Die Stadt St. Johann besaß über die meisten ihrer Waldungen keme Erwerbstitel. Dies
betraf vor allem den Nassenbüsch, Johannesbüsch, Schwartzenberg, Helmerswald,
Vogelsgesang, Wolfshumes und Kieselhumes22. Bei diesen schon sehr früh z.T. von
Landesherm, z.T. von frei Adligen erworbenen Waldungen ist die Erwerbsart zu¬
meist unbekannt; für die beiden Walddistrikte des Nassenbüschs und Schwarzen¬
bergs wird "der Uebergang mittels Erbzins" als "die einzig mögliche Erwerbsweise"
angegeben23 24. Lediglich über zwei Waldbezirke, die ehemals freiadliges Eigentum
waren und im 16. bzw. frühen 17.Jahrhundert in den Besitz der Stadt gelangten,
konnte St.Johann Kaufbriefe vorweisen: für den sogenannten Bartenberg und den
Homburg. Der Bartenberg war ehemals ein Allodium der Herren von Steinkallenfels
zu Buntenbach; bereits vor 1540 hatte die Stadt St.Johann diesen Wald zur Ecker¬
nutzung für die städtische Schweineherde gepachtet; im Jahre 1550 erwarb sie ihn
von den Brüdern Melchior und Nikolaus von Steinkallenfels für den relativ niedrigen
Preis von 100 Gulden zu freiem Eigentum, wobei sich die St.Johanner verpflichteten,
für das Waldstück zu sorgen, so offt die Nothdurft solches erfordern würde24. Eben¬
falls ein freiadliges oder Allodial-Gut war der sogenannte Rindhof, zu dem der etwa
1000 Morgen große Wald Homburg gehörte. Zu Anfang des 16.Jahrhunderts waren
Hof und Wald im Besitz des adligen Geschlechts von Hunolstein; im Jahre 1556
wurde der Stadt St.Johann die Eckemutzung im Homburg auf zwanzig Jahre derge¬
stalt verpachtet, daß die Bürger alle Jahre für den Ecker oder Demuth 6 Gulden (...)
bezahlen sollten, unter der Bedingung, den Wald zu verwahren und zu behüten, daß
sein Bezirk nicht vermindert würde25. Im Jahre 1578 erwarb der gräflich nassau-
saarbrückische Rat Johann Ameth zu Sötern durch Tausch von den hunolsteimschen
Erben den Rindhof mitsamt dem Wald Homburg, hier "Hohenberg" genannt, wobei
die Stadt St.Johann die Weidegerechtigkeit in Gemeinschaft mit dem neuen Eigentü¬
mer behielt26. Die Witwe Johann Ameths bestätigte durch einen Revers von 1615 der
Stadt die gemeinschaftliche Eckemutzung im Homburg. Nach dem Tod der Witwe
erkaufte die Stadt St.Johann 1618 von den Arnetischen Erben den Rindshof sammt
dem Walde Homburg mit allen Rechten und Gerechtigkeiten zu einem Preis von
1479 Gulden27. Soweit zum Erwerb der städtischen Waldungen. Wir fragen nun nach
22 Vgl. den Auszug aus alten Stadtprotokollen in Waldsachen, gefertigt von Stadtschreiber Benz auf
Begehren der Stadtgerichte von Saarbrücken und St.Johann zu Anfang des Jahres 1726, Abschrift,
Saarbrücken 18.März 1729: LA SB 22/2865, fol.94r.; s.a. Köllner, Städte II, S.154 u.303ff.
23 Vgl Köllner, Städte II, S.303ff. (zit. S.314).
24 Vgl. den Kaufbrief St.Johanns über den Erwerb des Bartenbergs von 1550: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 149, unpag. (zit.); für den Gesamtzusammenhang vgl. Köllner, Städte II, S.323; Ruppers-
berg, Städte I, S.170f.; s.a. den Auszug aus alten Stadtprotokollen in Waldsachen, gefertigt von Stadt¬
schreiber Benz auf Begehren der Stadtgerichte von Saarbrücken und St.Johann zu Anfang des Jahres
1726, Abschrift, Saarbrücken 18.März 1729: LA SB 22/2865, fol.94r,
25 Vgl. Köllner, Städte II, S.317f. (zit. S.318).
26 Vgl. hierzu Ruppersberg, Städte I, S.169, hier genauer als Köllner, Städte II, S.319f.
27 Vgl. Köllner, Städte II, S.320 (hiernach zit.); Ruppersberg, Städte I, S.169; s.a. den Kaufbrief von
St.Johann über den Wald Homburg von 1618 in: LA SB 22/2865, fol.60-63.
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