Full text : Obrigkeit und Untertanen

den  Rechten,  welche  die  Städte  an  ihren  Waldungen  besaßen.  Da  die  Rechte  der
beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  im  großen  und  ganzen  gleich  waren,
können  wir  sie  gemeinsam  behandeln.
Mit  dem  käuflichen  Erwerb  der  Waldungen  gingen  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte
  auf  die  Städte  über.  Dabei  gilt  es  zu  unterscheiden  zwischen  dem  Dominium
directum,  d.h.  dem  Obereigentumsrecht,  und  dem  Dominium  utile,  dem  Unter-  bzw.
Nutzeigentumsrecht28.  Die  Städte  besaßen  über  all  ihre  Waldungen,  gleichwie,  ob  sie
von  der  Landesherrschaft  oder  von  freiadligen  Besitzern  erworben  worden  waren,
ausschließlich  das  Dominium  utile.  Wir  wollen  dies,  weil  es  nicht  ganz  der  gängigen
Auffassung  der  landesgeschichtlichen  Forschung  entspricht29,  an  einem  Beispiel  der
jeweils  unterschiedlichen  Erwerbsart  belegen.  Was  die  von  der  Landesherrschaft
erkauften  Wälder  betrifft,  so  sind  wir  nur  über  den  auf  Saarbrücker  Bann  gelegenen
Breitenbacher  Wald  einigermaßen  gut  unterrichtet.  Wie  bereits  erwähnt,  erhielt  die
Stadt  Saarbrücken  zunächst  im  Jahre  1539  die  Eckemutzung  zu  ewiger  Erbpacht  für
eine  jährliche  Zahlung  von  15  Gulden;  mit  der  Erbpacht  war  generell  nicht  das
Dominium  utile  verbunden,  sondern  stets  nur  ein  Nutzungsrecht,  in  diesem  Fall  die
Eckemutzung30;  dies  zeigt  schon,  daß  das  Dominium  utile  mehr  als  ein  bloßes
Nutzungsrecht  war.  Im  Jahre  1557  kaufte  die  Stadt  Saarbrücken  dann  von  Graf  Johann
  IV.  den  Breitenbacher  Wald  für  300  Gulden,  womit  sie  -  wie  sie  selbst  sagte  -
das  utile  Dominium  erhielt31.  Die  entsprechende  Passage  aus  dem  Kaufbrief  lautete:
Und  damit  sie  (=die  Bürger  von  Saarbrücken,  K  R.)  berührten  Wald  desto  baß
genießen  mögen  und  ihnen  zu  Eckerzeiten  von  Anstoßenden  mit  Ufötzung  des  Eckers
desto  minder  Schaden  begegne,  sollen  sie  denselben  in  ihrem  Kosten  verwahren  und
verhüten  lassen,  in  dem  mit  Holz,  Pfändung  und  sonst  anderm  wie  vormals  zu  halten
und  handhaben.  Wir  und  unsre  Erben  sollen  und  wollen  sie  auch  darbey  ohne  Intrag
getreulich  schützen,  schirmen  und  handhaben  und  sie  darüber  nit  treiben  lassen32.
Der  Graf  behielt  sich  hierbei,  wie  wir  gehört  haben,  ausdrücklich  den  Wiederkauf
vor.  Demnach  hatte  die  Landesherrschaft  weiterhin  das  Dominium  directum  am
Breitenbacher  Wald,  während  die  Stadt  Saarbrücken  das  Dominium  utile  besaß33.  Es
ist  anzunehmen  (wenn  es  auch  keine  weiteren  Quellenbelege  gibt),  daß  diese  besitzrechtlichen
  Verhältnisse  für  alle  von  der  Landesherrschaft  erworbenen  Waldungen

28  Vgl.  Haberkem/Wallach,  Hilfswörterbuch  I,  S.156.
29  Vgl.  dagegen  Köllner,  Städte  II,  S.154ff.
30  Vgl.  zu  den  Rechten,  die  mit  der  Überlassung  mittels  Erbpacht  verbunden  sind:  Haberkem/Wallach,
Stichwort  Erbpacht.
31  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  v.  31.März  31.3.1729:  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  2,  unpag.
32  Zit.  nach  Köllner,  Städte  II,  S.  154;  s.a.  den  Kaufbrief  von  1557  in:  LA  SB  22/2865,  fol.55-57.
33  Erst  1748  verzichtete  die  Landesherrschaft  in  einem  Streit  mit  Saarbrücken  auf  den  Breitenbacher
Wald,  so  daß  die  Stadt  erst  ab  dieser  Zeit  "in  den  unbestrittenen  Besitz  ihres  Stadtwaldes"  gelangte
(vgl.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.151;  s.a.  Köllner,  Städte  II,  S.224).

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