Full text : Obrigkeit und Untertanen

Forstfreveltag  angezeigt,  an  dem  nur  bürgerliche  Mitglieder  teilnahmen;  wenn
einmal  ein  herrschaftlicher  Bediensteter  hinzugezogen  wurde,  dann  war  dies,  wie  die
Bürger  behaupteten,  nicht  auß  Schuldigkeit,  sondern  ehrenhalber  geschehen5'.  Das
Forstfrevelgeld  gehörte  ebenso  wie  das  Geld  aus  dem  Holzverkauf  zu  den  ständigen
Einnahmeposten  der  Städte,  war  also  auch  eine  essentielle  Statt-Rente,  die  zu  gemeinem
  Nutzen  der  Städte  in  Rechnung  gestellt  wurde51 52 53.  Die  eigenständige  Straferhebung
  und  -Verrechnung  zum  Besten  der  Städte  war  ein  außerordentlich  bedeutsames
Privileg,  weil  sie  einen  wichtigen  Beitrag  zur  autonomen  Forstadministration  darstellte.
  Die  Saarbrücker  Regierung  und  das  Oberforstamt  erkannten  den  hohen
Stellenwert  und  den  tieferen  Sinn  dieses  Sonderrechts,  wenn  sie  feststellten,  daß  die
beiden  Saarstädte  in  den  freyen  undt  unumbschrenckten  Gebrauch  ihrer  eigentümlichen
  Waldung  gekommen  undt  darinnen  nicht  nur  ratione  deren  Genusses  seithero
geblieben,  sondern  da  sie  bereits  seit  Anno  1321  (i.e.1322,  K  R.)  mit  der  ersten
Instanz  undt  der  Facultaet,  über  ihre  Bürger  das  Recht  zu  sprechen,  begnadiget
waren,  so  ist  auch  kein  Wundter,  daß  sie  neben  der  privativen  Administration  ihrer
eigenen  Waldungen  auch  Cognitionem  über  die  Delicta  forestalia,  so  darinnen
vorgegangen,  genommen  undt  darinnen  wie  in  andern  als  auch  in  denen  Waldtsachen
  Recht  zu  sprechen  befugt  zu  seyn  geglaubt  haben51.  Die  Saarbrücker  Behörden
verwiesen  damit  auf  einen  sehr  wichtigen  Sachverhalt,  nämlich  auf  den  Zusammenhang
  zwischen  der  erstinstanzlichen  Niedergerichtsbarkeit  des  gemeinsamen  Stadtgerichts,
  wie  sie  gleich  zu  Beginn  des  Freiheitsbriefs  von  1322  festgelegt  war,  und
der  daraus  ableitbaren  Strafhoheit  in  Forstangelegenheiten54.  Damit  bestand  (und  dies
ist  wichtig  für  unsere  spätere  Geschichte)  in  rechtlichen  Dingen  ein  indirekter  Zusammenhang
  zwischen  städtischen  Privilegien  und  Waldgerechtsamen.  Abgesehen
von  dieser  städtischen  Besonderheit  sind  alle  bislang  behandelten  städtischen  Rechte,
die  sich  aus  dem  Untereigentum  am  Wald  ergaben,  durchaus  vergleichbar  mit  denen
der  waldbesitzenden  Gemeinden.  Die  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann
besaßen  aber  noch  weitere  Rechte,  die  den  Landgemeinden  mit  Waldeigentum  nicht
zustanden.

51  Vgl.  das  Protokoll  über  den  Forstfreveltag  vom  6.Oktober  1732:  LA  SB  22/2865,  fol.273f.  u.276f.
(zit.276v.).
52  Vgl.  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  v.  1726:  LA  SB  22/2865,  fol.93v.
53  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  Fürstin  Charlotte  Amalie
über  den  Waldbesitz  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken
2.September  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.57r.u.v.
54  Im  Freiheitsbrief  von  1322  war  gleich  zu  Beginn  unter  den  Bestimmungen  über  die  erstinstanzliche
Gerichtsbarkeit  festgeschrieben  worden,  daß  die  Schöffen  Befugnis  haben  sollten,  über  Bürger  und
Bürgerinnen  beider  Städte  zu  richten:  Sie  sollen  haben  Verrichtung  (Befugnis)  über  Mann  und  Frauen
und  ihre  Erbschaft  in  diesen  zweien  Städten  und  wes  dazu  gehört  (Zit.  nach  Köllner,  Städte  I,  S.29,
der  den  Freiheitsbrief  in  sprachlicher  Anpassung  wiedergibt;  zum  Original  vgl.  Klein,  Freiheitsbrief,
S.141).  Vgl.  zur  städtischen  Gerichtsbarkeit  Köllner,  Städte  II,  S.2ff.  sowie  Ennen,  Selbstverwaltung,
S.19ff.

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