Forstfreveltag angezeigt, an dem nur bürgerliche Mitglieder teilnahmen; wenn
einmal ein herrschaftlicher Bediensteter hinzugezogen wurde, dann war dies, wie die
Bürger behaupteten, nicht auß Schuldigkeit, sondern ehrenhalber geschehen5'. Das
Forstfrevelgeld gehörte ebenso wie das Geld aus dem Holzverkauf zu den ständigen
Einnahmeposten der Städte, war also auch eine essentielle Statt-Rente, die zu gemeinem
Nutzen der Städte in Rechnung gestellt wurde51 52 53. Die eigenständige Straferhebung
und -Verrechnung zum Besten der Städte war ein außerordentlich bedeutsames
Privileg, weil sie einen wichtigen Beitrag zur autonomen Forstadministration darstellte.
Die Saarbrücker Regierung und das Oberforstamt erkannten den hohen
Stellenwert und den tieferen Sinn dieses Sonderrechts, wenn sie feststellten, daß die
beiden Saarstädte in den freyen undt unumbschrenckten Gebrauch ihrer eigentümlichen
Waldung gekommen undt darinnen nicht nur ratione deren Genusses seithero
geblieben, sondern da sie bereits seit Anno 1321 (i.e.1322, K R.) mit der ersten
Instanz undt der Facultaet, über ihre Bürger das Recht zu sprechen, begnadiget
waren, so ist auch kein Wundter, daß sie neben der privativen Administration ihrer
eigenen Waldungen auch Cognitionem über die Delicta forestalia, so darinnen
vorgegangen, genommen undt darinnen wie in andern als auch in denen Waldtsachen
Recht zu sprechen befugt zu seyn geglaubt haben51. Die Saarbrücker Behörden
verwiesen damit auf einen sehr wichtigen Sachverhalt, nämlich auf den Zusammenhang
zwischen der erstinstanzlichen Niedergerichtsbarkeit des gemeinsamen Stadtgerichts,
wie sie gleich zu Beginn des Freiheitsbriefs von 1322 festgelegt war, und
der daraus ableitbaren Strafhoheit in Forstangelegenheiten54. Damit bestand (und dies
ist wichtig für unsere spätere Geschichte) in rechtlichen Dingen ein indirekter Zusammenhang
zwischen städtischen Privilegien und Waldgerechtsamen. Abgesehen
von dieser städtischen Besonderheit sind alle bislang behandelten städtischen Rechte,
die sich aus dem Untereigentum am Wald ergaben, durchaus vergleichbar mit denen
der waldbesitzenden Gemeinden. Die beiden Städte Saarbrücken und St.Johann
besaßen aber noch weitere Rechte, die den Landgemeinden mit Waldeigentum nicht
zustanden.
51 Vgl. das Protokoll über den Forstfreveltag vom 6.Oktober 1732: LA SB 22/2865, fol.273f. u.276f.
(zit.276v.).
52 Vgl. Auszug aus alten Stadtprotokollen v. 1726: LA SB 22/2865, fol.93v.
53 Gutachten der Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an Fürstin Charlotte Amalie
über den Waldbesitz der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken
2.September 1733: LA SB 22/2866, fol.57r.u.v.
54 Im Freiheitsbrief von 1322 war gleich zu Beginn unter den Bestimmungen über die erstinstanzliche
Gerichtsbarkeit festgeschrieben worden, daß die Schöffen Befugnis haben sollten, über Bürger und
Bürgerinnen beider Städte zu richten: Sie sollen haben Verrichtung (Befugnis) über Mann und Frauen
und ihre Erbschaft in diesen zweien Städten und wes dazu gehört (Zit. nach Köllner, Städte I, S.29,
der den Freiheitsbrief in sprachlicher Anpassung wiedergibt; zum Original vgl. Klein, Freiheitsbrief,
S.141). Vgl. zur städtischen Gerichtsbarkeit Köllner, Städte II, S.2ff. sowie Ennen, Selbstverwaltung,
S.19ff.
147