Full text : Obrigkeit und Untertanen

bergs  dar  und  baten  am  Ende,  bei  dieser  herprachte(n)  Freyheit  geschützt  und  von
der  Aufsicht  des  Scheidter  Försters  befreit  zu  werden65.  Die  Verhandlungen  über
diesen  Protest  zogen  sich  hin,  zwei  Jahre  später  im  Jahre  1607  verlangte  der  Oberamtmann
  im  Namen  des  Grafen  eine  Erklärung  der  St.Johanner  Bürgerschaft  über
ihre  Forsten  und  besonders  den  Nassenbüsch,  weswegen  etliche  alte  Bürger  (...)
verhöret  werden  sollten66.  Die  Stadtbehörde  führte  das  Zeugenverhör  durch,  das
einhellig  zugunsten  der  Stadt  ausfiel;  so  sagte  etwa  ein  80jähriger  Bürger  aus,  daß
solange  er  lebe,  die  Bürgerschaft  allein  das  utile  dominium  im  Wald  gehabt  habe67 68.
Erst  drei  Jahre  später,  zu  Anfang  des  Jahres  1610,  verwilligte  Graf  Ludwig  auf
nochmaliges  Supplizieren  der  St.Johanner,  zu  Erpflantzung  der  Bürgerschaft  das
gantze  Bruch  außzuroden  und  dasselbig  der  Statt  zu  guthem  in  Nutzen  zu  bringen,
die  Stücker  zu  verkaufen  und  Weg  und  Steg  davon  zu  verbeßern^,  Aber  nicht  nur
hinsichtlich  des  Waldstückes  am  Bruch  war  der  Graf  der  Stadt  entgegengekommen,
er  wollte  es  generell  bey  dem  alten  Herbringen  derer  Wald-  und  Holtzbenutzung  und
andern  darauß  fließenden  Beneficien  mildreich  bewenden  laßen,  worüber  sich  die
St.Johanner  ausdrücklich  bedankten69.  Damit  war  die  Stadt  St.Johann  wieder  in  ihre
alten  Waldrechte  eingesetzt  worden,  die  sie  sogleich  auch  auszuüben  begann;  Um
klarzustellen,  wer  Herr  in  ihrem  Wald  war,  verurteilte  sie  einige  Scheidter  Untertanen,
  die  am  15,Juni  1610  im  Stadtwald  Bartenberg  zwey  junge  Eychen  und  eine
Buche  aufgemacht  hatten,  zu  einer  Geldstrafe  von  4  Gulden  für  die  Eiche  und  einem
Gulden  für  die  Buche  und  zog  die  Strafgelder  selbständig  ein70.  Damit  demonstrierte
die  Stadt  selbstbewußt  gegenüber  dem  Scheidter  Förster,  dem  zuvor  das  Aufsichtsrecht
  über  einige  St.Johanner  Waldbezirke  übertragen  worden  war,  daß  sie  allein
wieder  die  Straf-  und  damit  die  Forsthoheit  in  ihrem  Wald  besaß.
Nachdem  der  erste  kleinere  Zwischenfall  im  städtischen  Forstwesen  von  1605  bis
1610  zugunsten  St.Johanns  ausgegangen  war,  konnten  sich  beide  Städte  wieder  über
hundert  Jahre  ihrer  alten  Waldfreiheiten  erfreuen:  "Während  des  ganzen  30jährigen
Krieges  und  der  darauf  folgenden  Kriege  bis  1725  blieb  die  Bürgerschaft  in  ungestörtem
  Genuß  und  Verwaltung  ihrer  Forste"71.  Erst  nachdem  Graf  Friedrich
Ludwig  den  hessen-darmstädtischen  Hof-  und  Jagdjunker  von  Botzheim  zum
Oberforstmeister  für  die  Herrschaft  Ottweiler  ernannt  und  ihm  nicht  nur  die  Oberauf¬6i

  Ebd.,  fol.97v.-101r.,  zit.  98v.u.99r.  u.lOOr.  (=Supplik  d.  Bürgermeisters  und  der  Bürgerschaft  v.  St.Johann
  an  Graf  Ludwig  v.  16.Februar  1605).
“  Ebd„  fol.lOlr.
67  Das  Verhör  befindet  sich  im  Stadtprotokoll  v.  12.August  1607  u.  wird  wiederholt  in  der  Supplik  der
St.Johanner  Bürgerschaft  an  den  herrschaftlichen  Oberamtmann  v.  14.August  1607,  vgl.  ebd.,  fol.101-104
  (zit.101  v.).
68  Ebd.,  fol.104  (=Auszug  aus  St.Johanner  Stadtprotokoll  v.  19.Januar  1610).
69  Ebd.,  fol.l04fi,  zit.l05r.  (=Auszug  aus  St.Johanner  Stadtprotokoll  v.  26.Januar  1610).
711  Ebd.,  fol.95f,  (=unspezifizierter  Auszug);  s.a.  Köllner,  Städte  II,  S.160.
!  Köllner,  Städte  II,  S.  156.

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