Full text : Obrigkeit und Untertanen

1730  ließ  die  Fürstin  die  neue  Forstordnung  publizieren,  die  sich  auch  auf  den
städtischen  Wald  bezogt.  Damit  war  zum  ersten  Mal  in  der  Geschichte  Nassau-Saarbrückens
  eme  Forstordnung  erlassen  worden,  der  sich  auch  die  beiden  Saarstädte
zu  unterwerfen  hatten.  Mit  diesem  ersten  landesweit  gültigen  'Forstgesetz'  endete
auch  für  die  Städte  die  erste  Konfliktphase.  Sie  stellte  in  vielerlei  Hinsicht  eine
Formierungsphase  dar:  Einmal  hatte  sich  die  städtische  Konfliktpartei  herauskristallisiert,
  an  deren  Spitze  die  Mitglieder  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  standen.  Zum
andern  nahm  der  Konfliktgegenstand  immer  deutlichere  Züge  an:  Nicht  mehr  die
willkürliche  Ausdehnung  der  Wolfsjagd  durch  das  Oberforstamt  und  auch  nicht  die
städtischen  Privilegien,  deren  schriftliche  Bestätigung  noch  nicht  erfolgt  war,  sondern
  einzig  und  allein  die  neue  Forstordnung  und  die  damit  verbundene  Aufsicht  des
Oberforstamts  über  die  städtische  Forstverwaltung  standen  von  nun  an  im  Zentrum
des  Konflikts.  Schließlich  hatte  sich  mit  der  Veröffentlichung  der  Forstordnung  auch
die  'Konfliktlage'* 100  m  gewisser  Weise  verändert:  Konnten  die  Städte  zuvor  noch  viel
ungehemmter  gegen  die  'Willkür'  des  Oberforstmeisters  klagen,  ohne  sich  gleich  dem
Verdacht  auszusetzen,  damit  auch  die  Herrschaft  zu  meinen,  so  war  dies  nun  nicht
mehr  möglich.  Jetzt  konnte  der  städtische  Protest  unversehens  zu  einem  offenen
Herrschaftskonflikt  werden,  den  die  Bürger  bislang  stets  zu  vermeiden  gesucht
hatten.  In  der  ersten  Phase  von  1728  bis  1730  spielte  der  städtische  Forstkonflikt  im
Vergleich  zum  Landkonflikt  noch  keine  allzugroße  Rolle.  Während  der  Protest  der
meisten  Landgemeinden  jedoch  mit  der  Veröffentlichung  der  Forstordnung  beendet
war,  begann  der  städtische  Konflikt  jetzt  eigentlich  erst.
c) Auf  dem  Weg  zum  Rechtsstreit  mit  der  Herrschaft  (1730-1733)
Schon  Anfang  Juni  1730  beschwerten  sich  die  beiden  Städte  bei  der  Saarbrücker
Regierung  über  das  Post  Scriptum  der  Usinger  Fürstin  vom  15.Mai:  Die  Tatsache,
daß  sie  ihre  eigenen  Förster  bei  der  Herrschaft  beeidigen  lassen  und  daneben  einen
herrschaftlichen  Förster  bei  ihrer  Waldaufsicht  akzeptieren  müßten,  wollte  ihnen
nicht  einleuchten.  Wenn  sie  auch  nur  der  geringsten  Wiedersetzlichkeit  in  allen
Stücken  sonst  von  Hertzen  Feind  sey(e)n,  so  mußten  sie  doch  klarstellen,  daß  sie  die
neue  Forstordnung  nur  insoweit  sie  nicht  ihr  altes  Herbringen  verletzte,  einhalten
könnten.  Die  städtischen  Repräsentanten  erinnerten  die  Fürstin  an  ihr  Huldigungsversprechen
  und  an  ihr  mündliches  Versprechen  bei  ihrer  letzten  Anwesenheit  und

April  1730:  LA  SB  22/2309,  S.69-70;  hier  wird  deutlich,  daß  der  städtische  Konflikt  in  dieser  Phase
für  die  Herrschaft  nicht  so  entscheidend  war  wie  der  Landprotest.
99  Vgl.  die  nassau-saarbrückische  Forstordnung  vom  16.Oktober  1729  in:  LA  SB  22/4337;  zur  endgültigen
  Veröffentlichung  am  24.Mai  1730  die  Marginalie  vor  der  Titelei  (fol.2);  s.dazu  ausführlicher  oben
in  Kap.1.2b).
100  Vgl.  allgem.  zum  Begriff  der  Konfliktlage:  Blickle,  Unruhen,  S.102ff.

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