Full text : Obrigkeit und Untertanen

hofften,  daß  sie  sich  daran  halten  werde101.  Zugleich  kündigten  sie  der  Regierung  an,
daß  sie  sich  in  dieser  Sache  nochmals  direkt  an  die  Fürstin  wenden  würden102.  Das
'Memorial',  das  zwei  Mitbürger  Ende  Juni  in  Usingen  überreichten,  stellte  den  Protest
auf  eine  wesentlich  stärkere  Rechtsbasis  als  dies  bislang  der  Fall  gewesen  war:
Einmal  zitierten  die  städtischen  Repräsentanten  jetzt  ausführlich  aus  der  allgemeinen
reichsrechtlichen  Literatur,  um  zu  zeigen,  daß  die  städtischen  Waldungen  eigentümliche
  'bona  et  res  civitatum’  seien,  deren  Administration  allein  der  Bürgerschaft  und
ihren  Vorstehern  obliege  und  die  eine  völlig  andere  Beschaffenheit  hätten  als  die  der
Leibeigenen;  zum  andern  legten  die  Gerichtsmitglieder  ihrer  Bitte  nun  sämtliche
Kaufbriefe  und  verschiedene  Auszüge  aus  Stadtprotokollen  bei,  die  die  städtischen
Waldrechte  belegten.  Außerdem  konnten  sie,  was  den  noch  schuldigen  Beweis  der
eigenständigen  Straferhebung  betraf,  auf  einen  Kaufbrief  von  1557  verweisen,  der
dieses  städtische  Recht  verbriefte103.  Die  stärkere  Rechtsbasis  der  Städte  gegenüber
den  Landgemeinden  resultierte  in  erster  Linie  aus  den  schriftlich  überlieferten
Dokumenten,  die  die  Städte  besaßen:  In  der  Schriftlichkeit  alter  Rechte  -  das  verdeutlicht
  schon  der  städtische  Freiheitsbrief  -  lag  ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen
Stadt-  und  Landgemeinden,  der  auch  die  unterschiedliche  Vorgehensweise  ganz
entscheidend  mitbedingte104.
Die  Vormünderin  erließ  noch  Ende  Juni  das  abschlägige  Dekret,  daß  es  bei  der
Forstordnung  bleibe,  weil  sie  die  Erhaltung  der  gemeinen  Wälder  zum  Ziel  habe;
hinsichtlich  der  Forstgebühren  versprach  sie  baldige  Verfügung105 106.  Als  die  nach
Usingen  abgesandten  Bürger  das  Dekret  in  den  Saarstädten  bekannt  machten,  bekam
manch  einer  gar  rothe  und  trähnende  Augen.  Sofort  wurde  eine  erneute  Petition  an
die  Fürstin  aufgesetzt  und  der  Beschwerde  Ausdruck  verliehen,  daß  man  unter  dem
Forstamt  absolute  sitzen  müßtefnß06.  Die  Fürstin  ließ  sich  jedoch  nicht  beeindrucken
und  gab  bekannt,  daß  auch  dieses  Gesuch,  von  Forstordnung  und  Forstamt  befreit  zu
werden,  ein  vor  allemahl  hierdurch  in  Gnaden  abgeschlagen  werde.  Hinsichtlich  der
Straferhebung  verordnete  sie  ex  speciali  gratia,  daß  den  Städten  die  Strafen  unter

101 Vgl.  die  Petition  der  beiden  Saarstädte  an  die  Saarbrücker  Regierung,  Saarbrücken  6.6.1730:  LA  SB
22/2865,  fol.l  17-119  (zit.  117v.);  s.a.  das  Petitionskonzept:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
lo:  Vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  7.Juni  1730:  LA  SB  22/2865,  fol.l  13r.
103  Vgl.  das  Memorial  der  beiden  Städte  an  die  Vormünderin,  Saarbrücken  20.Juni  1730:  LA  SB  22/2865,
fol.54-76  (inkl.  der  Anlagen);  s.a.  den  Entwurf  dazu  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag,
daß  das  Memorial  in  Usingen  durch  zwei  Bürger  überreicht  wurde,  ergibt  sich  aus  der  späteren
Petition  der  beiden  Städte  v.  12.Juli  1730:  LA  SB  22/2865,  fol.81-85.
104  Dieser  Aspekt  wird  m.E.  zuwenig  beachtet  in  der  neueren  Diskussion  über  das  Stadt-Land-Verhältnis,
vgl.  die  Beiträge  in:  Blickle  (Hg.),  Landgemeinde  und  Stadtgemeinde,  s.dort  auch  die  Diskussion
S.500ff.
1,15  Vgl.  das  Dekret  der  Usmger  Fürstin,  Usingen  30.Juni  1730:  LA  SB  22/2865,  fol.84;  vgl.  auch  als
Abschrift  des  Stadtschreibers  Benz  vom  20.November  1731  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,
unpag.
106 Vgl.  die  Petition  der  beiden  Städte  v.  12.7.1730:  LA  SB  22/2865,  fol.81-85  (zit.81v.).
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