Full text : Obrigkeit und Untertanen

Daraufhin  wurde  im  Beisein  des  Oberschultheißen  die  Pfändung  durchgeführt,  die
sowohl  die  frevelhaften  Bürger  als  auch  einige  renitente  Mitglieder  des  Stadtgerichts
betraf114.  Bei  der  Pfändung  wurden  verschiedene  gottlose  Reden  ausgestoßen  und  die
bereits  ersteigerten  Pfändungsstücke  den  Steigerern  von  Bürgersfrauen  in  einem
Gasthaus  gestohlen119 120.  Als  die  Fürstin  in  Usingen  vernahm,  wie  schwer  es  also  den
Unterthanen  eingehe,  sich  in  die  neue  Ordnung  zu  schicken121,  entschloß  sie  sich  im
Frühjahr  1731  nochmals  nach  Saarbrücken  zu  fahren,  um  beruhigend  auf  die  Gemüter
  einzuwirken122.
Als  die  städtischen  Repräsentanten  erfuhren,  daß  die  Fürstin  erneut  nach  Saarbrücken
kommen  wollte,  entwarfen  sie  drei  Petitionskonzepte,  die  die  Tendenz  zur  Verrechtlichung
  der  Auseinanderstzung  zum  Ausdruck  brachten123:  Unter  Berufung  auf  die
Rechtsversicherung  bei  der  Huldigung,  auf  die  -  wie  sie  es  nannten  -  gerechteste
Expression,  daß  jedermann  der  beständigen  Huld  und  Gnade,  besonders  aber  der
Handthabung  bev  Recht  und  Gerechtigkeit  (=zeitgen.  Hervorhebung,  K.R.)  versichert
  worden  sei,  baten  sie  ihre  Fürstin,  sich  entweder  an  ihr  eigenes  Versprechen  zu
halten  und  ihnen  ihre  alten  Waldrechte  zu  bestätigen  oder  genadigst  zu  permittiren,
daß  die  Sach  durch  den  Weg  rechtens  erördert  werde,  auff  daß  wir  uns  bey  der
Nachkommenschaft  keine  Verantwortung  aufladen'24.  Die  Verantwortung  vor  der
Nachwelt,  die  seit  neuestem  auch  in  anderen  Konfliktfällen  entdeckt  wird125,  war
nicht  der  Hauptlegitimationsgrund  für  die  Verrechtlichung  des  städtischen  Protests.

119  Vgl.  die  Pfändungsakte  der  Saarbrücker  Regierung  v.  17.2.1731  (mit  Personenliste):  LA  SB  22/2865,
fol.168.
120  Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Regierung,  Saarbrücken  23.2.1731:  LA
SB  22/2865,  fol.  154  (zit.);  zum  Wirtshaus-Vorfall  bei  der  Pfändung  vgl.  das  Saarbrücker  Regierungsprotokoll
  v,  17.Februar  1731:  LA  SB  22/2865,  fol.  152f.  (zit.l52v.);  vgl.  zur  Pfändungs-  bzw.  Steigungsaktion
  vom  Februar  1731  auch  das  undatierte  Konzept  einer  Petition  beider  Städte  Saarbrücken
und  St.Johann  in  Waldsachen  vom  Frühjahr  1730:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  148,  unpag.  sowie
den  ersten  Entwurf  einer  Petition  der  beiden  Städte  an  die  Vormünderin  vom  Mai  1730:  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
121  Dekret  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Usingen  27.Februar  1731:  LA  SB  22/2865,
fol.  156.
122  Vgl.  zum  nochmaligen  Aufenthalt  der  Fürstin  in  Saarbrücken  vom  Mai  bis  zum  September  1731
rückblickend  die  Petition  der  beiden  Saarstädte  vom  21.November  1731:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  153,  unpag.
125 Vgl.  die  drei  Petitionskonzepte  der  beiden  Städte  vom  Frühjahr  1731  (Datum  ermittelt):  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  148,  unpag.;  die  Verrechtlichung  ergibt  sich  schon  aus  dem  Titel  der  Konzepte:
Aberweit  erkühnend  unterthänigst  in  Rechten  und  der  Billigkeit  best  fundiert  fußfälligst  bittliches
Gelangen.
124  Vgl.  das  erste  u.  zweite  Petitionskonzept  vom  Frühjahr  1731:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  148,
unpag.
125  Vgl.  allgem.  dazu  jetzt  Gabel,  Ländliche  Gesellschaft,  S.257f.;  diesen  Aspekt  betonte  G.Schmidt
bereits  bei  seiner  Untersuchung  des  Mühlhausener  Agrarkonflikts  zu  Beginn  des  17.Jahrhunderts:  die
Mühlhausener  Untertanen  behaupteten,  daß  sie  aus  Rücksicht  auf  ihre  Nachkommen  in  der  Sache
nicht  nachgeben  konnten  (Schmidt,  Rebellion,  hier  S.55).

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