Full text : Obrigkeit und Untertanen

wie  möglich,  versprochen  wurde03.  Etwa  zeitgleich  wurde  die  Usinger  Herrschaft  von
der  Saarbrücker  Regierung  über  den  gesamten  Forstkonflikt  auch  der  Landgemeinden
  unterrichtet93 94.  Die  Fürstin  entschloß  sich  daraufhin,  wie  wir  gehört  haben,  nach
Saarbrücken  zu  reisen,  um  eine  neue  Forstordnung  zu  erlassen95.  Dort  angekommen,
erreichte  sie  sogleich  die  nächste  Supplik  der  beiden  Städte,  die  wiederum  um
Bestätigung  ihrer  Privilegien  und  ihrer  Waldrechte  baten96 97.  Sogleich  versprach  die
Fürstin  den  Bürgern  mündlich,  daß  ihren  Rechten,  Gerechtigkeiten)  und  Herbringen
(...)  kein  Haar  gekrümmet  werden  oder  etwaß  abgehen  solle91.  Damit  gaben  sich  die
Städte  vorerst  zufrieden,  und  da  die  neue  Forstordnung  vom  Oktober  1729  noch
nicht  publiziert  wurde,  kehrte  etwa  ein  halbes  Jahr  Ruhe  ein.
Im  Frühjahr  1730,  als  die  Fürstin  den  Protest  der  Landgemeinden  mit  einer  umfangreichen
  Resolution  beschied  und  mehrheitlich  auch  beilegen  konnte,  gab  sie  den
beiden  Saarstädten  geradezu  beiläufig  in  einem  sogenannten  Post  Scriptum  an  die
Saarbrücker  Regierung  eine  Antwort  auf  ihre  Beschwerden:  Bezüglich  der  Jagdfronen
  beließ  sie  es  grundsätzlich  bei  der  Befreiung  mit  Ausnahme  der  Wolfsjagden.
Von  der  speziellen  Aufsicht  des  Oberforsamts  und  der  präzisen  Befolgung  der  neuen
Forstordnung  konnte  und  wollte  die  Vormünderin  die  Städte  allerdings  nicht  befreien:
  Nicht  nur  sollte  ein  herrschaftlicher  Förster  zusammen  mit  den  städtischen
Förstern  auf  die  Aufrechterhaltung  der  Forstordnung  achten  und  Frevler  notieren,
vielmehr  sollte  auch  bei  der  Abhaltung  der  städtischen  Forstfreveltage  künftig  immer
ein  herrschaftlicher  Forstbediensteter  anwesend  sein,  der  auf  die  Taxierung  der
Frevel  zu  achten  habe.  Was  schließlich  die  Straferhebung  betraf,  so  wurde  den
Städten  aufgetragen,  eine  diesbezügliche  Konzession  vorzulegen,  weil  dies  eigentlich
ein  landesherrliches  Regal  sei98.  Eine  Woche  nach  dem  Post  Scriptum  am  24.Mai

93  Vgl.  den  Vermerk  der  Usinger  Regierung  v.  11.4.1729:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;
s.a.  ebd.  2,  unpag.;  vgl.  zu  den  Ämtern  von  Firmond  und  Immig:  Köllner,  Städte  I,  S.348,  zum
Zugeberamt  von  Balthasar  Schmidtbom  vgl.  den  Auszug  aus  dem  städt.  Judizialprotokoll  v.  25.Januar
1731:  LA  SB  22/2850,  fol.145-148;  Jung  (Ackerbau,  S.133)  nahm  dagegen  an,  daß  Balthasar
Schmidtbom  kein  städtisches  Amt  innehatte  und  sah  daher  in  dieser  Deputation  einen  Beleg  seiner
generellen  These  eines  schleichenden  Ansehensverlusts  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  von  seiten  der
Bürgerschaft.
94  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  31.3.1729:  LA  SB  22/2309,  S.49-55.
95  Vgl.  oben  Kap.1.2b).
96  Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Saarstädte  an  die  Vormünderin,  Saarbrücken  24.9.1729  (Konzept):  StadtA
SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.
97  Vgl.  rückblickend  die  Bürger  in  ihrer  Vorstellung  v.  6.6.1730:  LA  SB  22/2865,  fol.  117-119
(zit.l  18r.);  vgl.  auch  dasgl.  in  der  Petition  v.  20.6.1730:  ebd.,  fol.54.
98  Vgl.  das  Post  Scriptum  der  Usinger  Fürstin  an  die  Saarbrücker  Regierung,  betr.  u.a.  die  Beschwerde
d.  Städte,  Usingen  15.Mai  1730:  LA  SB  22/2865,  fol.109-112;  vgl.  auch  den  Vermerk  der  Saarbrücker
Regierung  vom  gleichen  Tag,  woraus  die  Befreiung  von  Wolfsjagden  außerhalb  der  Stadtbänne
hervorgeht  (LA  SB  22/2850,  fol.  152r.).  Das  Post  Scriptum  stellt  eigentlich  die  Antwort  der  Fürstin  auf
das  Gutachten  der  Saarbnicker  Regierung  vom  31.März  1729  dar  (vgl.  LA  SB  22/2309,  S.49-55);  vgl.
dazu  auch  die  unterschiedlich  lautenden  Vorab-Gutachten  der  Usinger  Regierungsräte  von  Mitte/Ende
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