gelten. Dagegen setzt Köllner für die von freiadligen Besitzern erworbenen städtischen
Wälder "mit Gewißheit voraus, daß die Gemeinde (i.e. Stadt, K.R.) das Dominium
directum et utile, womit also die unbeschränkte Benutzung und Verwaltung der
Forste verbunden ist, mit überkommen habe"34. Dies müßte dann z.B. für die beiden
St.Johanner Waldbezirke des Bartenbergs und des Homburgs, die von den Brüdern
von Steinkallenfels bzw. von den ametischen Erben erworben wurden und über die
wir Dokumente besitzen, zutreffen. Dies ist aber nicht der Fall. Der Stadtschreiber
Benz, der zu Anfang des Jahres 1726 von den Stadtgerichtsleuten beauftragt wurde,
in alten Stadtprotokollen, -rechnungen usw. nach den Waldrechten der Städte zu forschen,
gab an, daß auch über diese beiden Waldbezirke die Stadt St. Johann allein das
utile dominium besitze35; wenn die Städte das Dominium directum gehabt hätten,
dann hätten sie es mit Sicherheit auch vorgebracht, aber in keinem uns bekannten
Fall taten sie dies. Es ist davon auszugehen, daß die freiadligen Waldbesitzer selbst
gar nicht das Dominium directum innehatten, sondern auch in diesem Fall die
Landesherrschaft das Obereigentum besaß. Für die beiden Saarstädte war das Dominium
directum allerdings auch gar nicht so entscheidend. Das Dominium utile, das ja
kein bloßes Nutzungsrecht, sondern ein Nutzungseigentum war, genügte ihnen
vollauf, weil es die praktische Nutzung ihrer Wälder sicherstellte, die das Dominium
directum überhaupt nicht berührte; theoretisch hätten die Städte das Obereigentum
über bestimmte Waldbezirke haben können, diese aber nicht nutzen dürfen, wenn sie
nicht das Unter- bzw. Nutzeigentum besessen hätten. Das Dominium directum war
auch deswegen nicht so wichtig für die Städte, weil sie sich stets darüber bewußt
waren, daß sie in allen Dingen der landesherrlichen Oberaufsicht unterstanden;
außerdem galt - wie wir bereits beim ländlichen Forstwesen gehört haben - die
Waldaufsicht auch noch im 18.Jahrhundert als ein 'Regal der Landesherrschaff36; und
schließlich übte die Herrschaft ihr hoheitliches Jagdrecht auch in den bürgerlichen
Wäldern ausnahmslos aus37. So hatte die Herrschaft ohnehin das letzte Wort in
städtischen Waldangelegenheiten - gleichwie, ob ihr nun das Dominium directum
ausdrücklich zustand oder nicht. Hinsichtlich des Obereigentums über die städtischen
Waldungen kam es vielmehr darauf an, ob und inwieweit die Landesherrschaft davon
Gebrauch machte. In unserem Fall konnten wir sehen, daß die nassau-saarbrückischen
Landesherm noch bis zum ersten Drittel des 18.Jahrhunderts ihr Obereigentum
überhaupt nicht in Anspruch nahmen. Auch von daher besaß das Dominium directum
für die Städte keine sonderliche Bedeutung, sie hatten nämlich seine praktischen
Auswirkungen bislang noch gar nicht kennengelemt. Wenn wir im folgenden die
34 Köllner, Städte II, S. 154.
35 Vgl. den Auszug von 1726: LA SB 22/2865, fol.94r.
36 Vgl. dazu nochmals Troßbach, Aufklärung, S.63.
37 Die Städte geben dies selbst zu und nehmen auch keinen Anstoß daran, vgl. dazu die Petition der
Städte v. 21.11.1731: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.; vgl. dazu auch das Gutachten von
Botzheims v. 6.9.1733: LA SB 22/2866, fol.65. Auch von daher ist die Aussage von Köllner zum
Erwerb der Wälder ehemals freiadligen Besitzes nicht korrekt.
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