Daraufhin wurde im Beisein des Oberschultheißen die Pfändung durchgeführt, die
sowohl die frevelhaften Bürger als auch einige renitente Mitglieder des Stadtgerichts
betraf114. Bei der Pfändung wurden verschiedene gottlose Reden ausgestoßen und die
bereits ersteigerten Pfändungsstücke den Steigerern von Bürgersfrauen in einem
Gasthaus gestohlen119 120. Als die Fürstin in Usingen vernahm, wie schwer es also den
Unterthanen eingehe, sich in die neue Ordnung zu schicken121, entschloß sie sich im
Frühjahr 1731 nochmals nach Saarbrücken zu fahren, um beruhigend auf die Gemüter
einzuwirken122.
Als die städtischen Repräsentanten erfuhren, daß die Fürstin erneut nach Saarbrücken
kommen wollte, entwarfen sie drei Petitionskonzepte, die die Tendenz zur Verrechtlichung
der Auseinanderstzung zum Ausdruck brachten123: Unter Berufung auf die
Rechtsversicherung bei der Huldigung, auf die - wie sie es nannten - gerechteste
Expression, daß jedermann der beständigen Huld und Gnade, besonders aber der
Handthabung bev Recht und Gerechtigkeit (=zeitgen. Hervorhebung, K.R.) versichert
worden sei, baten sie ihre Fürstin, sich entweder an ihr eigenes Versprechen zu
halten und ihnen ihre alten Waldrechte zu bestätigen oder genadigst zu permittiren,
daß die Sach durch den Weg rechtens erördert werde, auff daß wir uns bey der
Nachkommenschaft keine Verantwortung aufladen'24. Die Verantwortung vor der
Nachwelt, die seit neuestem auch in anderen Konfliktfällen entdeckt wird125, war
nicht der Hauptlegitimationsgrund für die Verrechtlichung des städtischen Protests.
119 Vgl. die Pfändungsakte der Saarbrücker Regierung v. 17.2.1731 (mit Personenliste): LA SB 22/2865,
fol.168.
120 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Regierung, Saarbrücken 23.2.1731: LA
SB 22/2865, fol. 154 (zit.); zum Wirtshaus-Vorfall bei der Pfändung vgl. das Saarbrücker Regierungsprotokoll
v, 17.Februar 1731: LA SB 22/2865, fol. 152f. (zit.l52v.); vgl. zur Pfändungs- bzw. Steigungsaktion
vom Februar 1731 auch das undatierte Konzept einer Petition beider Städte Saarbrücken
und St.Johann in Waldsachen vom Frühjahr 1730: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 148, unpag. sowie
den ersten Entwurf einer Petition der beiden Städte an die Vormünderin vom Mai 1730: StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
121 Dekret der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung, Usingen 27.Februar 1731: LA SB 22/2865,
fol. 156.
122 Vgl. zum nochmaligen Aufenthalt der Fürstin in Saarbrücken vom Mai bis zum September 1731
rückblickend die Petition der beiden Saarstädte vom 21.November 1731: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 153, unpag.
125 Vgl. die drei Petitionskonzepte der beiden Städte vom Frühjahr 1731 (Datum ermittelt): StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 148, unpag.; die Verrechtlichung ergibt sich schon aus dem Titel der Konzepte:
Aberweit erkühnend unterthänigst in Rechten und der Billigkeit best fundiert fußfälligst bittliches
Gelangen.
124 Vgl. das erste u. zweite Petitionskonzept vom Frühjahr 1731: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 148,
unpag.
125 Vgl. allgem. dazu jetzt Gabel, Ländliche Gesellschaft, S.257f.; diesen Aspekt betonte G.Schmidt
bereits bei seiner Untersuchung des Mühlhausener Agrarkonflikts zu Beginn des 17.Jahrhunderts: die
Mühlhausener Untertanen behaupteten, daß sie aus Rücksicht auf ihre Nachkommen in der Sache
nicht nachgeben konnten (Schmidt, Rebellion, hier S.55).
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