Full text : Obrigkeit und Untertanen

belegt  durch  Kaufbriefe  aus  dem  16.  und  frühen  17.Jahrhundert,  wobei  ein  Unterschied
  hinsichtlich  der  Überlieferung  besteht:  Während  wir  für  Saarbrücken  einen
Kaufbrief  über  einen  von  der  Landesherrschaft  erworbenen  Wald  besitzen,  haben  wir
für  St.  Johann  keine  Belege  über  Erwerb  von  der  Landesherrschaft,  sondern  nur  aus
frei  adligem  Besitz16.  Diese  unterschiedliche  Überlieferung  legt  es  nahe,  den  Walderwerb
  für  beide  Städte  getrennt  zu  behandeln.  Wir  beginnen  mit  Saarbrücken.
Der  Saarbrücker  Bann  war  bis  zum  Ankauf  des  Rodenhofs  im  Jahre  1763  zweigeteilt
in  den  großen  sogenannten  "Hahnen-Bann"  und  in  den  links  der  Saar  gelegenen  alten
Malstatter  Bann,  später  "Breitenbacher  Bann"  genannt17.  Der  Hahnenbann,  abgeleitet
von  'Hagen'  (=gehegter  Wald),  bestand  fast  ausschließlich  aus  Wald  und  war  ursprünglich
  Eigentum  des  Burgherrn,  aber  schon  sehr  früh  wurde  durch  herrschaftliche
  Konzession  "die  Benutzung  der  Waldbäume  in  diesem  Districte  (...)  von  dem
Oberherm  der  Bürgerschaft  überlassen"18.  Der  Breitenbacher  Bann,  der  noch  gegen
Ende  des  17.Jahrhunderts  "größtenteils  Wald-  und  Heideland"  war19,  gehörte  wie
gesagt  ursprünglich  zu  Malstatt,  die  dortigen  Waldungen  waren  jedoch  "ausschließliches
  Besitzthum  der  Grafen",  wobei  die  Lehnsleute  und  Insassen  des  Bannes  auch
berechtigt  waren,  darunter  die  Gemeinde  Malstatt,  "welche  neben  Nutzungsrechten
auch  die  Gerichtsrechte  über  den  Bann  besaß"20.  Auf  den  zu  diesem  Bann  gehörigen
Wiesen  hatte  die  Stadt  Saarbrücken  zusammen  mit  Malstatt  die  Gerne  in  weidigkeit;
allerdings  genügte  der  Bürgerschaft  für  ihr  Vieh  schon  bald  das  Weideland  nicht
mehr,  so  daß  sie  im  Jahre  1460  der  Gemeinde  Malstatt  das  Weiderecht  auf  dem
linken  Saarufer  abkaufte,  wobei  sich  Malstatt  das  Dominium  directum,  d.h.  das
Obereigentum,  und  auch  die  Grummetweide  vorbehielt.  Als  die  Saarbrücker  Bürgerschaft
  immer  mehr  anwuchs,  war  auch  dieses  Gebiet  bald  schon  nicht  mehr  ausreichend,
  so  daß  Graf  Johann  Ludwig  im  Jahre  1539  der  Bürgerschaft  die  Eckemutzung
in  seinem,  dem  Breitenbacher  Wald,  zu  ewiger  Erbpacht  für  jährlich  15  Gulden
überließ;  sein  Sohn,  Graf  Johann  IV.,  verkaufte  schließlich  im  Jahre  1557  der  Stadt
Saarbrücken  den  gesamten  Breitenbacher  Wald  für  300  Gulden  -  das  Kapital  jener  15
Gulden  jährlicher  Zinsen  -,  behielt  sich  aber  den  Rückkauf  vor.  Das  Obereigentum,
das  die  Gemeinde  Malstatt  noch  auf  dem  Breitenbacher  Bann  hatte,  d.h.  das  Dominium
  directum  über  den  gesamten  Bann  erwarb  Saarbrücken  schließlich  im  Jahre  1662
für  200  Gulden21.

16  Vgl.  hierzu  Köllner,  Städte  II,  S.154  u.  näher  dazu  weiter  unten  im  Text.
17  Vgl.  Köllner,  Städte  II,  S.205ff.  und  Ruppersberg,  Städte  I,  S.146ff.
18  Köllner,  Städte  II,  S.207.
19  Ruppersberg,  Städte  I,  S.  149.
20  Köllner,  Städte  II,  S.210.
21  Vgl.  hierzu  zum  besseren  Überblick  Ruppersberg,  Städte  I,  S.149;  gründlicher  jedoch  Köllner,  Städte
II,  S.210-219;  vgl.  zum  Walderwerb  auch  den  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  in  Waldsachen,
gefertigt  von  Stadtschreiber  Benz  zu  Anfang  des  Jahres  1726,  Saarbrücken  18.März  1729  (Abschrift):
LA  SB  22/2865,  fbl.90;  den  Kaufbrief  von  1557:  ebd.,  fol.55-57.

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