fühlten80. In der Tat mußten die Bürger nicht zur herrschaftlichen Jagd erscheinen,
denn sie waren befreit von herrschaftlichen Frondiensten und damit auch von der
Jagdfron mit Ausnahme der Wolfsjagden, die sie in ihrem eigenen Interesse zu
leisten hatten. Exakt hier - bei der Ausnahme der Wolfsjagd - war es dann auch, wo
der Oberforstmeister "für kurze Zeit den Hebel ansetzte, um das grundsätzliche
bürgerliche Privileg der herrschaftlichen Fronfreiheit zu verletzen"81.
Anfang 1729 beschwerten sich die gesamte Bürgerschaft und die Vorsteher der
beiden Städte bei der Saarbrücker Regierung, daß sie mehrmals in der Woche bei
nassem und kalten Wetter unter Strafandrohung gleichsam nach Willkühr und Einfall
derer unter dem löblichen Forstambte stehenden Jäger zur vorgeblichen Wolfsjagd
einbemfen würden, in Wirklichkeit aber zu jeglicher Art von Jagden, ob Fuchs-,
Hasen-, Kaninchen- oder anderen kleine Jagden herhalten müßten; die Bürger baten
die Regierung, diesen Mißstand abzustellen und versicherten, daß sie bey
hiernechstiger Hochfürstlichen Landesherrschaftlichen Gegenwart wie bei der vorangegangenen
Herrschaft zu deren Jagdvergnügen alles gerne freudig, willig und
unterthänigst beytragen würden82. Die Saarbrücker Regierung gab ihnen die Antwort,
daß sie ihre Bitte ordnungsgemäß an die Herrschaft selbst richten und bei der
Regierung allenfalls um ein Votum nachsuchen sollten83. Am ß.Februar erschienen
die beiden Stadtvorsteher Johann Martin Immig und Johann Georg Pabst zusammen
mit den Gerichtsmännem Georg Ludwig Firmond von St. Johann und Bartholomäus
Löw von Saarbrücken sowie dem gemeinsamen Stadtschreiber Georg Bentz bei der
Saarbrücker Regierung und gaben an, daß sie mit Fleiß an ihrer Petition arbeiten
würden, die sie demnächst der Regiemng überreichen wollten. Dagegen sagte der
ebenfalls anwesende städtische Oberschultheiß Christian Zeisig aus, daß er bei
Übermittlung des Regierungsbefehls an die Vorsteher und Gerichtsmitglieder gesehen
habe, wie sie nach der Hand unter sich die Köpfe zusammen gestoßen und
beschlossen hätten, ihre Petition direkt der Fürstin in Usingen zu überbringen; denn
sie hegten Mißtrauen gegen ihn, den Oberschultheißen, weil sie fürchteten, daß er
dem herrschaftlichen Interesse etwa gegen sie zugethan sei; daher hätten sie sich
schon öfters auf der Gerichtsstube ohne ihn versammelt und untereinander beratschlagt,
vor allem der Stadtschreiber wurde von Zeisig als der Hauptanstifter und
Urheber der gesamten Aktion bezeichnet, der sich auch sonst widerspenstig gegenüber
dem Schultheißen verhielt. Als die anwesenden Bürger daraufhin befragt
80 Vgl. ebd.
Sl Jung, Ackerbau, S.l 13.
82 Vgl. die Anzeige der beiden Städte bei der Saarbrücker Regierung v. 28.1.1729: LA SB 22/2850,
fol.l42f.
83 Vgl. den Vermerk der Saarbrücker Regierung zur Anzeige der Städte, Saarbrücken 28.1.1729: LA SB
22/2850, fol.l43v.
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