen
Amtsinhaber  jetzt  in  ihren  Petitionskonzepten  zwischen  dem  petitorischen  und  dem
possessorischen  Beweis  unterschieden  und  zu  dem  Schluß  kamen,  daß  ihre  Waldgerechtsamen
  in  beidem,  d.h.  sowohl  durch  urkundliche  Titel  (Petitorium)  als  auch
durch  einzelne,  gleichsam  additiv  erworbene  Besitzakte  (Possession)  ausreichend
fundiert  seien  und  ihre  Klage  somit  auch  die  gerechteste  Sache  sei'26.
Als  die  Fürstin  nun,  in  Saarbrücken  angekommen,  die  Städte  zur  Beschwerdeübergabe
  aufforderte,  da  wagten  sich  die  Bürger  allerdings  nicht,  mit  einem  Rechtsstreit  zu
drohen,  wie  sie  das  in  ihren  Konzepten  vorgehabt  hatten126 127 128.  Offiziell  brachten  sie
lediglich  ihre  alte  Beschwerde  der  Befreiung  von  der  Aufsicht  des  Oberforstamts  vor,
weil  dies  etwaß  Neues  sei  und  ihnen,  den  städtischen  Repräsentanten,  alß  nur  Verwalter
  deß  bürgerlichen  Wesens  von  der  Nachkömmlingschaft  eine  Verantwortung
aufgebürdet  werdten  dürftem.  Die  Städte  wollten  ihre  Waldungen  möglichst  selbst
conserviren  und  auch  die  neuen  Holztage,  wenn  sie  schon  bestehen  blieben,  unter
der  Bürgerschaft  endlich  selbst  reguliren.  Ein  gewisser  Vertrauensbruch  mit  der
Herrschaft  war  jedoch  nicht  mehr  zu  überhören,  wenn  es  jetzt  am  Ende  der  Bitte
hieß,  daß  durch  die  Befreiung  vom  Forstamt  wieder  ein  gantz  neues  (=zeitgen.
Hervorhebung,  KR.)  mit  herzlichem  Gebette  zu  Gott  verknüpftes  unterthänigst
landeskindliches  Vertrauen  erwecket  würde129.

126  Vgl.  das  erste  Petitionskonzept  vom  Frühjahr  1731:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  148,  unpag.  Zum
possesorischen  und  petitorischen  Beweis  vgl.  oben  Kap.  1.3a)  sowie  nochmals  Troßbach,  Aufklärung,
S.63f.
127  Daß  die  drei  Petitionskonzepte  nicht  überreicht  wurden,  ergibt  sich  ex  negativo  aus  der  Petition  der
beiden  Saarstädte,  Saarbrücken  21.November  1731:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  vgl.
dort  auch  zum  Beschwerdeauffuf  der  Fürstin.
128  Vgl.  die  beiden  Petitionsentwürfe  der  beiden  Saarstädte  vom  Mai  1730  (o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  153,  unpag.  (zit.  aus  dem  zweiten  Entwurf);  die  beiden  Entwürfe  wurden  offenbar  zu  einer
offiziellen  Petition  zusammengefaßt  und  der  Fürstin  überreicht,  vgl.  dazu  rückblickend  die  Petition
der  beiden  Saarstädte,  Saarbrücken  21.November  1731:  ebd.
129  Vgl.  den  ersten  Petitionsentwurf  der  beiden  Saarstädte  vom  Mai  1730  (o.T.):  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  153,  unpag.;  vgl.  zum  Vertrauensbruch  den  weiteren  Beleg  wg.  der  Bürgschaftsangelegenheiten,
  die  zuvor  als  Treuebeweis  vorgebracht  wurden  u.  um  deren  Entledigung  die  Städte  nun
baten:  die  Petition  der  beiden  Saarstädte  um  Entledigung  einer  alten  Bürgschaft,  Saarbrücken  8.Juni
1731:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  397,  fol.l23f.
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