Full text : Obrigkeit und Untertanen

Discretion  und  Absicht  verfahren  würde,  daß  sowohl  auf  den  herrschaftlichen
Nutzen  als  auch  auf  das  Aufkommen  der  Untertanen  geachtet  werde;  die  Arbeit  des
Forstamts  jedoch  ziele  nur  auf  Conservirung  der  Wildtfuhren  u.  Aufkommen  oder
Veruntzung  (=  Versilberung,  K.R.)  der  Waldungen.  Von  daher  überließ  es  die
Saarbrücker  Regierung  allem  der  Einsicht  der  Vormünderin,  ob  und  inwieweit  sie
dem  Forstambt  Ziehl  und  Maaße  zu  derer  ohnedas  bey  diesjährig  trockenen  sehr
hart  anscheinenden  Jahres  belästigten  Unterthanen  Soulagement  vorzuschreiben
gdgst  (gnädigst,  K.R.)  geruhen  möge[nß%1.
Fürstin  Charlotte  Amalie,  die  -  wie  wir  gehört  haben  -  wegen  des  Protestes  wieder
nach  Saarbrücken  gekommen  war,  schloß  sich  der  Empfehlung  der  Saarbrücker
Regierung  an:  Am  6.August  1731  erließ  sie  eine  Nachtragsverordnung,  die  den
Klagen  der  Untertanen  -  und  hier  vor  allem  der  Köllertaler  Bauern  -  nochmals  ein
Stück  weit  entgegenkam  und  dem  willkürlichen  Handeln  des  Saarbrücker  Oberforstamts
  einen  deutlichen  Riegel  vorschob* 188.  Um  zu  zeigen,  wie  sehr  auch  diese
herrschaftliche  Verordnung  eine  Reaktion  auf  den  Untertanenprotest  darstellte  und
nicht  Ausdruck  eines  einseitig  absolutistischen,  auf  Befehl  und  Gehorsam  reduzierten
Herrschaftsverständnisses  war,  empfiehlt  es  sich,  die  Eingangsformel  trotz  ihrer
sprachlichen  Unebenheiten  einmal  ganz  zu  zitieren;  denn  gerade  in  der  Einleitung
ihrer  Verordnungen  gaben  die  Landesherrschaften  den  Grund  ihrer  politischen
Maßnahmen  bekannt  und  stellten  sich  in  der  Regel,  im  Zeitalter  des  Absolutismus
zumal,  em  Stück  weit  selbst  dar.  Wie  hörte  sich  dies  in  unserm  Falle  an?  Von  Gottes
Gnaden  gab  Charlotte  Amalie  -  im  Pluralis  majestatis  versteht  sich  -  dem  Saarbrücker
  Oberforstamt  und  der  Landkammer  zur  allgemeinen  Veröffentlichung
folgendes  bekannt:  Wir  mögen  Euch  hierdurch  nicht  vor(ent)halten,  wasmaßen  Wir,
wie  schon  bey  vor-  also  noch  mehr  dießmahligem  Unserem  Aufenthalt  in  dahiesigen
Landen  zu  Unserem  größten  Verdruß  Unß  von  denen  Untertanen  mäßen  behelligen
und  fast  mit  täglichen  Klagen  theilß  über  Wildschaden,  theils  über  allzustarckes
Einschräncken  in  ihrem  Weydgang  und  der  Beholzigung  und  sonst  über  andere  fast
unnennbahre  Bedruck-  und  Kränckung  der  Forst-  und  Jagdbedienten  angehen  laßen.
Ob  nun  wohlen  Wir  erkennen,  daß  wie  in  allen  Dingen  also  auch  in  denen
Waldbenutzungen  Ordnung  und  Maase  gebraucht  werden  müsse  und  in  solcher
Absicht  nach  und  nach  verschiedene  gute  Verordnung  durch  Unßere  nachgesetzte
Collegia  abfaßen  und  ergehen  laßen.  Nachdem  Wir  jedoch  vernehmen  mäßen,  daß
solche  (=  Verordnungen,  K.R.)  denen  Unterthanen,  deren  Bestes  Wir  doch  allein
dadurch  gesucht,  daher  zur  Last  gereichet,  weilen  sich  anseiten  der  Forstbedienten
nicht  überall  in  denen  gebührlichen  Schrancken  gehalten,  sondern  deren  theilß
selbsten  gegen  das,  was  verordnet  worden,  gehandelt,  theilß  aber  ein  solches  zur

11.7  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  25.Mai  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.29r.u.v.
11.8  Vgl.  die  Nachtragsverordnung  der  Vormünderin  in  Forstangelegenheiten,  Saarbrücken  6.  August  1731:
HHSTA  WI  131/  XXIII  35,  unpag.

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