Full text : Obrigkeit und Untertanen

Der  Eindruck  der  Regierung  trog  nicht:  In  der  Tat  kehrte  für  kurze  Zeit  Ruhe  in  den
Städten  ein.  Aber  schon  Anfang  des  folgenden  Jahres  1731  mußte  die  Regierung
einige  Bürger  wegen  Waldt-Unordnungen  oder  Mißhandlungen  vernehmen,  denn  sie
hatten  ohne  Anschlag  der  herrschaftlichen  Waldaxt  Büsche  aufgemacht  und  heimgeführt
  und  sich  nicht  an  die  in  der  Forstordnung  vorgeschriebene  Haltung  der  neuen
Holztage  gehalten;  die  Bürger  meinten  jedoch,  nicht  im  geringsten  hierin  gefehlet
noch  etwas  verbrochen  zu  haben,  weil  die  Wälder  ihr  Eigentum  seien  und  sie  nur  von
ihren  alten  Waldgerechtsamen  Gebrauch  gemacht  hätten* 113.  Als  die  Gerichtsmitglieder
  vernommen  wurden,  sagten  sie  ebenfalls,  sie  kehrten  sich  keineswegs  an  der
Forstordnung,  soweit  sie  ihre  Wälder  betraf,  sie  hätten  sie  auch  zu  dem  Ende  nicht
angenommen,  wenn  sie  ihnen  vom  Oberschultheiß  publiziert  worden  sei114.  Der  Saarbrücker
  Oberforstmeister  wußte  noch  einige  Widersetzlichkeiten  mehr  hinzuzufugen:
So  müsse  man  es  beispielsweise  beim  Forstamt  erdulden,  daß  wenn  man  mit
herrschaftlichen  Hunden  durch  die  Stadt  ginge,  diese  dann  von  Metzgerhunden
verbissen  und  verrissen  würden;  auch  auf  die  Wolfsjagd  gingen  die  Bürger  nur  noch
mit  Vertruß  und  beschwerten  sich  über  das  geringste115.  Daraufhin  setzte  die  Saarbrücker
  Regierung  unter  Androhung  der  Exekution  für  die  frevelhaften  Bürger  und
die  Gerichtsmitglieder  eine  Geldbuße  an,  die  die  Bürger  jedoch  nicht  zu  zahlen
gewillt  waren,  so  daß  die  Regiemng  in  Usingen  nachfragen  mußte,  ob  sie  im  gegebenen
  Falle  mit  der  Exekution  fortfahren  solle116.  Die  Fürstin  antwortete,  daß  es  in
jedem  Fall  bei  der  Forstordnung  zu  bleiben  habe  und  die  Strafen  für  die  angezeigten
Frevler  unter  Umständen  mit  Exekution  eingetrieben  werden  müßten117 118.  Als  die
Regierung  diesen  herrschaftlichen  Befehl  den  Bürgern  bekannt  machte,  meinten
diese,  daß  sie  sich  lieber  pfänden  laßen  als  sothane  Strafe  erlegen  woll(t)enus.

ebd.,fol.l37f.
113  Vgl.  den  Auzug  aus  dem  Judizialprotokoll  beider  Städte,  Saarbrücken  8.1.1731:  LA  SB  22/2865,
fol.l43f.  (zit.  143r.  u.v.);  der  Auszug  gibt  eine  Saarbrücker  Regierungsverordnung  vom  2.1.1731
wieder.
114  Vgl.  den  Bericht  d.  städtischen  Oberschultheißen  Zeisig  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Saarbrücken
8.Januar  1731:  LA  SB  22/2865,  fol.141.
115  Vgl.  die  Klagen  des  Saarbrücker  Oberforstamts  gegen  die  Bürger  der  beiden  Saarstädte,  Saarbrücken
lö.Januar  1731:  LA  SB  22/2865,  foi,145f.  (zit.  146r  );  für  von  Botzheim  war  das  Verhalten  der  Bürger
so  zu  erklären:  Da  ihnen  die  Herrschaft  einen  Finger  gegeben,  wollen  sie  die  gantze  Hand  nehmen
(ebd.).
116  Vgl.  das  Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Regierung,  Saarbrücken  18,Januar
1731:  LA  SB  22/2865,  fol.l47f.
11  Resolution  der  Usinger  Fürstin  v.  24.Januar  1731:  LA  SB  22/2865,  fol.149;  s.a.  die  Abschrift  in:
StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  die  Fürstin  gestattet  hierbei  hinsichtlich  der  neuen
Holztage  zwei  generelle  Ausnahmen:  die  Unbespannten,  d.h.  die  Untertanen  ohne  Fuhrwerk  durften
künftig  aus  zeitlichen  Gründen  das  an  den  Holztagen  gesammelte  Holz  am  nächsten  Tag  heimführen;
und  diejenigen,  die  an  den  Holztagen  herrschaftliche  Fronen  zu  leisten  hatten,  sollten  dies  den
Forstbediensteten  melden  und  sich  vom  Meier  einen  andern  Tag  zur  Beholzigung  an  weisen  lassen.
118 Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Regierung,  Saarbrücken  23.Februar  1731:
LA  SB  22/2865,  fol,154r.
162
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.