Full text : Obrigkeit und Untertanen

städtischen  Repräsentanten  Abschriften  erbaten,  um  ihre  'Notdurft'  -  wie  sie  ihr
konzediertes  Mitspracherecht  nun  nannten  -  vorzustellen,  da  wurde  ihnen  dies  vom
Forstsekretär  verweigert  und  das  Ultimatum  gestellt,  sich  binnen  acht  Tagen  zu
entscheiden  oder  den  Punkten  zu  unterwerfen.  Wieder  wandten  sich  die  beiden
Städte  an  den  Grafen  und  legten  ihm  am  14.Januar  1726  lang  und  breit  ihre  alten
Waldrechte  dar.  Dabei  erinnerten  sie  ihn  speziell  an  die  Regierung  seines  Vaters  Graf
Johann  Ludwig  von  Ottweiler,  unter  dessen  Herrschaft  der  Oberforstmeister  von
Looß  sie  ja  auch  bei  ihrem  von  uhralters  hero  ruhig  exercirten  Wald-Genuß  geschützt
  habe,  worum  sie  auch  jetzt  baten75 *.  Graf  Friedrich  Ludwig  gab  ihnen  tags
darauf  eine  unumwunden  positive  Antwort:  Da  die  Bürgerschaften  der  beiden  Städte
die  Gerechtsame  in  ihren  Waldungen  so  viele  Jahre  lang  ruhig  hergebracht,  so
sollen  sie  auch  künftighin  dabei  gelassen  und  ihnen  von  unserem  Forstamte  dagegen
nichts  Widriges  aufgebürdet  werden,  wonach  sich  selbiges  zu  achten  hat7Ö.  Damit
hatte  der  letzte  Saarbrücker  Graf  seinem  Oberforstmeister  die  soeben  erst  erteilte
Aufsicht  über  den  städtischen  Wald  faktisch  wieder  entzogen  und  den  beiden  Saarstädten
  ihre  alten  Waldrechte  ohne  Wenn  und  Aber  bestätigt.  Dabei  blieb  es  bis  zum
Tod  des  Grafen.  Die  städtische  Forstverwaltung  war  also  bis  zur  nassau-usmgischen
Herrschaftsübemahme  ein  relativ  autonomer  Rechtsbereich!
Erst  die  vormundschaftliche  Herrschaft  Charlotte  Amaliens  brachte  im  städtischen
Forstwesen  die  grundlegende  Wende:  Jetzt  zum  ersten  Mal  machte  eine  Herrschaft
Gebrauch  von  ihrem  Dominium  directum  bzw.  von  ihrer  landesherrlichen  Oberaufsicht
  über  die  städtischen  Waldungen.  Die  Usinger  Herrschaft  berief  sich  dabei  nicht
ausdrücklich  auf  das  Dominium  directum  (so  klar  waren  ihr  die  Besitzverhältnisse  im
Linksrheinischen  nicht),  ihr  genügte  vielmehr  die  Territorialhoheit  als  Hebel  zur
Durchsetzung  ihrer  absolutistischen  Forstpolitik.  Guten  Gewissens  konnte  sie
behaupten,  daß  die  Ober  Aufsicht  über  den  Bürgerwald  nun  wirklich  nichts  Neues,
sondern  lediglich  eine  Depententz  von  der  Landesherrlichen  Hoheit  seye11.  ln  der
Landes-Superiorität  und  dem  daraus  resultierenden  Jure  forestah  sah  die  neue  Herrschaft
  ihren  guten  Grund,  zu  Erhaltung  des  Wohlstandes  eines  Landes  Forstordnun¬75

  Vgl.  die  Petition  der  städtischen  Bediensteten  im  Namen  der  gesamten  Bürgerschaft  von  Saarbrücken
und  St.Johann  an  Graf  Friedrich  Ludwig  wegen  ihrer  alten  Waldrechte,  Saarbrücken  14.  Januar  1726
(Abschrift):  LA  SB  Best.22/2309,  S.l-5  (zit.S.4);  vgl.  auch  Köllner,  Städte  II,  S.l  56;  zum  Vater
Friedrich  Ludwigs,  dem  Grafen  Johann  Ludwig  von  Ottweiler,  der  von  1651  bis  1659  die  Grafschaft
Saarbrücken  vormundschaftlich  regierte,  vgl.  Köllner,  Land,  S.334-341,  Ruppersberg,  Grafschaft  II,
S.l  14-119;  zum  damaligen  Rittmeister  Looß  als  Oberforstmeister  vgl.  die  Beamtenliste  im  Anhang
bei  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.424.
76  Vgl.  das  Dekret  Friedrich  Ludwigs  auf  die  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.  Johann,
Ottweiler  15.1.1726  (Abschrift):  LA  SB  Best.22/2309,  S.6;  dasgl.  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.
Nr.397  (Kopialbuch  Bd.I),  fol.löOf.;  vgl.  auch  die  gleichlautende  Regierungsresolution  vom  gleichen
Tag  im  Supplikenprotokoll  des  Jahres  1726:  LA  SB  22/2418,  S.l  (Nr.  1);  s.a.  Abdruck  bei:  Köllner,
Städte  II,  S.156f.  (zit.).
7"’  Vgl.  das  Protokoll  zum  städtischen  Forstfreveltag  v.  6.Oktober  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.276r.u.v.
153
            
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