fünf Gulden zu lassen seien107. Damit hatte die Fürstin 'aus besonderer Gnade' lediglich
das zugestanden, was die Städte schon seit über 100 Jahren besessen hatten108.
Als den Bürgern das erneut abschlägige Dekret übermittelt wurde, standen sie - wie
es hieß - mit erschrockenen Gemüthern nun in großer Betrübnis da. Wieder wurde
eine Petition an die Fürstin gerichtet, in der unter Berufung auf die alten Waldrechte
die Befreiung von der in der Forstordnung festgelegten Aufsicht des Oberforstamts
gefordert wurde; dabei wurde der Hoffnung Ausdruck verliehen, daß sich die Fürstin
an ihr Huldigungsversprechen halten werde. Diese Petition war nun nicht mehr allein
von den Gerichtsmitgliedem, sondern von zahlreichen Bürgern unterschrieben, um
der Fürstin in bürgerlicher großer Anzahl die Wichtigkeit des Anliegens vor Augen
zu halten109. Aber auch dies nützte nichts: Die Fürstin beließ es ein vor allemahl bei
dem abschlägigen Dekret. Allerdings forderte sie die Saarbrücker Regierung auf, den
Bürgerschaften die Bedeutung der neuen Forstpolitik, die ihren guten Grund in der
mangelnden Aufsicht und Ordnung habe und die durch die Landes-Superiorität
ausreichend legitimiert sei, nahezubringen, damit sie sich einmahl zur Ruhe begeben
mögen. Zugleich forderte sie die Bürger auf, mit dergleichen mißtrauensvollen
Vorstellungen fernerhin an sich (zu) halten und nicht durch ständige Wiederholung
ihrer Beschwerden die Landesherrschaft in Verdruß und üble Impression über ihren
zu leistenden Gehorsam zu bringen110. Die Saarbrücker Regierung machte die
unmißverständliche Warnung der Fürstin den Gerichtsmitgliedem und einigen
Bürgern bekannt, worauf diese zur Antwort gaben, daß sie ja die herrschaftliche
Oberaufsicht über ihre Wälder wie eh und je anerkennen, auch der Herrschaft Rechenschaft
über ihre Waldungen ablegen würden; nur die Mitaufsicht der herrschaftlichen
Förster laufe gegen ihr Herkommen, so daß sie Angst hätten, der Wald
würde ihnen ganz weggenommen, weshalb sie bey ihrer alten Freyheit bleiben
wollten111. Die Regierungsräte machten den Bürgern klar, daß sie alles ungegründete
Mißtrauen aufgeben und sich ohne Widerspenstigkeit den herrschaftlichen Verordnungen
unterwerfen sollten. Dabei hatten sie allerdings nicht den Eindruck, daß
die Bürgerschaften noch zur Zeit aus den Schrancken zu tretten sich gelüssten lassen
werden'n.
107 Dekret d. Usinger Fürstin v. 19.Juli 1730: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.; vgl. auch in:
LA SB 22/2865, fol.122; s.a. die Abschrift von Benz in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag
108 Vgl. oben die städt. Ausgangslage Kap.1.3a).
I0S Vgl. die Supplik der beiden Städte an die Fürstin, Saarbrücken 8 August 1730: LA SB 22/2865,
fol. 127-131 (zit,127v.); die Supplik trägt am Ende nach den Unterschriften der städtischen Amtsinhaber
eine ganze Seite Unterschriften ausschließlich von Bürger beider Städte (fol.131r.).
110 Rescript der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung wegen städtischer Beschwerden, Usingen
16.8.1730: LA SB 22/2865, fol. 124.
Vgl. den Auszug aus dem Saarbrücker Regierungsprotokoll v. 22.8.1730: LA SB 22/2865, fol. 137f.
(zit.l37v. u.l38r.).
Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Fürstin wg. des städtischen Waldstreits, Saarbrücken
25.8.1730: LA SB 22/2865, fol.139; vgl. auch das Saarbrücker Regierungsprotokoll v.
22.August 1730, das zusammen mit diesem Schreiben nach Usingen an die Fürstin gesandt wurde:
161