gemacht hatten58, Die Waldordnungen, die die Städte im 16. und 17 Jahrhundert
selbständig entworfen hatten, galten nicht nur für die Bürger, es hatten vielmehr auch
die in unmittelbarer Nachbarschaft der Städte lebenden Landesunterthanen bey ein
oder andern Versehen sich der Ordnung nach untergeben müßen, wofür es in der
Praxis zahlreiche Beispiele gab59. Durch dieses außergewöhnliche Recht, Wald- und
Holzordnungen in Eigenverantwortung verfassen und veröffentlichen zu dürfen, an
die sich auch die umliegenden Gemeinden zu halten hatten, wiesen die Städte eine
deutlich höhere Autonomie auf als die Landgemeinden mit Waldbesitz. Aber auch
die städtische Forstadministration fand ihre natürliche Grenze an der Landesherrschaft.
Wir haben oben darauf verwiesen, daß es gar nicht so entscheidend war, ob die
Landesherrschaft das Dominium directum, d.h. das Obereigentum über den städtischen
Wald besaß oder nicht; denn ebenso wie deren Städte Administration über
dero sambtliche Stadtgüter undt Einkünfte, nicht weniger als die ihnen von alten
Zeiten her gnädig verstattete Justiz in prima instantia der hohen Herrschaft billig
unterworfen bleibet, so hatte es auch mit der Jurisdictione forestilis eine solche
Beschaffenheit60. Was die Saarbrücker Regierung und das Forstamt damit zum
Ausdruck brachten, war geradezu eine Selbstverständlichkeit: Die städtische
Forstverwaltung unterstand wie die Verwaltung der städtischen Güter und Einkünfte
überhaupt grundsätzlich der landesherrlichen Oberhoheit61. Von daher konnte die
kommunale Forstautonomie nie unumschränkt sein. Nichtsdestotrotz besaßen die
Städte doch sehr weitgehende Forstrechte, die wir noch einmal wiederholen wollen:
Sie hatten die freie Nutznießung ihres Waldes, die sich in der Beholzigung inklusive
des Holzverkaufs an fremde Untertanen, der Eckemutzung und der gemeinen Viehweide
niederschlug; sie hatten ihre eigenen Waldförster, ihre eigene Waldaxt und die
aus der städtischen Gerichtsbarkeit abgeleitete Strafhoheit bis zur Schadenssumme
von fünf Gulden sowie die eigenständige Verrechnung der Frevelgelder zum gemeinen
Besten der Städte; vor allem aber waren sie im Unterschied zu den waldbesitzenden
Landgemeinden ausdrücklich von den herrschaftlichen Forstordnungen und
von der Aufsicht des herrschaftlichen Oberforstamts befreit und durften ihre eigenen
Wald- und Holzordnungen verfassen, an die sich auch die angrenzenden Landgemeinden
zu halten hatten. All dies war nicht eben wenig. Dennoch können wir
58 Vgl den Auszug aus alten Stadtprotokollen v. 1726: LA SB 22/2865, fol.94v. (=Auszug aus dem
Jahre 1600).
59 Ebd., fol. 92v. mit einigen Beispielen.
№ Gutachten der Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an Fürstin Charlotte Amalie
über den Waldbesitz der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken
2.September 1733: LA SB 22/2866, fol.59v.u.60r.
61 Vgl. explizit dazu das Gutachten der Saarbrücker Regierung an die Usinger Fürstin wegen der
Beschwerden der Stadt- und Landgemeinden der Grafschaft Saarbrücken über die neue Forstordnung,
Saarbrücken 31.März 1729: LA SB 22/2309, S.49-55.
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