Full text : Obrigkeit und Untertanen

1.Oktober  in  die  Eckermast  getrieben,  wo  sie  bei  günstiger  Witterung  bis  Mitte
Dezember  verblieben43.  Ähnlich  wie  die  Landuntertanen  der  Gemeinden  mit  Waidbesitz
  hatten  auch  die  Bürger  nicht  den  Schweinezehnt,  den  sog.  Demeth  an  die  Herrschaft
  zu  entrichten;  allerdings  mußten  die  Bürger  für  die  Schweinemast  "eine  kleine
Abgabe  an  die  Stadt"  zahlen44.  Ebenso  wichtig  wie  die  Eckemutzung  war  allgemein
die  Viehweide,  die  gerade  in  der  Zeit  vor  Einführung  der  Stallfütterung  eine  der
"traditionellen  Waldnutzungsweisen"  darstellte45.  Das  Weiderecht  besaßen  die  Stadt,
welcher  der  Bann  gehörte,  einige  Privatpersonen  mit  ihrem  Vieh,  die  Metzgerzunft
mit  einer  bestimmten  Anzahl  von  Hammeln,  die  angrenzenden  Gemeinden  in  einem
festgelegten  Bannbezirk  und  schließlich  die  Herrschaft  mit  ihren  Schafherden  der
nächstgelegenen  Höfe.  Die  Weide  war  von  Adolfi  (29.August)  bis  Georgentag
(23.April)  offen  und  nochmals  nach  der  Heuernte  bis  Jakobi  (25.Juli)  gestattet;  die
Zahl  des  Weideviehs  wurde  gegen  Ende  des  16.Jahrhunderts  wegen  der  geringen
Größe  des  Bannes  und  der  Zunahme  der  Bürgerschaft  dahingehend  beschränkt,  daß
kein  Bürger  mehr  als  4  Schweine  und  4  Kühe  hinaustreiben  durfte46.  Soweit  zu  den
Waldnutzungsrechten  der  Städte,  die  -  ebenso  wie  die  der  Landgemeinden  -  in  erster
Linie  an  der  'Notdurft'  der  einzelnen  städtischen  Haushalte  orientiert  waren47.  Wir
kommen  jetzt  zu  jenen  exklusiven  Sonderrechten,  die  sich  aus  dem  Untereigentum
der  Städte  an  ihrem  Wald  ergaben.
Wie  bereits  aus  der  freien  Beholzigung  hervorging,  besaßen  die  Städte  ihre  eigenen
Waldförster,  nämlich  je  einen  für  Saarbrücken  und  St.Johann48.  Die  städtischen
Waldförster  wurden  von  Zeiten  zu  Zeiten  (...)  auß  bürgerlichen  Mittgliedern  bestellt,
der  Regierung  bzw.  der  Herrschaft  lediglich  zur  Bestätigung  präsentiert  und  auß  der
Statt  Mitteln  besoldet49.  Ähnlich  wie  die  Landgemeinden  mit  eigenem  Wald  besaßen
auch  die  Städte  ihre  eigene  Waldaxt  und  mußten  sich  beim  Holzanschlag  in  ihren
Wäldern  nicht  der  herrschaftlichen  Waldaxt  bedienen50.  Auch  die  Bestrafung  und
Verrechnung  von  Waldfreveln  -  das  Kernstück  der  kommunalen  Forstverwaltung  -
erfolgte  in  eigener  Regie  der  Städte:  Die  Forstfrevel  bis  zur  Schadenssumme  von
fünf  Gulden  wurden  vom  städtischen  Förster  bei  einem  eigens  dazu  einberufenen

43  Vgl.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.141.
44  Köllner,  Städte  II,  S.lölf.  (zit.S.162).
43  Vgl.  allgem.  dazu  Allmann,  Wald,  S.175ff.  (zit.  S.175)  u.  S.213ff.
46  Vgl.  zur  Weidenutzung  in  den  beiden  Städten  Saarbrücken  und  St.Johann  Ruppersberg,  Städte  I,
S.142f.  und  Köllner,  Städte  II,  S.149ff.
Vgl.  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  v.  1726;  LA  SB  22/2865,  fol.90-107,  passim.
48  Vgl.  die  Anzeige  Botzheims  v.  4.Juli  1728:  LA  SB  22/2865,  fol.47f.,  woraus  hervorgeht,  daß  die
Städte  zwei  Waldförster  haben.
49  Vgl.  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  v.  1726:  LA  SB  22/2865,  fo).90v.  (für  Saarbrücken,  hier  zit.)
u.  94v.  (für  St.Johann),  zur  Bestätigung  durch  die  Herrschaft  bzw.  Regierung  vgl.  das  Gutachten  der
Saarbrücker  Regierung  v.  31.März  1729:  LA  SB  22/2309,  S.49-55.
50  Vgl.  die  Anzeige  Botzheims  v.  25.Juni  1730:  LA  SB  22/2309,  S.139f.
146
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.