Full text : Obrigkeit und Untertanen

Die  Stadt  St.  Johann  besaß  über  die  meisten  ihrer  Waldungen  keme  Erwerbstitel.  Dies
betraf  vor  allem  den  Nassenbüsch,  Johannesbüsch,  Schwartzenberg,  Helmerswald,
Vogelsgesang,  Wolfshumes  und  Kieselhumes22.  Bei  diesen  schon  sehr  früh  z.T.  von
Landesherm,  z.T.  von  frei  Adligen  erworbenen  Waldungen  ist  die  Erwerbsart  zumeist
  unbekannt;  für  die  beiden  Walddistrikte  des  Nassenbüschs  und  Schwarzenbergs
  wird  "der  Uebergang  mittels  Erbzins"  als  "die  einzig  mögliche  Erwerbsweise"
angegeben23 24.  Lediglich  über  zwei  Waldbezirke,  die  ehemals  freiadliges  Eigentum
waren  und  im  16.  bzw.  frühen  17.Jahrhundert  in  den  Besitz  der  Stadt  gelangten,
konnte  St.Johann  Kaufbriefe  vorweisen:  für  den  sogenannten  Bartenberg  und  den
Homburg.  Der  Bartenberg  war  ehemals  ein  Allodium  der  Herren  von  Steinkallenfels
zu  Buntenbach;  bereits  vor  1540  hatte  die  Stadt  St.Johann  diesen  Wald  zur  Eckernutzung
  für  die  städtische  Schweineherde  gepachtet;  im  Jahre  1550  erwarb  sie  ihn
von  den  Brüdern  Melchior  und  Nikolaus  von  Steinkallenfels  für  den  relativ  niedrigen
Preis  von  100  Gulden  zu  freiem  Eigentum,  wobei  sich  die  St.Johanner  verpflichteten,
für  das  Waldstück  zu  sorgen,  so  offt  die  Nothdurft  solches  erfordern  würde24.  Ebenfalls
  ein  freiadliges  oder  Allodial-Gut  war  der  sogenannte  Rindhof,  zu  dem  der  etwa
1000  Morgen  große  Wald  Homburg  gehörte.  Zu  Anfang  des  16.Jahrhunderts  waren
Hof  und  Wald  im  Besitz  des  adligen  Geschlechts  von  Hunolstein;  im  Jahre  1556
wurde  der  Stadt  St.Johann  die  Eckemutzung  im  Homburg  auf  zwanzig  Jahre  dergestalt
  verpachtet,  daß  die  Bürger  alle  Jahre  für  den  Ecker  oder  Demuth  6  Gulden  (...)
bezahlen  sollten,  unter  der  Bedingung,  den  Wald  zu  verwahren  und  zu  behüten,  daß
sein  Bezirk  nicht  vermindert  würde25.  Im  Jahre  1578  erwarb  der  gräflich  nassausaarbrückische
  Rat  Johann  Ameth  zu  Sötern  durch  Tausch  von  den  hunolsteimschen
Erben  den  Rindhof  mitsamt  dem  Wald  Homburg,  hier  "Hohenberg"  genannt,  wobei
die  Stadt  St.Johann  die  Weidegerechtigkeit  in  Gemeinschaft  mit  dem  neuen  Eigentümer
  behielt26.  Die  Witwe  Johann  Ameths  bestätigte  durch  einen  Revers  von  1615  der
Stadt  die  gemeinschaftliche  Eckemutzung  im  Homburg.  Nach  dem  Tod  der  Witwe
erkaufte  die  Stadt  St.Johann  1618  von  den  Arnetischen  Erben  den  Rindshof  sammt
dem  Walde  Homburg  mit  allen  Rechten  und  Gerechtigkeiten  zu  einem  Preis  von
1479  Gulden27.  Soweit  zum  Erwerb  der  städtischen  Waldungen.  Wir  fragen  nun  nach

22  Vgl.  den  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  in  Waldsachen,  gefertigt  von  Stadtschreiber  Benz  auf
Begehren  der  Stadtgerichte  von  Saarbrücken  und  St.Johann  zu  Anfang  des  Jahres  1726,  Abschrift,
Saarbrücken  18.März  1729:  LA  SB  22/2865,  fol.94r.;  s.a.  Köllner,  Städte  II,  S.154  u.303ff.
23  Vgl  Köllner,  Städte  II,  S.303ff.  (zit.  S.314).
24  Vgl.  den  Kaufbrief  St.Johanns  über  den  Erwerb  des  Bartenbergs  von  1550:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  149,  unpag.  (zit.);  für  den  Gesamtzusammenhang  vgl.  Köllner,  Städte  II,  S.323;  Ruppersberg,
  Städte  I,  S.170f.;  s.a.  den  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  in  Waldsachen,  gefertigt  von  Stadtschreiber
  Benz  auf  Begehren  der  Stadtgerichte  von  Saarbrücken  und  St.Johann  zu  Anfang  des  Jahres
1726,  Abschrift,  Saarbrücken  18.März  1729:  LA  SB  22/2865,  fol.94r,
25  Vgl.  Köllner,  Städte  II,  S.317f.  (zit.  S.318).
26  Vgl.  hierzu  Ruppersberg,  Städte  I,  S.169,  hier  genauer  als  Köllner,  Städte  II,  S.319f.
27  Vgl.  Köllner,  Städte  II,  S.320  (hiernach  zit.);  Ruppersberg,  Städte  I,  S.169;  s.a.  den  Kaufbrief  von
St.Johann  über  den  Wald  Homburg  von  1618  in:  LA  SB  22/2865,  fol.60-63.
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