gen zu entwerfen und durchzusetzen, die ausnahmslos für alle Waldungen Gültigkeit
besaßen78. Weil es der Vormünderin ernst war mit ihrer absolutistischen Ordnungsund
Reforminitative, stießen nun auch die erneuten Vorstöße des frisch gekürten
Saarbrücker Oberforstmeisters auf rückhaltlose Gegenliebe in Usingen. Der Konflikt
mit den beiden Saarstädten war damit vorprogrammiert. Schon der eingangs erwähnte
erste Zwischenfall von Anfang Juli 1728 ließ die intransigente Haltung der Bürgerschaften
von Saarbrücken und St. Johann erkennen: Ungelesen gaben sie dem Oberforstmeister
die neue Forstordnung zurück, machten ihm klar, daß sie nicht unter der
Aufsicht des Oberforstamts stehen wollten, und beriefen sich auf das Dekret des
verstorbenen Grafen, wonach ihnen all ihre Forstrechte bestätigt worden waren79.
Jetzt (nachdem wir die Ausgangslage im städtischen Forstwesen geklärt haben) wird
dieses Verhalten der Bürger - auch im Unterschied zu den Landuntertanen - verständlich.
Sie klagten nicht mehr und nicht weniger als die beiden wichtigsten
städtischen Forstrechte ein, wodurch sie sich auch von den waldbesitzenden Landgemeinden
unterschieden: die ausdrückliche Befreiung von den bisherigen Forstordnungen
und von der Aufsicht des Oberforstamts. Daß sie sich dabei noch auf ein
Dekret des letzten Saarbrücker Grafen beriefen, hat geradezu symbolischen Charakter;
denn als drittes wesentliches Unterscheidungskriterium gegenüber den Landgemeinden
war das städtische Forstwesen viel stärker schriftlich fundiert, also durch
eine viel stärkere Rechtsbasis gekennzeichnet. Dafür lieferte auch das herrschaftliche
Dekret als 'Rechtsdokument' einen Beleg, vor allem aber standen dafür die vielen
schriftlichen Dokumente der Kauf-, Tausch- und sonstigen Verträge über die Wälder
sowie die schriftlich fixierten Forstrechte und nicht zuletzt ihre Verbindung zu den
städtischen Privilegien, einem Rechtsdokument, auf das die Bürger sich im Notfall
immer wieder bemfen konnte. Diese drei hauptsächlichen Unterscheidungsmerkmale
gegenüber dem ländlichen Forstwesen: die stärkere Rechtsbasis, die Befreiung von
herrschaftlichen Forstordnungen und die Befreiung von der Aufsicht des Oberforstamts
sollten denn auch den gesamten städtischen Forstkonflikt unter nassau-usingischer
Vormundschaft maßgeblich konstituieren.
b) Die Formierung des städtischen Widerstands (1728-1730)
Der erste Protestfail, den der Oberforstmeister Anfang Juli 1728 angezeigt hatte,
bestand - wie wir uns erinnern - u.a. darin, daß sich beide Bürgerschaften nicht mehr
zur herrschaftlichen Jagd heranziehen ließen. Bislang hatten sie dies aus freiwilliger
Ehrerbietung gegenüber ihrem Landesherm getan, wozu sie sich jetzt angesichts der
Tatsache, daß die neue Herrschaft nicht vor Ort präsent war, nicht mehr schuldig
78 Dieser Ansatzpunkt der vormundschaftlichen Herrschaft ergibt sich aus den Schuften zum Forstkonflikt,
hier bes. das Rescnpt der Vormünderin an die Saarbrücker Regierung wegen Beschwerde der
beiden Saarstädte, Usingen 16.August 1730: LA SB 22/2865, fol.124
79 Vgl. dazu nochmals die Anzeige des Saarbrücker Oberforstmeisters v. Botzheim, Saarbrücken 4.Juli
1728: LA SB 22/2865, fol.47f.
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