bergs dar und baten am Ende, bei dieser herprachte(n) Freyheit geschützt und von
der Aufsicht des Scheidter Försters befreit zu werden65. Die Verhandlungen über
diesen Protest zogen sich hin, zwei Jahre später im Jahre 1607 verlangte der Ober¬
amtmann im Namen des Grafen eine Erklärung der St.Johanner Bürgerschaft über
ihre Forsten und besonders den Nassenbüsch, weswegen etliche alte Bürger (...)
verhöret werden sollten66. Die Stadtbehörde führte das Zeugenverhör durch, das
einhellig zugunsten der Stadt ausfiel; so sagte etwa ein 80jähriger Bürger aus, daß
solange er lebe, die Bürgerschaft allein das utile dominium im Wald gehabt habe67 68.
Erst drei Jahre später, zu Anfang des Jahres 1610, verwilligte Graf Ludwig auf
nochmaliges Supplizieren der St.Johanner, zu Erpflantzung der Bürgerschaft das
gantze Bruch außzuroden und dasselbig der Statt zu guthem in Nutzen zu bringen,
die Stücker zu verkaufen und Weg und Steg davon zu verbeßern^, Aber nicht nur
hinsichtlich des Waldstückes am Bruch war der Graf der Stadt entgegengekommen,
er wollte es generell bey dem alten Herbringen derer Wald- und Holtzbenutzung und
andern darauß fließenden Beneficien mildreich bewenden laßen, worüber sich die
St.Johanner ausdrücklich bedankten69. Damit war die Stadt St.Johann wieder in ihre
alten Waldrechte eingesetzt worden, die sie sogleich auch auszuüben begann; Um
klarzustellen, wer Herr in ihrem Wald war, verurteilte sie einige Scheidter Unterta¬
nen, die am 15,Juni 1610 im Stadtwald Bartenberg zwey junge Eychen und eine
Buche aufgemacht hatten, zu einer Geldstrafe von 4 Gulden für die Eiche und einem
Gulden für die Buche und zog die Strafgelder selbständig ein70. Damit demonstrierte
die Stadt selbstbewußt gegenüber dem Scheidter Förster, dem zuvor das Aufsichts¬
recht über einige St.Johanner Waldbezirke übertragen worden war, daß sie allein
wieder die Straf- und damit die Forsthoheit in ihrem Wald besaß.
Nachdem der erste kleinere Zwischenfall im städtischen Forstwesen von 1605 bis
1610 zugunsten St.Johanns ausgegangen war, konnten sich beide Städte wieder über
hundert Jahre ihrer alten Waldfreiheiten erfreuen: "Während des ganzen 30jährigen
Krieges und der darauf folgenden Kriege bis 1725 blieb die Bürgerschaft in un¬
gestörtem Genuß und Verwaltung ihrer Forste"71. Erst nachdem Graf Friedrich
Ludwig den hessen-darmstädtischen Hof- und Jagdjunker von Botzheim zum
Oberforstmeister für die Herrschaft Ottweiler ernannt und ihm nicht nur die Oberauf¬
6i Ebd., fol.97v.-101r., zit. 98v.u.99r. u.lOOr. (=Supplik d. Bürgermeisters und der Bürgerschaft v. St.Jo¬
hann an Graf Ludwig v. 16.Februar 1605).
“ Ebd„ fol.lOlr.
67 Das Verhör befindet sich im Stadtprotokoll v. 12.August 1607 u. wird wiederholt in der Supplik der
St.Johanner Bürgerschaft an den herrschaftlichen Oberamtmann v. 14.August 1607, vgl. ebd., fol.101-
104 (zit.101 v.).
68 Ebd., fol.104 (=Auszug aus St.Johanner Stadtprotokoll v. 19.Januar 1610).
69 Ebd., fol.l04fi, zit.l05r. (=Auszug aus St.Johanner Stadtprotokoll v. 26.Januar 1610).
711 Ebd., fol.95f, (=unspezifizierter Auszug); s.a. Köllner, Städte II, S.160.
! Köllner, Städte II, S. 156.
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