Full text : Obrigkeit und Untertanen

Oberschultheiß  als  der  'Hauptanstifter'  des  städtischen  Protests  angesehen  wurde,  war
"eine  der  wichtigsten  Personen  beim  Stadtgericht,  da  derselbe  den  Gang  des  Prozesses
  zu  leiten  und  alle  gerichtlichen  Verhandlungen  zu  protocolliren  hatte"89;  wichtig
zu  wissen  ist,  daß  der  Stadtschreiber  von  der  Herrschaft  angestellt  wurde,  also  ein
herrschaftlicher  Bediensteter  war,  der  zugleich  das  Bürgerrecht  besaß:  seine  Stellung
war  höchst  ambivalent90.  Die  Bürgerschaft  selbst  trat  eher  selten  in  Erscheinung,  sie
wurde  in  der  Regel  vertreten  vom  gemeinsamen  Stadtgericht.  Wenn  wir  in  der  Folge
häufig  verkürzt  von  den  Städten  oder  den  Amtsinhabem  bzw.  städtischen
Repräsentanten  sprechen,  dann  meinen  wir  stets  die  Mitglieder  des  gemeinsamen
Stadtgerichts.
Da  die  Städte  keine  Antwort  auf  ihre  Petition  von  Anfang  Februar  1729  erhielten,
versammelten  sich  Ende  März  die  Vorsteher,  Gerichtsmitglieder  und  einige  Bürger
aus  beiden  Städten  auf  dem  Rathaus,  setzten  eine  Supplik  auf  und  beschlossen
unanime,  also  einstimmig,  sie  durch  eine  bürgerliche  Deputation  der  Fürstin  selbst  in
Usingen  zu  übergeben91.  Die  Bittschrift  betraf  nicht  allein,  ja  nicht  einmal  vorrangig
die  städtischen  Forstrechte,  sondern  in  erster  Linie  die  Privilegien,  die  die  Städte  seit
1322  erworben  hatten  und  die  ihnen  bei  jedem  Herrschaftswechsel  bestätigt  bzw.
'konfirmiert'  worden  waren.  Da  die  Usinger  Herrschaft  dies  bislang  noch  nicht  getan,
bei  der  Huldigung  aber  versprochen  hatte,  baten  die  Städte  zunächst  einmal  um
Privilegienkonfirmation;  erst  am  Ende  ihrer  Bitte  gingen  sie  auch  auf  die  städtischen
Forstrechte  ein,  die  sie  ebenso  bestätigt  wissen  wollten.  Es  entstand  so  -  ob  beabsichtigt
  oder  unbeabsichtigt  -  der  Eindruck  eines  Kausalzusammenhangs  zwischen
städtischen  Privilegien  und  Waldrechten,  der  in  Wirklichkeit  so  nicht  gegeben  war:
Die  Städte  verliehen  ihrer  Forstklage  eine  größere  Bedeutung,  indem  sie  ihre  Waldrechte
  in  den  Rang  von  Privilegien  stellten92.
Der  St.Johanner  Gerichtsmann  Georg  Ludwig  Firmond,  der  städtische  Zugeber
Balthasar  Schmidtbom  und  der  Saarbrücker  Meier  Martin  Immig  überreichten  die
Bittschrift  in  Usingen,  worauf  ihnen  von  der  Regierung  positive  Resolution,  sobald

89  Vgl.  zum  Amt  des  Stadt-  u.  Gerichtsschreibers  Köllner,  Städte  II,  S.  37f.  (zit.S.37).
90  Vgl.  das  Zeugenverhör  v.  20.August  1732,  wo  Bentz  aussagt,  daß  er  auch  Bürger  seye  und  das
Bürger-Recht  habe  (LA  SB  22/2865,  fol.218v.);  daß  er  zugleich  herrschaftlicher  Bediensteter  ist,
mußte  ihm  die  Saarbrücker  Regierung  immer  wieder  klar  machen,  vgl.  etwa  das  Schreiben  der
Saarbrücker  Regierung  an  den  städtischen  Oberschultheißen  und  den  Stadtschreiber  wegen  eines  nicht
gehaltenen  Freveltags,  Saarbrücken  19.November  1737:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  320,  unpag.
sowie  ebd.  147,  unpag.;  die  Angaben  von  Köllner  sind  zu  vage,  wenn  er  sagt,  daß  der  Stadtschreiber
"bald  von  der  Landesherrschaft,  bald  vom  Stadtgericht  selbst  ernannt  und  angestellt  wurde"  (Städte  II,
S.37);  s.dazu  auch  Ennen,  Organisation,  S.43.
91  Vgl.  den  Auszug  aus  einem  städtischen  Judizialprotokoll  v.  28.3.1729:  LA  SB  22/2865,  fol.51.
9:  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Saarstädte  an  die  Vormünderin,  Saarbrücken  31.3.1729:  LA  SB  22/2850,
fol.  134-140.

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