Nutzungs- und Eigentumsrechte der Städte in ihren Wäldern behandeln, so wollen
wir stets im Auge behalten, daß sie sich ausschließlich aus dem Dominium utile, d.h.
aus dem Untereigentum ableiteten. Die Trennung von Nutzungs- und Eigentumsrechten
geschieht nur aus analytischen Gründen, in der historischen Realität war
beides aufs engste miteinander verbunden. Wir beginnen - ganz ähnlich wie bei den
Landgemeinden - mit der Nutzung des Waldes.
Die städtischen Waldnutzungsrechte bestanden in dreierlei: in der Beholzigung, der
Eckemutzung und der Weide38. Unter der freien Beholzigung verstand man die
Anweisung (...) des Holtzes zu derer Bürger Nothdurft, d.h. ein jeder Bürger durfte
nach Anweisung des städtischen Waldförsters Bau-, Brenn- und anderes Holz zu
seinem persönlichen Gebrauch unentgeltlich aus dem Stadtwald entnehmen, wobei
darauf geachtet wurde, daß nur liegendes und kein wertvolles Holz genommen
wurde39. Zu den Holzrechten gehörte auch der freie Holzverkauf, der der Bürgerschaft
- ebenso wie den Landuntertanen der Gemeinden mit Waldbesitz - sogar an
frembde Untertanen außerhalb des Landes gestattet war; sie durften darüber hinaus
unter Aufsicht ihrer Waldförster Holländerholz in ihrem Wald holen und den
Handelsherrn in Saarbrücken zum Verkauf anbieten; die Einnahmen aus dem
Holzverkauf galten als eine essentielle Statt-Renthe und wurden zu gemeinem Nutzen
der Städte verwendet40. Die Eckemutzung bzw. Schmalzweide bestand in dem
"Recht, eine Anzahl Schweine zur Eichel- und Bucheckermast in den Wald zu
schicken, und dies Recht wurde sehr geschätzt, da fast alle Bürger, auch die
Gewerbetreibenden, Landwirtschaft trieben, ihren Acker bestellten, Kühe, Schweine
und Geißen hielten"41. Allein schon daraus erhellt der ackerbürgerliche Charakter der
beiden Saarstädte42. Die Eckerschweine derjenigen Bürger, die das Mastungsrecht
besaßen, wurden mit einem Zeichen eingebrannt und dann jährlich nach dem
58 Die Dreiteilung findet sich in allen Quellen zum städtischen Forstwesen, vgl. z.B. den grundlegenden
Auszug aus alten Stadtprotokollen, angefertigt zu Beginn dés Jahres 1726: LA SB 22/2865, fol.90ff.;
sie wird hier übernommen, wenn mir auch bewußt ist, daß die Eckemutzung eine Art der Weide ist
und von daher die städtischen Waldnutzungsrechte - analog zur Beschreibung der ländlichen Nutzungsrechte
- aus zwei Kategorien bestehen, nämlich den Holzrechten und den Weiderechten, die sich
wiederum in die Viehweide und Eckemutzung aufteilen läßt; die dritte Kategorie der Waldnutzung,
die auf dem Land von Bedeutung war, die sog. Rodtheckenwirtschaft, spielte in den Städten keine
Rolle.
39 Vgl. den Auszug aus alten Stadtprotokollen v. 1726: LA SB 22/2865, fol.90ff.; s.a. das Gutachten der
Saarbrücker Regierung und des Saarbrücker Forstamts an Fürstin Charlotte Amalie über den Waldbesitz
der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken 2.September 1733:
LA SB 22/2866, fol.55v. (zit); s.a. Köllner, Städte II, S.162; Ruppersberg, Städte I, S.140L Das
Zaunholz hatte verständlicherweise in den Städten im Unterschied zum Land kaum eine Bedeutung.
40 Vgl. den Auszug aus alten Stadtprotokollen v. 1726: LA SB 22/2865, fol.93r.u.v.; zum Handel mit
Holländerholz, der auch von Handelsherrn in Saarbrücken betrieben wurde, vgl. kurz Läufer, Wald,
S.4f.
41 Ruppersberg, Städte I, S.141.
43 Vgl. dazu Jung, Ackerbau, S.152ff.; allgem. van Dülmen, Kultur II, S.73.
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