Full text : Obrigkeit und Untertanen

ganz  ausgeformt  -  die  beiden  wichtigsten  Privilegien  schriftlich  festgelegt:  Die
Befreiung  von  der  Leibeigenschaft  und  die  Befreiung  von  herrschaftlichen  Frondiensten3.
  Allein  schon  durch  diese  beiden  'Freiheiten'  unterschieden  sich  die  Bürger  der
beiden  Saarstädte  ganz  wesentlich  von  den  leibeigenen  und  fronpflichtigen  Landuntertanen.
  Als  drittes  Unterscheidungskriterium  ist  auf  eine  wichtige  städtische
Institution  zu  verweisen:  das  gemeinsame  Stadtgericht,  das  laut  den  Bestimmungen
des  Freiheitsbriefes  als  unabhängige  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörde  beider
Städte  fungieren  sollte  und  das  zugleich  bis  ms  17.Jahrhundert  hinein  auch  "Oberhof
für  einige  Dorfgerichte  der  Grafschaft"  war4.  Die  Befreiung  von  der  Leibeigenschaft,
die  Befreiung  von  herrschaftlichen  Frondiensten  und  die  Institution  des  gemeinsamen
  Stadtgerichts  verliehen  den  beiden  Saarstädten  einen  wesentlich  höheren
Autonomiegrad  als  den  Landgemeinden5.  Es  ist  in  der  Tat  so,  "daß  die  Stadt  bei  allen
Vernetzungen  mit  dem  Umland  doch  eine  administrative  Einheit  bildete,  die  in  der
Regel  einem  höheren  Verwaltungsgrad  unterlag  als  das  flache  Land  und  die  sich
rechtlich,  ökonomisch  und  sozial  von  diesem  abhob"6.  Die  Städte  stellten  zweifellos
eine  stärkere  "politisch-rechtliche  Einheit"7  dar  als  die  Landgemeinden.  Diese  größere
  Autonomie  bedingte  ganz  entscheidend  die  unterschiedliche  Verhaltens-  und
Vorgehensweise  der  Bürger  im  Vergleich  zu  den  Landuntertanen.  Schon  der  erste
Zwischenfall  von  Anfang  Juli  1728  hat  dies  deutlich  gemacht:  Die  Tatsache,  daß  die
Bürgerschaften  sich  nicht  zur  herrschaftlichen  Jagd  heranziehen  lassen  wollten,  hing
mit  der  allgemeinen  Befreiung  von  herrschaftlichen  Frondiensten  zusammen,  worunter
  auch  die  herrschaftliche  Jagd  fiel  mit  Ausnahme  der  "Frondienste  bei  Wolfsjagden,
  zu  denen  die  Bürger  in  ihrem  eigenen  Interesse  verpflichtet  waren"8 9.  Wenn
sie  sich  dennoch  unter  dem  letzten  Saarbrücker  Grafen  zur  Jagd  eingefunden  hatten,
so  war  dies  -  wie  die  Saarbrücker  Regierung  selbst  zugab  -  nur  geschehen,  weil
gndste  Herrschaft  praesent  war  und  keineswegs  aus  Schuldigkeit,  sondern  aus
besonderer  freywillige(r)  Devotion  .  Die  beiden  anderen,  vom  Saarbrücker  Oberforstmeister
  angezeigten  Widerstände  der  Bürgerschaften  gegen  das  Forstprojekt
schlechthin  und  gegen  jegliche  Aufsicht  des  Oberforstamts  lassen  sich  nur  verstehen,
wenn  wir  wissen,  worin  die  städtischen  Waldrechte  exakt  bestanden.  Da  die  beiden

1322  statt  1321:  Klein,  Freiheitsbrief,  S.  133-146,  bes.S.137  (hier  auch  der  wörtl.  Abdruck,  S.  140-146)
3  Vgl.  die  genaue  Darlegung  der  städt.  Privilegien  im  Kap.II  4a.
4  Ennen,  Selbstverwaltung,  S.42;  vgl.  auch  hierzu  detaillierter  weiter  unten  Kap.  II  4a).
5  Vgl.  dazu  auch  die  neuere  Diskussion  über  das  Verhältnis  von  Stadt-  und  Landgemeinden  in:  Blickle
(Hg.),  Landgemeinde  und  Stadtgemeinde;  auch  hier  wurde  "wiederholt  (...)  vor  einer  allzu  starken
Relativierung  der  Differenzen  zwischen  Stadt  und  Land  gewarnt"  (S.501).
6  Jung,  Ackerbau,  S.l  1.
Gerteis,  Repräsentation,  S.276  in  Anlehnung  an  Ebel.
*  Vgl.  Jung,  Ackerbau,  S.  113.
9  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  31.3.1729:  LA  SB  22/2309,  S.52.

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