ganz ausgeformt - die beiden wichtigsten Privilegien schriftlich festgelegt: Die
Befreiung von der Leibeigenschaft und die Befreiung von herrschaftlichen Frondien¬
sten3. Allein schon durch diese beiden 'Freiheiten' unterschieden sich die Bürger der
beiden Saarstädte ganz wesentlich von den leibeigenen und fronpflichtigen Land¬
untertanen. Als drittes Unterscheidungskriterium ist auf eine wichtige städtische
Institution zu verweisen: das gemeinsame Stadtgericht, das laut den Bestimmungen
des Freiheitsbriefes als unabhängige Gerichts- und Verwaltungsbehörde beider
Städte fungieren sollte und das zugleich bis ms 17.Jahrhundert hinein auch "Oberhof
für einige Dorfgerichte der Grafschaft" war4. Die Befreiung von der Leibeigenschaft,
die Befreiung von herrschaftlichen Frondiensten und die Institution des gemein¬
samen Stadtgerichts verliehen den beiden Saarstädten einen wesentlich höheren
Autonomiegrad als den Landgemeinden5. Es ist in der Tat so, "daß die Stadt bei allen
Vernetzungen mit dem Umland doch eine administrative Einheit bildete, die in der
Regel einem höheren Verwaltungsgrad unterlag als das flache Land und die sich
rechtlich, ökonomisch und sozial von diesem abhob"6. Die Städte stellten zweifellos
eine stärkere "politisch-rechtliche Einheit"7 dar als die Landgemeinden. Diese größe¬
re Autonomie bedingte ganz entscheidend die unterschiedliche Verhaltens- und
Vorgehensweise der Bürger im Vergleich zu den Landuntertanen. Schon der erste
Zwischenfall von Anfang Juli 1728 hat dies deutlich gemacht: Die Tatsache, daß die
Bürgerschaften sich nicht zur herrschaftlichen Jagd heranziehen lassen wollten, hing
mit der allgemeinen Befreiung von herrschaftlichen Frondiensten zusammen, wo¬
runter auch die herrschaftliche Jagd fiel mit Ausnahme der "Frondienste bei Wolfs¬
jagden, zu denen die Bürger in ihrem eigenen Interesse verpflichtet waren"8 9. Wenn
sie sich dennoch unter dem letzten Saarbrücker Grafen zur Jagd eingefunden hatten,
so war dies - wie die Saarbrücker Regierung selbst zugab - nur geschehen, weil
gndste Herrschaft praesent war und keineswegs aus Schuldigkeit, sondern aus
besonderer freywillige(r) Devotion . Die beiden anderen, vom Saarbrücker Ober¬
forstmeister angezeigten Widerstände der Bürgerschaften gegen das Forstprojekt
schlechthin und gegen jegliche Aufsicht des Oberforstamts lassen sich nur verstehen,
wenn wir wissen, worin die städtischen Waldrechte exakt bestanden. Da die beiden
1322 statt 1321: Klein, Freiheitsbrief, S. 133-146, bes.S.137 (hier auch der wörtl. Abdruck, S. 140-146)
3 Vgl. die genaue Darlegung der städt. Privilegien im Kap.II 4a.
4 Ennen, Selbstverwaltung, S.42; vgl. auch hierzu detaillierter weiter unten Kap. II 4a).
5 Vgl. dazu auch die neuere Diskussion über das Verhältnis von Stadt- und Landgemeinden in: Blickle
(Hg.), Landgemeinde und Stadtgemeinde; auch hier wurde "wiederholt (...) vor einer allzu starken
Relativierung der Differenzen zwischen Stadt und Land gewarnt" (S.501).
6 Jung, Ackerbau, S.l 1.
Gerteis, Repräsentation, S.276 in Anlehnung an Ebel.
* Vgl. Jung, Ackerbau, S. 113.
9 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 31.3.1729: LA SB 22/2309, S.52.
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