städtischen Repräsentanten Abschriften erbaten, um ihre 'Notdurft' - wie sie ihr
konzediertes Mitspracherecht nun nannten - vorzustellen, da wurde ihnen dies vom
Forstsekretär verweigert und das Ultimatum gestellt, sich binnen acht Tagen zu
entscheiden oder den Punkten zu unterwerfen. Wieder wandten sich die beiden
Städte an den Grafen und legten ihm am 14.Januar 1726 lang und breit ihre alten
Waldrechte dar. Dabei erinnerten sie ihn speziell an die Regierung seines Vaters Graf
Johann Ludwig von Ottweiler, unter dessen Herrschaft der Oberforstmeister von
Looß sie ja auch bei ihrem von uhralters hero ruhig exercirten Wald-Genuß geschützt
habe, worum sie auch jetzt baten75 *. Graf Friedrich Ludwig gab ihnen tags
darauf eine unumwunden positive Antwort: Da die Bürgerschaften der beiden Städte
die Gerechtsame in ihren Waldungen so viele Jahre lang ruhig hergebracht, so
sollen sie auch künftighin dabei gelassen und ihnen von unserem Forstamte dagegen
nichts Widriges aufgebürdet werden, wonach sich selbiges zu achten hat7Ö. Damit
hatte der letzte Saarbrücker Graf seinem Oberforstmeister die soeben erst erteilte
Aufsicht über den städtischen Wald faktisch wieder entzogen und den beiden Saarstädten
ihre alten Waldrechte ohne Wenn und Aber bestätigt. Dabei blieb es bis zum
Tod des Grafen. Die städtische Forstverwaltung war also bis zur nassau-usmgischen
Herrschaftsübemahme ein relativ autonomer Rechtsbereich!
Erst die vormundschaftliche Herrschaft Charlotte Amaliens brachte im städtischen
Forstwesen die grundlegende Wende: Jetzt zum ersten Mal machte eine Herrschaft
Gebrauch von ihrem Dominium directum bzw. von ihrer landesherrlichen Oberaufsicht
über die städtischen Waldungen. Die Usinger Herrschaft berief sich dabei nicht
ausdrücklich auf das Dominium directum (so klar waren ihr die Besitzverhältnisse im
Linksrheinischen nicht), ihr genügte vielmehr die Territorialhoheit als Hebel zur
Durchsetzung ihrer absolutistischen Forstpolitik. Guten Gewissens konnte sie
behaupten, daß die Ober Aufsicht über den Bürgerwald nun wirklich nichts Neues,
sondern lediglich eine Depententz von der Landesherrlichen Hoheit seye11. ln der
Landes-Superiorität und dem daraus resultierenden Jure forestah sah die neue Herrschaft
ihren guten Grund, zu Erhaltung des Wohlstandes eines Landes Forstordnun¬75
Vgl. die Petition der städtischen Bediensteten im Namen der gesamten Bürgerschaft von Saarbrücken
und St.Johann an Graf Friedrich Ludwig wegen ihrer alten Waldrechte, Saarbrücken 14. Januar 1726
(Abschrift): LA SB Best.22/2309, S.l-5 (zit.S.4); vgl. auch Köllner, Städte II, S.l 56; zum Vater
Friedrich Ludwigs, dem Grafen Johann Ludwig von Ottweiler, der von 1651 bis 1659 die Grafschaft
Saarbrücken vormundschaftlich regierte, vgl. Köllner, Land, S.334-341, Ruppersberg, Grafschaft II,
S.l 14-119; zum damaligen Rittmeister Looß als Oberforstmeister vgl. die Beamtenliste im Anhang
bei Ruppersberg, Grafschaft II, S.424.
76 Vgl. das Dekret Friedrich Ludwigs auf die Petition der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann,
Ottweiler 15.1.1726 (Abschrift): LA SB Best.22/2309, S.6; dasgl. in: StadtA SB Gemeins. Stadtger.
Nr.397 (Kopialbuch Bd.I), fol.löOf.; vgl. auch die gleichlautende Regierungsresolution vom gleichen
Tag im Supplikenprotokoll des Jahres 1726: LA SB 22/2418, S.l (Nr. 1); s.a. Abdruck bei: Köllner,
Städte II, S.156f. (zit.).
7"’ Vgl. das Protokoll zum städtischen Forstfreveltag v. 6.Oktober 1732: LA SB 22/2865, fol.276r.u.v.
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