Full text : Obrigkeit und Untertanen

sicht  über  die  herrschaftlichen,  sondern  nun  erstmals  auch  über  die  städtischen
Waldungen  in  der  Grafschaft  Saarbrücken  übertragen  hatte72 73,  kam  es  Ende
1725/Anfang  1726  zu  den  ersten  ernsthaften  Auseinandersetzungen  um  die  städtischen
  Waldrechte.  Von  Botzheim  ging  sogleich  daran,  seine  Machtposition  auszudehnen:
  Er  beanspruchte  nicht  nur  die  ihm  aufgetragene  Oberaufsicht  über  den
Stadtwald  hinsichtlich  der  Anweisung  und  Fällung  von  Holz,  sondern  auch  die
Vorlage  der  Stadtrechnung,  um  zu  sehen,  wieviel  Holz  jährlich  aus  dem  Wald
entnommen  werde.  Die  Städte  protestierten  umgehend  bei  ihrem  Landesherm  gegen
jegliche  Einflußnahme  des  Oberforstamts  und  verwiesen  auf  ihre  alten  Waldrechte,
die  ihnen  ihre  Landesherrschaften  bislang  alter  Übung  nach,  in  Gnadten  und  gerne
zugestattet  hatten;  daß  sie  etwa  ihre  Waldförster  stets  selbst  bestellt  hätten,  eventuelle
Vergehen  von  ihren  Vorstehern  geahndet  und  von  diesen  auch  das  ohnehin  geringe
Holz-  und  Stockgeld  in  den  Stadtrechnungen,  die  lediglich  auf  der  Regierungskanzlei
justifiziert  würden,  verrechnet  worden  seien.  Die  Bürger  baten  den  Grafen,  die  Städte
gegen  die  Anmaßungen  des  Oberforstmeisters  bey  voriger  alten  Gewohnheit,  d.h.  bei
der  eigenständigen  Waldaufsicht,  Försterbestellung  und  Geldverrechnung  zu  schützen
  '.  Graf  Friedrich  Ludwig  konnte  den  Bedenken  der  beiden  Städte  nicht  folgen;
denn  bei  der  Bestellung  des  Oberforstmeisters  mit  der  Aufgabe,  auch  über  die  städtischen
  Waldungen  Aufsicht  zu  führen,  sei  es  nicht  seine  Absicht  gewesen,  die  Bürgerschaft
  in  ihren  Waldgerechtigkeiten  zu  beeinträchtigen,  sondern  nur  auf  guthe
Ordnung  zu  sehen;  daher  schlug  der  Graf  am  13.Dezember  1725  zwar  das  Gesuch
der  Bürgerschaften  ab,  versicherte  ihnen  aber  ausdrücklich,  daß  sie  beim  Entwurf
einer  Forstordnung  stets  zuerst  mit  ihren  Vorschlägen  gehört  würden74.  Graf  Friedrich
  Ludwig  respektierte  demnach  das  alte  autonome  Recht  der  beiden  Städte,  ihre
eigenen  Wald-  und  Holzordnungen  zu  entwerfen.  Dem  Oberforstmeister  jedoch
mißfiel  jegliche  Form  von  städtischer  Mitsprache  in  Forstangelegenheiten.  Er  entwarf
  sogleich  eine  60  Artikel  umfassende  Forstordnung,  die  er  Anfang  Januar  1726
eigenmächtig  in  seinem  Haus  durch  den  Forstsekretär  Post  den  städtischen  Bediensteten
  vorlesen  ließ  und  prompte  Entschließung  verlangte.  Als  die  anwesenden

72  Vgl.  oben  Kap.I.lc)
73  Petition  der  gesamten  Bürgerschaften  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  an  Graf  Friedrich
Ludwig  um  Schutz  ihrer  alten  Waldrechte,  undatiert:  StadtA  SB  Best.  Gemeinsames  Stadtgericht
Nr.153  (unpag.);  zur  Datierung:  die  Petition  befindet  sich  als  Abschrift,  versehen  mit  dem  Datum  der
dazugehörigen  Resolution  vom  13.Dezember  1725,  unmittelbar  vor  dieser  Resolution  in:  LA  SB
22/2865,  fol.125;  auch  im  Supplikenprotokoll  des  Jahres  1725  ist  unter  dem  Datum  vom  13.Dezember
1725  diese  Petition  zusammen  mit  der  dazugehörigen  Resolution  angeführt:  LA  SB  22/2417,  fol.28
(Nr.  177);  hier  befindet  sich  allerdings  nur  der  Titel  der  Petition,  während  die  Resolution  in  ihrem
ganzen  Wortlaut  wiedergegeben  ist.  Es  ist  anzunehmen,  daß  die  Petition  erst  am  13.Dezember  1725
der  Regierung  in  Ottweiler  Vorgelegen  hat,  in  jedem  Fall  unmittelbar  vor  diesem  Datum  verfaßt
wurde.
74  Vgl.  das  Dekret  Graf  Friedrich  Ludwigs,  Ottweiler  13.Dezember  1725:  StadtA  SB  Best.  Gemeins.
Stadtger.  Nr.153,  unpag.;  s.a.  als  Resolution  der  Ottweiler  Regierung  vom  gleichen  Tag  im  Supplikenprotokoll
  des  Jahres  1725:  LA  SB  22/2417,  fol.28  (Nr.  177).
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