1.Oktober in die Eckermast getrieben, wo sie bei günstiger Witterung bis Mitte
Dezember verblieben43. Ähnlich wie die Landuntertanen der Gemeinden mit Waid¬
besitz hatten auch die Bürger nicht den Schweinezehnt, den sog. Demeth an die Herr¬
schaft zu entrichten; allerdings mußten die Bürger für die Schweinemast "eine kleine
Abgabe an die Stadt" zahlen44. Ebenso wichtig wie die Eckemutzung war allgemein
die Viehweide, die gerade in der Zeit vor Einführung der Stallfütterung eine der
"traditionellen Waldnutzungsweisen" darstellte45. Das Weiderecht besaßen die Stadt,
welcher der Bann gehörte, einige Privatpersonen mit ihrem Vieh, die Metzgerzunft
mit einer bestimmten Anzahl von Hammeln, die angrenzenden Gemeinden in einem
festgelegten Bannbezirk und schließlich die Herrschaft mit ihren Schafherden der
nächstgelegenen Höfe. Die Weide war von Adolfi (29.August) bis Georgentag
(23.April) offen und nochmals nach der Heuernte bis Jakobi (25.Juli) gestattet; die
Zahl des Weideviehs wurde gegen Ende des 16.Jahrhunderts wegen der geringen
Größe des Bannes und der Zunahme der Bürgerschaft dahingehend beschränkt, daß
kein Bürger mehr als 4 Schweine und 4 Kühe hinaustreiben durfte46. Soweit zu den
Waldnutzungsrechten der Städte, die - ebenso wie die der Landgemeinden - in erster
Linie an der 'Notdurft' der einzelnen städtischen Haushalte orientiert waren47. Wir
kommen jetzt zu jenen exklusiven Sonderrechten, die sich aus dem Untereigentum
der Städte an ihrem Wald ergaben.
Wie bereits aus der freien Beholzigung hervorging, besaßen die Städte ihre eigenen
Waldförster, nämlich je einen für Saarbrücken und St.Johann48. Die städtischen
Waldförster wurden von Zeiten zu Zeiten (...) auß bürgerlichen Mittgliedern bestellt,
der Regierung bzw. der Herrschaft lediglich zur Bestätigung präsentiert und auß der
Statt Mitteln besoldet49. Ähnlich wie die Landgemeinden mit eigenem Wald besaßen
auch die Städte ihre eigene Waldaxt und mußten sich beim Holzanschlag in ihren
Wäldern nicht der herrschaftlichen Waldaxt bedienen50. Auch die Bestrafung und
Verrechnung von Waldfreveln - das Kernstück der kommunalen Forstverwaltung -
erfolgte in eigener Regie der Städte: Die Forstfrevel bis zur Schadenssumme von
fünf Gulden wurden vom städtischen Förster bei einem eigens dazu einberufenen
43 Vgl. Ruppersberg, Städte I, S.141.
44 Köllner, Städte II, S.lölf. (zit.S.162).
43 Vgl. allgem. dazu Allmann, Wald, S.175ff. (zit. S.175) u. S.213ff.
46 Vgl. zur Weidenutzung in den beiden Städten Saarbrücken und St.Johann Ruppersberg, Städte I,
S.142f. und Köllner, Städte II, S.149ff.
Vgl. Auszug aus alten Stadtprotokollen v. 1726; LA SB 22/2865, fol.90-107, passim.
48 Vgl. die Anzeige Botzheims v. 4.Juli 1728: LA SB 22/2865, fol.47f., woraus hervorgeht, daß die
Städte zwei Waldförster haben.
49 Vgl. Auszug aus alten Stadtprotokollen v. 1726: LA SB 22/2865, fo).90v. (für Saarbrücken, hier zit.)
u. 94v. (für St.Johann), zur Bestätigung durch die Herrschaft bzw. Regierung vgl. das Gutachten der
Saarbrücker Regierung v. 31.März 1729: LA SB 22/2309, S.49-55.
50 Vgl. die Anzeige Botzheims v. 25.Juni 1730: LA SB 22/2309, S.139f.
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