Full text : Obrigkeit und Untertanen

Saarstädte  zu  den  wenigen  Kommunen  Nassau-Saarbrückens  zählten,  die  eigenen
Waid  besaßen10,  wollen  wir  mit  dem  Erwerb  der  städtischen  Waldungen  beginnen.
Beim  städtischen  Wald  sind  grundsätzlich  zwei  Erwerbsarten  zu  unterscheiden:
Erstens  der  frühe  Erwerb  ohne  schriftlich  fixierte  Erwerbstitel  und  zweitens  der
urkundlich  belegte  Erwerb  durch  Kauf  teils  frei  adligen,  teils  landesherrschaftlichen
Besitzes1.  Die  Zeitgenossen  nannten  dies  die  'Possession'  seit  undenklichen  Zeiten
und  die  'Possession'  durch  rechtmäßige  Titel12.  Es  scheint  (und  dies  ist  wichtig  für
unsere  spätere  Entwicklung),  als  ob  beide  Erwerbsarten  die  Grundlage  für  das
zeitgenössische  Beweisrecht  abgaben,  das  von  zwei  Arten  von  'Beweisen'  ausging:
"dem  Petitorium,  das  den  Besitz  einer  Sache  aus  Urkunden  zu  erweisen  suchte,  und
dem  Possessorium,  das  eine  Reihe  einzelner  Besitzakte  gleichsam  additiv  zum
Beweis  des  Besitzes  im  allgemeinen  kumulierte"1'.  Die  erste  nicht  überlieferte
Erwerbsart  fiel  in  eine  Zeit,  in  der  dem  Wald  und  überhaupt  dem  Holz  keine  allzugroße
  Beachtung  geschenkt  wurde.  In  diesem  Zeitraum,  der  bis  zum  Ausgang  des
Mittelalters  reichte14 15,  überließen  die  Landesherm  bzw.  die  adeligen  Besitzer  den
beiden  Saarstädten  die  in  ihren  Banngrenzen  gelegenen  Waldungen  durch  Tausch,
Schenkung,  Verkauf,  Konzession  usw.  zu  Erblehen  und  entluden  sich  der  daran
haftenden  Rechte  alß  eine  Last  gerne  gnädig'5.  Die  zweite  Erwerbsart  ist  urkundlich

10  Unter  denen  Communitaeten,  so  eigene  Waldungen  haben,  nennt  die  Saarbrücker  Regierung  im
Frühjahr  1731  an  erster  Stelle  die  hiesige(n)  beede(n)  Stätte  (vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker
Regierung  über  die  Beschwerden  der  Köllertaler  und  Helmstätter  Meierei,  Saarbrücken  25.Mai  1731:
LA  SB  22/3434,  fol.28v.)..
"  Vgl.  den  Auszug  aus  alten  Stadtprotokollen  in  Waldsachen,  gefertigt  von  Stadtschreiber  Benz  auf
Begehren  der  Stadtgerichte  von  Saarbrücken  und  St.Johann  zu  Anfang  des  Jahres  1726,  Abschrift,
Saarbrücken  18.März  1729:  LA  SB  22/2865,  fol.90-107;  vgl.  auch  das  Gutachten  der  Saarbrücker
Regierung  und  des  Saarbrücker  Forstamts  an  Fürstin  Charlotte  Amalie  über  den  Waldbesitz  der  beiden
Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  (Entwurf),  Saarbrücken  2.September  1733:  LA  SB  22/2866,  fol.54-63;
  Köllner  erwähnt  in  seinem  Kapitel  über  die  städtischen  Waldsachen  (Städte  11,  S.  154ff.)  nur  die
zweite  Erwerbsart  per  Kaufvertrag;  einige  Hinweise  über  die  erste,  nicht  dokumentierte  Erwerbsart
finden  sich  in  den  jeweiligen  Kapiteln  zum  Saarbrücker  u.  St.Johanner  Bann  (ebd.  S.205ff.  u.
S.303ff.);  desgl.  bei  Ruppersberg,  Städte  I,  S.140ff,  146ff.  u.  166ff.;  vgl.  allgem.  zum  Walderwerb
Hasel,  Waldbesitz,  S.77-95.
|:  Vgl.  das  erste  Petitionskonzept  der  Bürger  und  Vorsteher  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann
  an  die  Vormünderin  wegen  ihrer  Waldgerechtsamen,  undatiert  (Datum  ermittelt:  Ende  März/
Anfang  April  1731):  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  148,  unpag.;  s.a.  das  Rechtsgutachten  der  Juristenfakultät
  der  königlichen  Universität  Straßburg  auf  die  Anfrage  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und
St.Johann  wegen  ihrer  Waldgerechtsamen,  Straßburg  20.Dezember  1732:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  153,  unpag.
13  Troßbach,  Aufklärung,  S.63;  dies  ist  wichtig  an  dieser  Stelle  zu  erwähnen,  weil  sich  auch  die  Bürger
der  beiden  Saarstädte  bei  ihrem  Forstkonflikt  darauf  beziehen  werden  (s  .dazu  unten  im  Text).
14  Vgl.  allgem.  dazu  Blickle,  Wald,  S.37f.
15  Zur  erblichen  Überlassung  vgl.  die  Petition  der  Vorsteher  beider  Städte  an  die  Saarbrücker  Regierung
vom  21.November  1731:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  153,  unpag.  (zit.);  s.a.  Köllner,  Städte  II,
S.205ff.  u.  303ff.

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