Full text : Obrigkeit und Untertanen

gemacht  hatten58,  Die  Waldordnungen,  die  die  Städte  im  16.  und  17  Jahrhundert
selbständig  entworfen  hatten,  galten  nicht  nur  für  die  Bürger,  es  hatten  vielmehr  auch
die  in  unmittelbarer  Nachbarschaft  der  Städte  lebenden  Landesunterthanen  bey  ein
oder  andern  Versehen  sich  der  Ordnung  nach  untergeben  müßen,  wofür  es  in  der
Praxis  zahlreiche  Beispiele  gab59.  Durch  dieses  außergewöhnliche  Recht,  Wald-  und
Holzordnungen  in  Eigenverantwortung  verfassen  und  veröffentlichen  zu  dürfen,  an
die  sich  auch  die  umliegenden  Gemeinden  zu  halten  hatten,  wiesen  die  Städte  eine
deutlich  höhere  Autonomie  auf  als  die  Landgemeinden  mit  Waldbesitz.  Aber  auch
die  städtische  Forstadministration  fand  ihre  natürliche  Grenze  an  der  Landesherrschaft.

Wir  haben  oben  darauf  verwiesen,  daß  es  gar  nicht  so  entscheidend  war,  ob  die
Landesherrschaft  das  Dominium  directum,  d.h.  das  Obereigentum  über  den  städtischen
  Wald  besaß  oder  nicht;  denn  ebenso  wie  deren  Städte  Administration  über
dero  sambtliche  Stadtgüter  undt  Einkünfte,  nicht  weniger  als  die  ihnen  von  alten
Zeiten  her  gnädig  verstattete  Justiz  in  prima  instantia  der  hohen  Herrschaft  billig
unterworfen  bleibet,  so  hatte  es  auch  mit  der  Jurisdictione  forestilis  eine  solche
Beschaffenheit60.  Was  die  Saarbrücker  Regierung  und  das  Forstamt  damit  zum
Ausdruck  brachten,  war  geradezu  eine  Selbstverständlichkeit:  Die  städtische
Forstverwaltung  unterstand  wie  die  Verwaltung  der  städtischen  Güter  und  Einkünfte
überhaupt  grundsätzlich  der  landesherrlichen  Oberhoheit61.  Von  daher  konnte  die
kommunale  Forstautonomie  nie  unumschränkt  sein.  Nichtsdestotrotz  besaßen  die
Städte  doch  sehr  weitgehende  Forstrechte,  die  wir  noch  einmal  wiederholen  wollen:
Sie  hatten  die  freie  Nutznießung  ihres  Waldes,  die  sich  in  der  Beholzigung  inklusive
des  Holzverkaufs  an  fremde  Untertanen,  der  Eckemutzung  und  der  gemeinen  Viehweide
  niederschlug;  sie  hatten  ihre  eigenen  Waldförster,  ihre  eigene  Waldaxt  und  die
aus  der  städtischen  Gerichtsbarkeit  abgeleitete  Strafhoheit  bis  zur  Schadenssumme
von  fünf  Gulden  sowie  die  eigenständige  Verrechnung  der  Frevelgelder  zum  gemeinen
  Besten  der  Städte;  vor  allem  aber  waren  sie  im  Unterschied  zu  den  waldbesitzenden
  Landgemeinden  ausdrücklich  von  den  herrschaftlichen  Forstordnungen  und
von  der  Aufsicht  des  herrschaftlichen  Oberforstamts  befreit  und  durften  ihre  eigenen
Wald-  und  Holzordnungen  verfassen,  an  die  sich  auch  die  angrenzenden  Landgemeinden
  zu  halten  hatten.  All  dies  war  nicht  eben  wenig.  Dennoch  können  wir

58  Vgl  den  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  v.  1726:  LA  SB  22/2865,  fol.94v.  (=Auszug  aus  dem
Jahre  1600).
59  Ebd.,  fol.  92v.  mit  einigen  Beispielen.
№  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  Fürstin  Charlotte  Amalie
über  den  Waldbesitz  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken
2.September  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.59v.u.60r.
61 Vgl.  explizit  dazu  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Usinger  Fürstin  wegen  der
Beschwerden  der  Stadt-  und  Landgemeinden  der  Grafschaft  Saarbrücken  über  die  neue  Forstordnung,
Saarbrücken  31.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.49-55.

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