Discretion und Absicht verfahren würde, daß sowohl auf den herrschaftlichen
Nutzen als auch auf das Aufkommen der Untertanen geachtet werde; die Arbeit des
Forstamts jedoch ziele nur auf Conservirung der Wildtfuhren u. Aufkommen oder
Veruntzung (= Versilberung, K.R.) der Waldungen. Von daher überließ es die
Saarbrücker Regierung allem der Einsicht der Vormünderin, ob und inwieweit sie
dem Forstambt Ziehl und Maaße zu derer ohnedas bey diesjährig trockenen sehr
hart anscheinenden Jahres belästigten Unterthanen Soulagement vorzuschreiben
gdgst (gnädigst, K.R.) geruhen möge[nß%1.
Fürstin Charlotte Amalie, die - wie wir gehört haben - wegen des Protestes wieder
nach Saarbrücken gekommen war, schloß sich der Empfehlung der Saarbrücker
Regierung an: Am 6.August 1731 erließ sie eine Nachtragsverordnung, die den
Klagen der Untertanen - und hier vor allem der Köllertaler Bauern - nochmals ein
Stück weit entgegenkam und dem willkürlichen Handeln des Saarbrücker Oberforstamts
einen deutlichen Riegel vorschob* 188. Um zu zeigen, wie sehr auch diese
herrschaftliche Verordnung eine Reaktion auf den Untertanenprotest darstellte und
nicht Ausdruck eines einseitig absolutistischen, auf Befehl und Gehorsam reduzierten
Herrschaftsverständnisses war, empfiehlt es sich, die Eingangsformel trotz ihrer
sprachlichen Unebenheiten einmal ganz zu zitieren; denn gerade in der Einleitung
ihrer Verordnungen gaben die Landesherrschaften den Grund ihrer politischen
Maßnahmen bekannt und stellten sich in der Regel, im Zeitalter des Absolutismus
zumal, em Stück weit selbst dar. Wie hörte sich dies in unserm Falle an? Von Gottes
Gnaden gab Charlotte Amalie - im Pluralis majestatis versteht sich - dem Saarbrücker
Oberforstamt und der Landkammer zur allgemeinen Veröffentlichung
folgendes bekannt: Wir mögen Euch hierdurch nicht vor(ent)halten, wasmaßen Wir,
wie schon bey vor- also noch mehr dießmahligem Unserem Aufenthalt in dahiesigen
Landen zu Unserem größten Verdruß Unß von denen Untertanen mäßen behelligen
und fast mit täglichen Klagen theilß über Wildschaden, theils über allzustarckes
Einschräncken in ihrem Weydgang und der Beholzigung und sonst über andere fast
unnennbahre Bedruck- und Kränckung der Forst- und Jagdbedienten angehen laßen.
Ob nun wohlen Wir erkennen, daß wie in allen Dingen also auch in denen
Waldbenutzungen Ordnung und Maase gebraucht werden müsse und in solcher
Absicht nach und nach verschiedene gute Verordnung durch Unßere nachgesetzte
Collegia abfaßen und ergehen laßen. Nachdem Wir jedoch vernehmen mäßen, daß
solche (= Verordnungen, K.R.) denen Unterthanen, deren Bestes Wir doch allein
dadurch gesucht, daher zur Last gereichet, weilen sich anseiten der Forstbedienten
nicht überall in denen gebührlichen Schrancken gehalten, sondern deren theilß
selbsten gegen das, was verordnet worden, gehandelt, theilß aber ein solches zur
11.7 Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 25.Mai 1731: LA SB 22/3434, fol.29r.u.v.
11.8 Vgl. die Nachtragsverordnung der Vormünderin in Forstangelegenheiten, Saarbrücken 6. August 1731:
HHSTA WI 131/ XXIII 35, unpag.
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