Full text : Obrigkeit und Untertanen

wurden,  wiesen  sie  alle  Beschuldigungen  zurück  und  blieben  dabei,  daß  sie  ihre
Petition  der  Regierung  überreichen  würden84.
Am  8.Februar  übergaben  die  städtischen  Vorsteher  und  Gerichtsmitglieder  im
Namen  beider  Bürgerschaften  der  Saarbrücker  Regierung  eine  an  die  Usinger  Fürstin
adressierte  Petition.  Dabei  wiederholten  sie  zunächst  ihre  Beschwerde  über  die
'Plaisir-Jagden'  des  Oberforstmeisters,  wobei  sie  nochmals  betonten,  daß  sie  bei
Anwesenheit  ihres  Prinzen  und  künftigen  Landesherm  sich  der  herrschaftlichen  Jagd
nicht  entziehen,  sondern  vielmehr  mit  tiefster  Willigkeit  die  Beförderung  hochfürstlicher
  Vergnügungen  einer  Schuldigkeit  weit  vorsetzen  würden.  Jetzt  fugten  sie
allerdings  noch  die  Klage  über  das  neue  Forstprojekt  hinzu,  das  ihnen  der  Oberforstmeister
  dieser  Tage  publiziert  hatte  und  das  nun  erstmals  auch  die  städtischen  Waldungen
  in  die  Reglementierung  einbezog;  dabei  brachten  sie  vor,  daß  sie  bislang  von
allen  Forstordnungen  befreit  gewesen  seien  und  die  städtischen  Förster  die  Wälder
eigenständig  gehütet  und  gepfändet  hätten,  wovon  sie  auch  künftig  nicht  abgehen
wollten85.  Die  städtische  Supplik  war  unterzeichnet  zuerst  von  den  Gerichtsschöffen,
sodann  von  den  beiden  Vorstehern  und  schließlich  vom  Zugeber  beim  Stadtgericht86.
Mit  dem  ersten  Protest  nahm  die  städtische  Konfliktpartei  Konturen  an:  Es  waren  in
erster  Linie  die  Mitglieder  des  gemeinsamen  Stadtgerichts,  die  den  Protest  anfuhrten
und  im  Namen  der  Bürgerschaften  sprachen.  Das  gemeinsame  Stadtgericht,  das  als
die  oberste  städtische  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörde  fungierte  und  sich  aus
sechs  Gerichtsschöffen  und  einem  Zugeber  aus  der  Bürgerschaft  zusammensetzte,
trat  als  "bürgerliches  Repräsentationsorgan  gegenüber  der  Landesherrschaft"  auf  und
galt  auch  innerhalb  der  Stadt  selbst  als  'Obrigkeit'87.  Die  beiden  städtischen  Vorsteher,
  in  Saarbrücken  als  Meier  und  in  St.Johann  als  Bürgermeister  bezeichnet,
hatten  ihre  einst  so  bedeutende  Stellung  als  Vorsitzende  des  Stadtgerichts  spätestens
seit  1724  an  den  städtischen  Oberschultheißen,  einen  herrschaftlichen  Beamten,
abgetreten  und  nur  noch  diejenigen  Kompetenzen  behalten,  "die  zeitraubend  und
mühevoll  waren"88.  Das  schwindende  Ansehen  der  beiden  Stadtvorsteher  zeigt  sich
allein  schon  daran,  daß  sie  nicht  mehr  wie  früher  vor,  sondern  nach  den  Gerichtsschöffen
  die  städtischen  Bittschriften  Unterzeichneten.  Der  Stadtschreiber,  der  vom

84  Vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  zur  städtischen  Beschwerde  über  widerrechtliche  Zumutungen
des  Forstamts  bei  der  Jagd,  Saarbrücken  3.2.1729:  LA  SB  22/2865,  fol.49f.;  die  Namen  der  städtischen
  Amtsinhaber  wurden  verglichen  mit  dem  Bürgerverzeichnis  bei  Ruppersberg,  Städte  I,  Anhang
bzw.  rekonstruiert  aus  der  Unterschriftenliste  bei  Köllner,  Städte  I,  S.348.
85  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Saarstädte  an  die  Vormünderin,  Saarbrücken  8.2.1729:  LA  SB  22/2309,
S.7-12  (zit.S.9).
86  Vgl.  die  Unterschriftenliste  mit  Namen  bei  Köllner,  Städte  I,  S.348.
87  Vgl.  zum  gemeinsamen  Stadtgericht  jetzt  Jung,  Ackerbau,  S.125ff.  (zit.  S.125).
88  Vgl.  Ennen,  Organisation,  S.l  12ff.,  hier  S.l  18  u.  weiter:  "Überhaupt  konstatierten  wir,  daß  Meier  und
Bürgermeister  sich  im  18.Jahrhundert  in  stärkerer  Abhängigkeit  von  den  städtischen  Kollegien
befinden  als  früher".

156
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.