Full text : Obrigkeit und Untertanen

gen  zu  entwerfen  und  durchzusetzen,  die  ausnahmslos  für  alle  Waldungen  Gültigkeit
besaßen78.  Weil  es  der  Vormünderin  ernst  war  mit  ihrer  absolutistischen  Ordnungsund
  Reforminitative,  stießen  nun  auch  die  erneuten  Vorstöße  des  frisch  gekürten
Saarbrücker  Oberforstmeisters  auf  rückhaltlose  Gegenliebe  in  Usingen.  Der  Konflikt
mit  den  beiden  Saarstädten  war  damit  vorprogrammiert.  Schon  der  eingangs  erwähnte
  erste  Zwischenfall  von  Anfang  Juli  1728  ließ  die  intransigente  Haltung  der  Bürgerschaften
  von  Saarbrücken  und  St.  Johann  erkennen:  Ungelesen  gaben  sie  dem  Oberforstmeister
  die  neue  Forstordnung  zurück,  machten  ihm  klar,  daß  sie  nicht  unter  der
Aufsicht  des  Oberforstamts  stehen  wollten,  und  beriefen  sich  auf  das  Dekret  des
verstorbenen  Grafen,  wonach  ihnen  all  ihre  Forstrechte  bestätigt  worden  waren79.
Jetzt  (nachdem  wir  die  Ausgangslage  im  städtischen  Forstwesen  geklärt  haben)  wird
dieses  Verhalten  der  Bürger  -  auch  im  Unterschied  zu  den  Landuntertanen  -  verständlich.
  Sie  klagten  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  die  beiden  wichtigsten
städtischen  Forstrechte  ein,  wodurch  sie  sich  auch  von  den  waldbesitzenden  Landgemeinden
  unterschieden:  die  ausdrückliche  Befreiung  von  den  bisherigen  Forstordnungen
  und  von  der  Aufsicht  des  Oberforstamts.  Daß  sie  sich  dabei  noch  auf  ein
Dekret  des  letzten  Saarbrücker  Grafen  beriefen,  hat  geradezu  symbolischen  Charakter;
  denn  als  drittes  wesentliches  Unterscheidungskriterium  gegenüber  den  Landgemeinden
  war  das  städtische  Forstwesen  viel  stärker  schriftlich  fundiert,  also  durch
eine  viel  stärkere  Rechtsbasis  gekennzeichnet.  Dafür  lieferte  auch  das  herrschaftliche
Dekret  als  'Rechtsdokument'  einen  Beleg,  vor  allem  aber  standen  dafür  die  vielen
schriftlichen  Dokumente  der  Kauf-,  Tausch-  und  sonstigen  Verträge  über  die  Wälder
sowie  die  schriftlich  fixierten  Forstrechte  und  nicht  zuletzt  ihre  Verbindung  zu  den
städtischen  Privilegien,  einem  Rechtsdokument,  auf  das  die  Bürger  sich  im  Notfall
immer  wieder  bemfen  konnte.  Diese  drei  hauptsächlichen  Unterscheidungsmerkmale
gegenüber  dem  ländlichen  Forstwesen:  die  stärkere  Rechtsbasis,  die  Befreiung  von
herrschaftlichen  Forstordnungen  und  die  Befreiung  von  der  Aufsicht  des  Oberforstamts
  sollten  denn  auch  den  gesamten  städtischen  Forstkonflikt  unter  nassau-usingischer
  Vormundschaft  maßgeblich  konstituieren.
b) Die  Formierung  des  städtischen  Widerstands  (1728-1730)
Der  erste  Protestfail,  den  der  Oberforstmeister  Anfang  Juli  1728  angezeigt  hatte,
bestand  -  wie  wir  uns  erinnern  -  u.a.  darin,  daß  sich  beide  Bürgerschaften  nicht  mehr
zur  herrschaftlichen  Jagd  heranziehen  ließen.  Bislang  hatten  sie  dies  aus  freiwilliger
Ehrerbietung  gegenüber  ihrem  Landesherm  getan,  wozu  sie  sich  jetzt  angesichts  der
Tatsache,  daß  die  neue  Herrschaft  nicht  vor  Ort  präsent  war,  nicht  mehr  schuldig

78  Dieser  Ansatzpunkt  der  vormundschaftlichen  Herrschaft  ergibt  sich  aus  den  Schuften  zum  Forstkonflikt,
  hier  bes.  das  Rescnpt  der  Vormünderin  an  die  Saarbrücker  Regierung  wegen  Beschwerde  der
beiden  Saarstädte,  Usingen  16.August  1730:  LA  SB  22/2865,  fol.124
79  Vgl.  dazu  nochmals  die  Anzeige  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  v.  Botzheim,  Saarbrücken  4.Juli
1728:  LA  SB  22/2865,  fol.47f.
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