Full text : Obrigkeit und Untertanen

Nutzungs-  und  Eigentumsrechte  der  Städte  in  ihren  Wäldern  behandeln,  so  wollen
wir  stets  im  Auge  behalten,  daß  sie  sich  ausschließlich  aus  dem  Dominium  utile,  d.h.
aus  dem  Untereigentum  ableiteten.  Die  Trennung  von  Nutzungs-  und  Eigentumsrechten
  geschieht  nur  aus  analytischen  Gründen,  in  der  historischen  Realität  war
beides  aufs  engste  miteinander  verbunden.  Wir  beginnen  -  ganz  ähnlich  wie  bei  den
Landgemeinden  -  mit  der  Nutzung  des  Waldes.
Die  städtischen  Waldnutzungsrechte  bestanden  in  dreierlei:  in  der  Beholzigung,  der
Eckemutzung  und  der  Weide38.  Unter  der  freien  Beholzigung  verstand  man  die
Anweisung  (...)  des  Holtzes  zu  derer  Bürger  Nothdurft,  d.h.  ein  jeder  Bürger  durfte
nach  Anweisung  des  städtischen  Waldförsters  Bau-,  Brenn-  und  anderes  Holz  zu
seinem  persönlichen  Gebrauch  unentgeltlich  aus  dem  Stadtwald  entnehmen,  wobei
darauf  geachtet  wurde,  daß  nur  liegendes  und  kein  wertvolles  Holz  genommen
wurde39.  Zu  den  Holzrechten  gehörte  auch  der  freie  Holzverkauf,  der  der  Bürgerschaft
  -  ebenso  wie  den  Landuntertanen  der  Gemeinden  mit  Waldbesitz  -  sogar  an
frembde  Untertanen  außerhalb  des  Landes  gestattet  war;  sie  durften  darüber  hinaus
unter  Aufsicht  ihrer  Waldförster  Holländerholz  in  ihrem  Wald  holen  und  den
Handelsherrn  in  Saarbrücken  zum  Verkauf  anbieten;  die  Einnahmen  aus  dem
Holzverkauf  galten  als  eine  essentielle  Statt-Renthe  und  wurden  zu  gemeinem  Nutzen
der  Städte  verwendet40.  Die  Eckemutzung  bzw.  Schmalzweide  bestand  in  dem
"Recht,  eine  Anzahl  Schweine  zur  Eichel-  und  Bucheckermast  in  den  Wald  zu
schicken,  und  dies  Recht  wurde  sehr  geschätzt,  da  fast  alle  Bürger,  auch  die
Gewerbetreibenden,  Landwirtschaft  trieben,  ihren  Acker  bestellten,  Kühe,  Schweine
und  Geißen  hielten"41.  Allein  schon  daraus  erhellt  der  ackerbürgerliche  Charakter  der
beiden  Saarstädte42.  Die  Eckerschweine  derjenigen  Bürger,  die  das  Mastungsrecht
besaßen,  wurden  mit  einem  Zeichen  eingebrannt  und  dann  jährlich  nach  dem

58  Die  Dreiteilung  findet  sich  in  allen  Quellen  zum  städtischen  Forstwesen,  vgl.  z.B.  den  grundlegenden
Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen,  angefertigt  zu  Beginn  dés  Jahres  1726:  LA  SB  22/2865,  fol.90ff.;
sie  wird  hier  übernommen,  wenn  mir  auch  bewußt  ist,  daß  die  Eckemutzung  eine  Art  der  Weide  ist
und  von  daher  die  städtischen  Waldnutzungsrechte  -  analog  zur  Beschreibung  der  ländlichen  Nutzungsrechte
  -  aus  zwei  Kategorien  bestehen,  nämlich  den  Holzrechten  und  den  Weiderechten,  die  sich
wiederum  in  die  Viehweide  und  Eckemutzung  aufteilen  läßt;  die  dritte  Kategorie  der  Waldnutzung,
die  auf  dem  Land  von  Bedeutung  war,  die  sog.  Rodtheckenwirtschaft,  spielte  in  den  Städten  keine
Rolle.
39  Vgl.  den  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  v.  1726:  LA  SB  22/2865,  fol.90ff.;  s.a.  das  Gutachten  der
Saarbrücker  Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  Fürstin  Charlotte  Amalie  über  den  Waldbesitz
  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken  2.September  1733:
LA  SB  22/2866,  fol.55v.  (zit);  s.a.  Köllner,  Städte  II,  S.162;  Ruppersberg,  Städte  I,  S.140L  Das
Zaunholz  hatte  verständlicherweise  in  den  Städten  im  Unterschied  zum  Land  kaum  eine  Bedeutung.
40  Vgl.  den  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  v.  1726:  LA  SB  22/2865,  fol.93r.u.v.;  zum  Handel  mit
Holländerholz,  der  auch  von  Handelsherrn  in  Saarbrücken  betrieben  wurde,  vgl.  kurz  Läufer,  Wald,
S.4f.
41  Ruppersberg,  Städte  I,  S.141.
43  Vgl.  dazu  Jung,  Ackerbau,  S.152ff.;  allgem.  van  Dülmen,  Kultur  II,  S.73.

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