Full text : Obrigkeit und Untertanen

3. Der  Kampf  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  um  das  Eigentum
am  Wald
a) Zur  Ausgangslage:  Die  städtische  Forstverwaltung  als  relativ  autonomer  Rechtsbereich

Schon  einen  Monat  nach  Durchführung  der  Huldigung,  Anfang  Juli  1728,  sah  sich
der  Saarbrücker  Oberforstmeister  gezwungen,  seiner  Fürstin  den  ersten  Protest  in
Nassau-Saarbrücken  anzuzeigen:  Die  Bürgerschaften  der  beiden  Städte  Saarbrücken
und  St.Johann  wollten  sich  nicht  mehr  zur  herrschaftlichen  Jagd  heranziehen  lassen,
was  sie  bislang,  d.h,  bis  zum  Tod  des  letzten  Saarbrücker  Grafen  stets  getan  hätten.
Ferner  wollten  sie  sich  an  keine  Forstordnung  halten,  denn  als  von  Botzheim  ihnen
sein  Forstprojekt  zusandte,  hätten  sie  es  ihm  postwendend  zurückgegeben  und  sich
auf  ein  Dekret  des  verstorbenen  Grafen  bezogen  mit  dem  Bedeuten,  man  möge  sie
gehen  lassen,  sie  wollten  ganz  nach  ihrem  Belieben  im  Wald  hausen,  d.h.  hineinfahren
  und  Holz  holen,  warm  und  wo  es  ihnen  gefalle;  und  wenn  sie  schließlich
Bauholz  notig  hätten  oder  Wege  und  Stege  machen  müßten,  dann  wollten  sie  ebenfalls
  nicht  zuvor  die  Anweisung  des  Forstamts  einholen,  sondern  nach  ihrem  eigenen
Gefallen  handeln.  Der  Oberforstmeister  fragte  in  Usingen  nach,  wie  es  mit  solchen
Bürgern  gehalten  werden  solle,  die  sich  fast  wieder  alle  gute  Orttnung  wiedersetz(t)en'.

Die  Tatsache,  daß  sich  der  erste  Protestfall  in  den  beiden  Saarstädten  ereignete  und
daß  die  Bürgerschaften  so  völlig  anders  reagierten  als  die  Landuntertanen,  indem  sie
sich  weder  zur  herrschaftlichen  Jagd  heranziehen  lassen  noch  einer  Forstordnung
unterwerfen  und  von  jeglicher  Aufsicht  des  Oberforstamts  befreit  sein  wollten,  hing
mit  der  unterschiedlichen  politisch-rechtlichen  Situation  der  Stadt-  und  Landgemeinden
  zusammen.  Wir  müssen  also  auch  in  diesem  Fall  zunächst  einen  Blick  auf  die
Ausgangslage  werfen,  um  zu  sehen,  inwieweit  sich  die  beiden  Saarstädte  von  den
Landgemeinden  unterschieden,  worin  konkret  ihre  Waldrechte  bestanden  und  ob  sie
bereits  vor  der  Usinger  Herrschaftsübemahme  um  ihre  Rechte  am  Wald  zu  kämpfen
hatten.
Das  wichtigste  Unterscheidungsmerkmal  der  Städte  gegenüber  den  Landgemeinden
bestand  darin,  daß  die  Städte  schriftlich  dokumentierte  Privilegien  besaßen,  die  in
ihrem  Ursprung  auf  die  Stadtrechtsverleihung,  den  sogenannten  Freiheitsbrief  von
1322,  zurückgingen1 2.  Hier  waren  -  wenn  auch  in  ersten  Ansätzen  und  noch  nicht

1  Anzeige  des  Saarbrücker  Oberforstmeisters  v.  Botzheim  an  die  Usinger  Fürstin,  Saarbrücken
4.7.1728:  LA  SB  22/2865,  fol.47f.  (zit.48r.).
2  Vgl.  den  Freiheitsbrief  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.
397  (=Kopialbuch,  Bd.l),  fol.1-10;  s.a.  den  Abdruck  in  Ruppersberg,  Städte  I,  S  442-452;  kommentierter
  Abdruck  bei  Köllner,  Städte  I,  S.28-40;  vgl.  zum  Problem  der  korrekten  Datierung  des  Jahres
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