Wir erinnern uns, daß die ersten Forstordnungen bis zur nassau-usingischen Herrschaftsübemahme
ausschließlich auf den landesherrlichen Wald bezogen waren. Von
daher ergab sich eine implizite Befreiung der waldbesitzenden Kommunen von
diesen Verordnungen; aber die Landgemeinden mußten sich doch einigen Artikeln,
wie z.B. denjenigen über die Rodthecken, generell unterwerfen; und überhaupt galten
die Forstordnungen, wenn sie auch nicht auf den Gemeinschafts wald bezogen waren,
stets als handlungsleitende Richtlinie auch für die waldbesitzenden Gemeinden;
schließlich unterstanden diese Gemeinden, obwohl sie eigene Waldförster besaßen,
auch der mittelbaren Oberaufsicht des Oberforstamts. Die beiden Saarstädte hingegen
waren ausdrücklich sowohl von den herrschaftlichen Forstordnungen als auch
von der Aufsicht des herrschaftlichen Oberforstamts befreit. Bis zum Ende des
16.Jahrhunderts ließ die Landesherrschaft die beiden Saarstädte ohnehin, wie Köllner
richtig feststellte, "völlig frei und ungehindert mit ihren Waldungen schalten und
walten"55. Als Graf Ludwig die erste nassau-saarbrückische Forstordnung erließ und
das erste herrschaftliche Forstamt gründete, da beschloß er ratione derer Städten
Herkommens in ihren eigentümlichen Waldungen es lieber bey dem alten (zu)
laßen, als auf Anträgen dieses Forstambts (...) etwas verändern (zu) wollen56 57. Und
als derselbe Graf im Jahre 1619 erneut eine Waldordnung erließ, nach welcher der
damahlen verordnete adelige Oberforstmeister (= Gebhard von Spulden, K.R.) die
Jurisdictionem forestalem absonderlich exerciren soll(t)e, wurde ganz speziell die
Aufsicht und Besorgung derer Städte Waldungen weder dem damahligen Oberforstmeister
noch auch sonsten einigen herrschaftlichen Förstern aufgetragen51. Diese
ausdrückliche Befreiung der Städte von den frühen herrschaftlichen Forstordnungen
und von der Aufsicht des Oberforstamts trug der Tatsache Rechnung, daß die Städte
zuvor schon eigenständig Wald- und Holzordnungen für ihre Wälder entwerfen
durften. Es hieß, daß die Stattvorsteher mit Zuziehung gantzer Bürgerschaft, zu eines
jeden Nachacht undt vor Schadtenhüthung, Wald- und Holtz-Ordnung neben Taxirung
verwürckter Bußen aufgesetzt und solche den Bürgern und Förstern bekant
iS Köllner, Städte II, S. 154.
56 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an Fürstin Charlotte
Amalie über den Waldbesitz der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken
2.September 1733: LA SB 22/2866, fol.59r.u.v.; die Saarbrücker Regierung bezieht sich hier auf die
Papiere der Städte, weil sich im herrschaftlichen Archiv von der Städte Forstsachen zu unsern Zeiten
nichts gefunden hat (59v.) - auch diese zeitgenössische Aktenablage bei den Städten selbst ist ein
Beleg für die autonome Forstadministrierung. Von dieser städtischen Befreiung findet sich nichts in
den einschlägigen Kapiteln bei Köllner und Ruppersberg; im Gegenteil: bei Ruppersberg (Städte I,
S.140) heißt es sogar fälschlicherweise, daß in der ersten Waldordnung von 1603 alle Waldungen der
Grafschaft der Aufsicht des Oberforstmeisters unterstellt wurde.
57 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an Fürstin Charlotte
Amalie über den Waldbesitz der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken
2,September 1733: LA SB 22/2866, fo!.55v.u.56r.; s.a. die Waldordnung vom 25.Februar 1619 in:
LA SB 22/2308, S.27-38.
148