Full text : Obrigkeit und Untertanen

Wir  erinnern  uns,  daß  die  ersten  Forstordnungen  bis  zur  nassau-usingischen  Herrschaftsübemahme
  ausschließlich  auf  den  landesherrlichen  Wald  bezogen  waren.  Von
daher  ergab  sich  eine  implizite  Befreiung  der  waldbesitzenden  Kommunen  von
diesen  Verordnungen;  aber  die  Landgemeinden  mußten  sich  doch  einigen  Artikeln,
wie  z.B.  denjenigen  über  die  Rodthecken,  generell  unterwerfen;  und  überhaupt  galten
die  Forstordnungen,  wenn  sie  auch  nicht  auf  den  Gemeinschafts  wald  bezogen  waren,
stets  als  handlungsleitende  Richtlinie  auch  für  die  waldbesitzenden  Gemeinden;
schließlich  unterstanden  diese  Gemeinden,  obwohl  sie  eigene  Waldförster  besaßen,
auch  der  mittelbaren  Oberaufsicht  des  Oberforstamts.  Die  beiden  Saarstädte  hingegen
  waren  ausdrücklich  sowohl  von  den  herrschaftlichen  Forstordnungen  als  auch
von  der  Aufsicht  des  herrschaftlichen  Oberforstamts  befreit.  Bis  zum  Ende  des
16.Jahrhunderts  ließ  die  Landesherrschaft  die  beiden  Saarstädte  ohnehin,  wie  Köllner
richtig  feststellte,  "völlig  frei  und  ungehindert  mit  ihren  Waldungen  schalten  und
walten"55.  Als  Graf  Ludwig  die  erste  nassau-saarbrückische  Forstordnung  erließ  und
das  erste  herrschaftliche  Forstamt  gründete,  da  beschloß  er  ratione  derer  Städten
Herkommens  in  ihren  eigentümlichen  Waldungen  es  lieber  bey  dem  alten  (zu)
laßen,  als  auf  Anträgen  dieses  Forstambts  (...)  etwas  verändern  (zu)  wollen56 57.  Und
als  derselbe  Graf  im  Jahre  1619  erneut  eine  Waldordnung  erließ,  nach  welcher  der
damahlen  verordnete  adelige  Oberforstmeister  (=  Gebhard  von  Spulden,  K.R.)  die
Jurisdictionem  forestalem  absonderlich  exerciren  soll(t)e,  wurde  ganz  speziell  die
Aufsicht  und  Besorgung  derer  Städte  Waldungen  weder  dem  damahligen  Oberforstmeister
  noch  auch  sonsten  einigen  herrschaftlichen  Förstern  aufgetragen51.  Diese
ausdrückliche  Befreiung  der  Städte  von  den  frühen  herrschaftlichen  Forstordnungen
und  von  der  Aufsicht  des  Oberforstamts  trug  der  Tatsache  Rechnung,  daß  die  Städte
zuvor  schon  eigenständig  Wald-  und  Holzordnungen  für  ihre  Wälder  entwerfen
durften.  Es  hieß,  daß  die  Stattvorsteher  mit  Zuziehung  gantzer  Bürgerschaft,  zu  eines
jeden  Nachacht  undt  vor  Schadtenhüthung,  Wald-  und  Holtz-Ordnung  neben  Taxirung
  verwürckter  Bußen  aufgesetzt  und  solche  den  Bürgern  und  Förstern  bekant

iS  Köllner,  Städte  II,  S.  154.
56  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  Fürstin  Charlotte
Amalie  über  den  Waldbesitz  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken
2.September  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.59r.u.v.;  die  Saarbrücker  Regierung  bezieht  sich  hier  auf  die
Papiere  der  Städte,  weil  sich  im  herrschaftlichen  Archiv  von  der  Städte  Forstsachen  zu  unsern  Zeiten
nichts  gefunden  hat  (59v.)  -  auch  diese  zeitgenössische  Aktenablage  bei  den  Städten  selbst  ist  ein
Beleg  für  die  autonome  Forstadministrierung.  Von  dieser  städtischen  Befreiung  findet  sich  nichts  in
den  einschlägigen  Kapiteln  bei  Köllner  und  Ruppersberg;  im  Gegenteil:  bei  Ruppersberg  (Städte  I,
S.140)  heißt  es  sogar  fälschlicherweise,  daß  in  der  ersten  Waldordnung  von  1603  alle  Waldungen  der
Grafschaft  der  Aufsicht  des  Oberforstmeisters  unterstellt  wurde.
57  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  Fürstin  Charlotte
Amalie  über  den  Waldbesitz  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken
2,September  1733:  LA  SB  22/2866,  fo!.55v.u.56r.;  s.a.  die  Waldordnung  vom  25.Februar  1619  in:
LA  SB  22/2308,  S.27-38.
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