Full text : Obrigkeit und Untertanen

außerhalb  der  Schreibtage  keine  einseitige  Anweisung  mehr  gestattet  werden.  Hinsichtlich
  der  umstrittenen  Holztage  sollte  es  zwar  grundsätzlich  bei  der  publizierten
Forstordnung  verbleiben;  damit  jedoch  den  Untertanen  kein  Anlaß  gegeben  werde,
mit  Fug  Beschwehrde  zu  thun,  sollten  die  Holztage  von  dem  Forstambt  und  Landcammer
  nach  derer  Unterthanen  Convenienz  determiniret  werden,  d.h.  konkret  wenn
die  Untertanen  oder  auch  gantze  Gemeinden  wegen  Feiertage,  Frondienste  oder
anderer  Verhinderungen  die  Holztage  nicht  einhalten  könnten,  dann  sollten  sie  am
folgenden  oder  andern  Tag  sich  zu  beholzigen  die  Freyheit  haben.  Wenn  Schläge
und  Häge  im  Wald  gemacht  würden,  dann  sollten  die  genannten  Beamten  alle  mögliche
  Maas  gebrauchen,  damit  durch  die  ersten  der  Wald  nicht  unnötig  verwüstet  und
durch  letztere  aber  der  Unterthan  im  Weydstrich  nicht  allzusehr  eingeschränckt
werde.  Wegen  der  Rodtbüsche  versprach  die  Fürstin  demnechst  nähere  Verordnung,
bis  dahin  sollte  aber  auch  hier  die  Anweisung  gemeinschaftlich,  d.h.  vom  Oberforstmeister
  und  vom  Landkammermeister,  und  außerhalb  des  Hochwaldes  geschehen;
für  die  neue  Rodung  sollte  die  gewöhnliche  Abgabe,  für  die  gemeindeeigenen  bzw.
schaftbaren  Rodthecken  jedoch  nichts  entrichtet  werden,  wobei  immer  darauf  zu
sehen  sei,  daß  nichts  muthwilliger  Weiß  verbrennet  werde.  Schließlich  bedachte  die
Vormünderin  in  ihrer  Verordnung  noch  die  neuerlichen  viele(n)  und  große(n)
Beschwerden  über  die  Jagdfronen  und  speziell  über  die  Treib-  und  Wolfsjagd.  So
sollte  künftig  jedem  Jäger  oder  Förster  in  dem  ihm  anvertrauten  Forst  ohne  andern
Eingriff,  wer  die  auch  seyen,  erlaubt  sein,  das  Wild  nach  selbst  eigenem  Gutbefinden,
allerdings  nach  Weydmannsbrauch  abzuschießen;  auch  sollte  nichts  ohne  herrschaftlichen
  expressen  Befehl  eingehänget  werden.  Hinsichtlich  der  Treib-  und
Wolfsjagden  sei,  wie  die  Fürstin  mit  Mißfallen  vernommen  habe,  zum  öftern  keine
Maas  gebraucht,  sondern  erstere  mehrentheils  ohne  Noth,  letztere  aber  zur  Unzeit
und  ehe  noch  bekannt,  ob  und  wo  einige  Wölfe  sich  spühren  laßen,  gebotten  worden  -,
um  diesen  Mißstand,  wodurch  die  Untertanen  unnötigerweise  belastet  würden,
abzustellen,  verordnete  die  Vormünderin,  daß  die  Treibjagden  in  Abwesenheit  der
Landesherrschaft  eingestellt  und  die  Wolfsjagden  nur  noch  dann  gefordert  würden,
wenn  auch  wirklich  Wölfe  gesehen  worden  seien.  Damit  verzichtete  die  vormundschaftliche
  Herrschaft  für  die  Zeit  ihrer  Abwesenheit  auf  das  öffentliche  Macht-  und
Statussymbol  der  herrschaftlichen  Jagd  -  ein  außerordentliches  Zugeständnis  an  die
Untertanen,  selbst  wenn  man  in  Rechnung  stellt,  daß  die  Herrschaft  aufgrund  der
räumlichen  Distanz  nur  bedmgt  ihrem  Jagdinteresse  nachkommen  konnteig:.  Alles  in
allem  hatte  Fürstin  Charlotte  Amalie  den  nachträglichen  Beschwerden  der  Köllertaler
Gemeinden  mit  ihrer  Nachtrags  Verordnung  entsprochen;  den  Hauptkritikpunkt,  daß
das  Oberforstamt  willkürlich  -  aus  Eigennutz  -  handle,  versuchte  sie  dadurch  aus  dem
Weg  zu  räumen,  daß  sie  dem  von  Anfang  an  allzu  eigenmächtig  handelnden  Oberforstmeister
  einen  eher  willfährigen  Beamten  zur  Seite  stellte.  Jetzt  sollte  sich  ausl9:

  Vgl.  allgem.  zur  herrschaftl.  Jagd  und  der  bäuerlichen  u.  bürgerlichen  Kritik  daran  bes.  im  südwestdeutschen
  Raum  Eckardt,  Jagd.

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