Full text : Obrigkeit und Untertanen

gelten.  Dagegen  setzt  Köllner  für  die  von  freiadligen  Besitzern  erworbenen  städtischen
  Wälder  "mit  Gewißheit  voraus,  daß  die  Gemeinde  (i.e.  Stadt,  K.R.)  das  Dominium
  directum  et  utile,  womit  also  die  unbeschränkte  Benutzung  und  Verwaltung  der
Forste  verbunden  ist,  mit  überkommen  habe"34.  Dies  müßte  dann  z.B.  für  die  beiden
St.Johanner  Waldbezirke  des  Bartenbergs  und  des  Homburgs,  die  von  den  Brüdern
von  Steinkallenfels  bzw.  von  den  ametischen  Erben  erworben  wurden  und  über  die
wir  Dokumente  besitzen,  zutreffen.  Dies  ist  aber  nicht  der  Fall.  Der  Stadtschreiber
Benz,  der  zu  Anfang  des  Jahres  1726  von  den  Stadtgerichtsleuten  beauftragt  wurde,
in  alten  Stadtprotokollen,  -rechnungen  usw.  nach  den  Waldrechten  der  Städte  zu  forschen,
  gab  an,  daß  auch  über  diese  beiden  Waldbezirke  die  Stadt  St.  Johann  allein  das
utile  dominium  besitze35;  wenn  die  Städte  das  Dominium  directum  gehabt  hätten,
dann  hätten  sie  es  mit  Sicherheit  auch  vorgebracht,  aber  in  keinem  uns  bekannten
Fall  taten  sie  dies.  Es  ist  davon  auszugehen,  daß  die  freiadligen  Waldbesitzer  selbst
gar  nicht  das  Dominium  directum  innehatten,  sondern  auch  in  diesem  Fall  die
Landesherrschaft  das  Obereigentum  besaß.  Für  die  beiden  Saarstädte  war  das  Dominium
  directum  allerdings  auch  gar  nicht  so  entscheidend.  Das  Dominium  utile,  das  ja
kein  bloßes  Nutzungsrecht,  sondern  ein  Nutzungseigentum  war,  genügte  ihnen
vollauf,  weil  es  die  praktische  Nutzung  ihrer  Wälder  sicherstellte,  die  das  Dominium
directum  überhaupt  nicht  berührte;  theoretisch  hätten  die  Städte  das  Obereigentum
über  bestimmte  Waldbezirke  haben  können,  diese  aber  nicht  nutzen  dürfen,  wenn  sie
nicht  das  Unter-  bzw.  Nutzeigentum  besessen  hätten.  Das  Dominium  directum  war
auch  deswegen  nicht  so  wichtig  für  die  Städte,  weil  sie  sich  stets  darüber  bewußt
waren,  daß  sie  in  allen  Dingen  der  landesherrlichen  Oberaufsicht  unterstanden;
außerdem  galt  -  wie  wir  bereits  beim  ländlichen  Forstwesen  gehört  haben  -  die
Waldaufsicht  auch  noch  im  18.Jahrhundert  als  ein  'Regal  der  Landesherrschaff36;  und
schließlich  übte  die  Herrschaft  ihr  hoheitliches  Jagdrecht  auch  in  den  bürgerlichen
Wäldern  ausnahmslos  aus37.  So  hatte  die  Herrschaft  ohnehin  das  letzte  Wort  in
städtischen  Waldangelegenheiten  -  gleichwie,  ob  ihr  nun  das  Dominium  directum
ausdrücklich  zustand  oder  nicht.  Hinsichtlich  des  Obereigentums  über  die  städtischen
Waldungen  kam  es  vielmehr  darauf  an,  ob  und  inwieweit  die  Landesherrschaft  davon
Gebrauch  machte.  In  unserem  Fall  konnten  wir  sehen,  daß  die  nassau-saarbrückischen
  Landesherm  noch  bis  zum  ersten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  ihr  Obereigentum
überhaupt  nicht  in  Anspruch  nahmen.  Auch  von  daher  besaß  das  Dominium  directum
für  die  Städte  keine  sonderliche  Bedeutung,  sie  hatten  nämlich  seine  praktischen
Auswirkungen  bislang  noch  gar  nicht  kennengelemt.  Wenn  wir  im  folgenden  die

34  Köllner,  Städte  II,  S.  154.
35  Vgl.  den  Auszug  von  1726:  LA  SB  22/2865,  fol.94r.
36  Vgl.  dazu  nochmals  Troßbach,  Aufklärung,  S.63.
37  Die  Städte  geben  dies  selbst  zu  und  nehmen  auch  keinen  Anstoß  daran,  vgl.  dazu  die  Petition  der
Städte  v.  21.11.1731:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.;  vgl.  dazu  auch  das  Gutachten  von
Botzheims  v.  6.9.1733:  LA  SB  22/2866,  fol.65.  Auch  von  daher  ist  die  Aussage  von  Köllner  zum
Erwerb  der  Wälder  ehemals  freiadligen  Besitzes  nicht  korrekt.
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