Full text : Obrigkeit und Untertanen

fühlten80.  In  der  Tat  mußten  die  Bürger  nicht  zur  herrschaftlichen  Jagd  erscheinen,
denn  sie  waren  befreit  von  herrschaftlichen  Frondiensten  und  damit  auch  von  der
Jagdfron  mit  Ausnahme  der  Wolfsjagden,  die  sie  in  ihrem  eigenen  Interesse  zu
leisten  hatten.  Exakt  hier  -  bei  der  Ausnahme  der  Wolfsjagd  -  war  es  dann  auch,  wo
der  Oberforstmeister  "für  kurze  Zeit  den  Hebel  ansetzte,  um  das  grundsätzliche
bürgerliche  Privileg  der  herrschaftlichen  Fronfreiheit  zu  verletzen"81.
Anfang  1729  beschwerten  sich  die  gesamte  Bürgerschaft  und  die  Vorsteher  der
beiden  Städte  bei  der  Saarbrücker  Regierung,  daß  sie  mehrmals  in  der  Woche  bei
nassem  und  kalten  Wetter  unter  Strafandrohung  gleichsam  nach  Willkühr  und  Einfall
derer  unter  dem  löblichen  Forstambte  stehenden  Jäger  zur  vorgeblichen  Wolfsjagd
einbemfen  würden,  in  Wirklichkeit  aber  zu  jeglicher  Art  von  Jagden,  ob  Fuchs-,
Hasen-,  Kaninchen-  oder  anderen  kleine  Jagden  herhalten  müßten;  die  Bürger  baten
die  Regierung,  diesen  Mißstand  abzustellen  und  versicherten,  daß  sie  bey
hiernechstiger  Hochfürstlichen  Landesherrschaftlichen  Gegenwart  wie  bei  der  vorangegangenen
  Herrschaft  zu  deren  Jagdvergnügen  alles  gerne  freudig,  willig  und
unterthänigst  beytragen  würden82.  Die  Saarbrücker  Regierung  gab  ihnen  die  Antwort,
  daß  sie  ihre  Bitte  ordnungsgemäß  an  die  Herrschaft  selbst  richten  und  bei  der
Regierung  allenfalls  um  ein  Votum  nachsuchen  sollten83.  Am  ß.Februar  erschienen
die  beiden  Stadtvorsteher  Johann  Martin  Immig  und  Johann  Georg  Pabst  zusammen
mit  den  Gerichtsmännem  Georg  Ludwig  Firmond  von  St.  Johann  und  Bartholomäus
Löw  von  Saarbrücken  sowie  dem  gemeinsamen  Stadtschreiber  Georg  Bentz  bei  der
Saarbrücker  Regierung  und  gaben  an,  daß  sie  mit  Fleiß  an  ihrer  Petition  arbeiten
würden,  die  sie  demnächst  der  Regiemng  überreichen  wollten.  Dagegen  sagte  der
ebenfalls  anwesende  städtische  Oberschultheiß  Christian  Zeisig  aus,  daß  er  bei
Übermittlung  des  Regierungsbefehls  an  die  Vorsteher  und  Gerichtsmitglieder  gesehen
  habe,  wie  sie  nach  der  Hand  unter  sich  die  Köpfe  zusammen  gestoßen  und
beschlossen  hätten,  ihre  Petition  direkt  der  Fürstin  in  Usingen  zu  überbringen;  denn
sie  hegten  Mißtrauen  gegen  ihn,  den  Oberschultheißen,  weil  sie  fürchteten,  daß  er
dem  herrschaftlichen  Interesse  etwa  gegen  sie  zugethan  sei;  daher  hätten  sie  sich
schon  öfters  auf  der  Gerichtsstube  ohne  ihn  versammelt  und  untereinander  beratschlagt,
  vor  allem  der  Stadtschreiber  wurde  von  Zeisig  als  der  Hauptanstifter  und
Urheber  der  gesamten  Aktion  bezeichnet,  der  sich  auch  sonst  widerspenstig  gegenüber
  dem  Schultheißen  verhielt.  Als  die  anwesenden  Bürger  daraufhin  befragt

80 Vgl.  ebd.
Sl  Jung,  Ackerbau,  S.l  13.
82  Vgl.  die  Anzeige  der  beiden  Städte  bei  der  Saarbrücker  Regierung  v.  28.1.1729:  LA  SB  22/2850,
fol.l42f.
83  Vgl.  den  Vermerk  der  Saarbrücker  Regierung  zur  Anzeige  der  Städte,  Saarbrücken  28.1.1729:  LA  SB
22/2850,  fol.l43v.

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