Full text : Obrigkeit und Untertanen

fünf  Gulden  zu  lassen  seien107.  Damit  hatte  die  Fürstin  'aus  besonderer  Gnade'  lediglich
  das  zugestanden,  was  die  Städte  schon  seit  über  100  Jahren  besessen  hatten108.
Als  den  Bürgern  das  erneut  abschlägige  Dekret  übermittelt  wurde,  standen  sie  -  wie
es  hieß  -  mit  erschrockenen  Gemüthern  nun  in  großer  Betrübnis  da.  Wieder  wurde
eine  Petition  an  die  Fürstin  gerichtet,  in  der  unter  Berufung  auf  die  alten  Waldrechte
die  Befreiung  von  der  in  der  Forstordnung  festgelegten  Aufsicht  des  Oberforstamts
gefordert  wurde;  dabei  wurde  der  Hoffnung  Ausdruck  verliehen,  daß  sich  die  Fürstin
an  ihr  Huldigungsversprechen  halten  werde.  Diese  Petition  war  nun  nicht  mehr  allein
von  den  Gerichtsmitgliedem,  sondern  von  zahlreichen  Bürgern  unterschrieben,  um
der  Fürstin  in  bürgerlicher  großer  Anzahl  die  Wichtigkeit  des  Anliegens  vor  Augen
zu  halten109.  Aber  auch  dies  nützte  nichts:  Die  Fürstin  beließ  es  ein  vor  allemahl  bei
dem  abschlägigen  Dekret.  Allerdings  forderte  sie  die  Saarbrücker  Regierung  auf,  den
Bürgerschaften  die  Bedeutung  der  neuen  Forstpolitik,  die  ihren  guten  Grund  in  der
mangelnden  Aufsicht  und  Ordnung  habe  und  die  durch  die  Landes-Superiorität
ausreichend  legitimiert  sei,  nahezubringen,  damit  sie  sich  einmahl  zur  Ruhe  begeben
mögen.  Zugleich  forderte  sie  die  Bürger  auf,  mit  dergleichen  mißtrauensvollen
Vorstellungen  fernerhin  an  sich  (zu)  halten  und  nicht  durch  ständige  Wiederholung
ihrer  Beschwerden  die  Landesherrschaft  in  Verdruß  und  üble  Impression  über  ihren
zu  leistenden  Gehorsam  zu  bringen110.  Die  Saarbrücker  Regierung  machte  die
unmißverständliche  Warnung  der  Fürstin  den  Gerichtsmitgliedem  und  einigen
Bürgern  bekannt,  worauf  diese  zur  Antwort  gaben,  daß  sie  ja  die  herrschaftliche
Oberaufsicht  über  ihre  Wälder  wie  eh  und  je  anerkennen,  auch  der  Herrschaft  Rechenschaft
  über  ihre  Waldungen  ablegen  würden;  nur  die  Mitaufsicht  der  herrschaftlichen
  Förster  laufe  gegen  ihr  Herkommen,  so  daß  sie  Angst  hätten,  der  Wald
würde  ihnen  ganz  weggenommen,  weshalb  sie  bey  ihrer  alten  Freyheit  bleiben
wollten111.  Die  Regierungsräte  machten  den  Bürgern  klar,  daß  sie  alles  ungegründete
Mißtrauen  aufgeben  und  sich  ohne  Widerspenstigkeit  den  herrschaftlichen  Verordnungen
  unterwerfen  sollten.  Dabei  hatten  sie  allerdings  nicht  den  Eindruck,  daß
die  Bürgerschaften  noch  zur  Zeit  aus  den  Schrancken  zu  tretten  sich  gelüssten  lassen
werden'n.

107  Dekret  d.  Usinger  Fürstin  v.  19.Juli  1730:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.;  vgl.  auch  in:
LA  SB  22/2865,  fol.122;  s.a.  die  Abschrift  von  Benz  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag
108  Vgl.  oben  die  städt.  Ausgangslage  Kap.1.3a).
I0S Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Städte  an  die  Fürstin,  Saarbrücken  8  August  1730:  LA  SB  22/2865,
fol.  127-131  (zit,127v.);  die  Supplik  trägt  am  Ende  nach  den  Unterschriften  der  städtischen  Amtsinhaber
  eine  ganze  Seite  Unterschriften  ausschließlich  von  Bürger  beider  Städte  (fol.131r.).
110  Rescript  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung  wegen  städtischer  Beschwerden,  Usingen
16.8.1730:  LA  SB  22/2865,  fol.  124.
Vgl.  den  Auszug  aus  dem  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  v.  22.8.1730:  LA  SB  22/2865,  fol.  137f.
(zit.l37v.  u.l38r.).
Schreiben  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Fürstin  wg.  des  städtischen  Waldstreits,  Saarbrücken
  25.8.1730:  LA  SB  22/2865,  fol.139;  vgl.  auch  das  Saarbrücker  Regierungsprotokoll  v.
22.August  1730,  das  zusammen  mit  diesem  Schreiben  nach  Usingen  an  die  Fürstin  gesandt  wurde:
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