1730 ließ die Fürstin die neue Forstordnung publizieren, die sich auch auf den
städtischen Wald bezogt. Damit war zum ersten Mal in der Geschichte Nassau-Saarbrückens
eme Forstordnung erlassen worden, der sich auch die beiden Saarstädte
zu unterwerfen hatten. Mit diesem ersten landesweit gültigen 'Forstgesetz' endete
auch für die Städte die erste Konfliktphase. Sie stellte in vielerlei Hinsicht eine
Formierungsphase dar: Einmal hatte sich die städtische Konfliktpartei herauskristallisiert,
an deren Spitze die Mitglieder des gemeinsamen Stadtgerichts standen. Zum
andern nahm der Konfliktgegenstand immer deutlichere Züge an: Nicht mehr die
willkürliche Ausdehnung der Wolfsjagd durch das Oberforstamt und auch nicht die
städtischen Privilegien, deren schriftliche Bestätigung noch nicht erfolgt war, sondern
einzig und allein die neue Forstordnung und die damit verbundene Aufsicht des
Oberforstamts über die städtische Forstverwaltung standen von nun an im Zentrum
des Konflikts. Schließlich hatte sich mit der Veröffentlichung der Forstordnung auch
die 'Konfliktlage'* 100 m gewisser Weise verändert: Konnten die Städte zuvor noch viel
ungehemmter gegen die 'Willkür' des Oberforstmeisters klagen, ohne sich gleich dem
Verdacht auszusetzen, damit auch die Herrschaft zu meinen, so war dies nun nicht
mehr möglich. Jetzt konnte der städtische Protest unversehens zu einem offenen
Herrschaftskonflikt werden, den die Bürger bislang stets zu vermeiden gesucht
hatten. In der ersten Phase von 1728 bis 1730 spielte der städtische Forstkonflikt im
Vergleich zum Landkonflikt noch keine allzugroße Rolle. Während der Protest der
meisten Landgemeinden jedoch mit der Veröffentlichung der Forstordnung beendet
war, begann der städtische Konflikt jetzt eigentlich erst.
c) Auf dem Weg zum Rechtsstreit mit der Herrschaft (1730-1733)
Schon Anfang Juni 1730 beschwerten sich die beiden Städte bei der Saarbrücker
Regierung über das Post Scriptum der Usinger Fürstin vom 15.Mai: Die Tatsache,
daß sie ihre eigenen Förster bei der Herrschaft beeidigen lassen und daneben einen
herrschaftlichen Förster bei ihrer Waldaufsicht akzeptieren müßten, wollte ihnen
nicht einleuchten. Wenn sie auch nur der geringsten Wiedersetzlichkeit in allen
Stücken sonst von Hertzen Feind sey(e)n, so mußten sie doch klarstellen, daß sie die
neue Forstordnung nur insoweit sie nicht ihr altes Herbringen verletzte, einhalten
könnten. Die städtischen Repräsentanten erinnerten die Fürstin an ihr Huldigungsversprechen
und an ihr mündliches Versprechen bei ihrer letzten Anwesenheit und
April 1730: LA SB 22/2309, S.69-70; hier wird deutlich, daß der städtische Konflikt in dieser Phase
für die Herrschaft nicht so entscheidend war wie der Landprotest.
99 Vgl. die nassau-saarbrückische Forstordnung vom 16.Oktober 1729 in: LA SB 22/4337; zur endgültigen
Veröffentlichung am 24.Mai 1730 die Marginalie vor der Titelei (fol.2); s.dazu ausführlicher oben
in Kap.1.2b).
100 Vgl. allgem. zum Begriff der Konfliktlage: Blickle, Unruhen, S.102ff.
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