einzelnen wie für das Gemeinwesen ganz allgemein"182. Die Köllertaler konnten also
mit ihrer Kritik am Oberforstamt auf Zuspruch von obrigkeitlicher Seite hoffen.
Für ausnahmslos alle Klagen der Köllertaler Gemeinden hatte die Saarbrücker
Regierung Verständnis, weil vom Oberforstamt nicht die in der herrschaftlichen
Resolution vom 15.Mai 1730 vorgeschriebene nöthige Discretion gebraucht worden
war183. So fand die Regierung beispielsweise, daß man den Untertanen nicht ihre
Rodtbüsche entziehen könne, sondern am Ende ihres Waldes und ihres Feldlandes
die nötigen Kantone sukzessive nach Proportion des Schafts wie seit uralten Zeiten
an weisen solle; dies sei entgegen dem forstamtlichen Interesse umso billiger, als aus
den alten Rechnungen und Dokumenten bekannt sei - wenn dies auch den Köllertalem
nicht mehr bewußt sei daß sie zum Schutz ihres Holzes und ihrer
Weidegerechtigkeiten eigene Förster besaßen. Die Regierung selbst wußte um die
Eigentumsrechte der Köllertaler, die von diesen offenbar aus Unkenntnis derzeit
nicht eingeklagt wurden. Dem Oberforstamt empfahl die Regiemng, die entsprechenden
Paragraphen der Mai-Resolution ohne unnöthige andere Restriction anzuwenden,
dann würden die Untertanen auch nichts gegen die neue Anordnung bezüglich
der Rodthecken haben184. Und wegen der Einschränkung der Weide in den Hecken
hätte das Forstamt - so die Regierung - ebenfalls besser die nötige 'Moderation'
gemäß der Resolution gebraucht und nicht so sehr in allen Stücken nach dem Rigore
der Forstordnung gehandelt185 186. Die Saarbrücker Regierung war eigentlich immer
schon dafür, daß man zuerst auf die Praxis und dann erst auf die Norm sehe; so hielt
sie beispielsweise auch die beiden verbotenen Holztage für nicht praktikabel, weil
die Untertanen mit vielen Fronen belastet seien und die Fuhrleute weder für sich und
noch viel weniger für die einspännigen oder unbespannten Bauern die Holztage
halten könnten, so daß sich bereits jetzt die Exception ä regula öfterweis alß die
Regula selbsten finde; auch in diesem Fall hatte die Mai-Resolution die Lücken des
Gesetzes beschrieben, die Regierung fand nun gar, diesen so umstrittenen Punkt
vorläufig ganz in suspenso zu laßen1S6. Alle übrigen Klagen würden, so die Regierung,
aufhören, wenn das Oberforstamt den Untertanen die Holzanweisungen und
ihre anderen Waldnutzungsweisen nicht so schwer machen und mit der nöthigen
182 Schulze, Gemeinnutz, S.14; hier zeigt sich übrigens, wie sehr die Kultur der Beherrschten von der
Kultur der Herrschenden geprägt war und nicht umgekehrt, wie uns die Protestforschung glauben
machen will; vgl. dazu auch und gerade im Zusammenhang mit dem 'Gemeinen Nutzen' die Ansicht
von Press, Kommunalismus, S.l 11; s.a. unten Schluß Kap. 3.
183 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v, 25.Mai 1731; LA SB 22/3434, fol.27-30 (Aktenstück
falsch foliert u. falsch abgeheftet; hier zum Punkt des Wagnerholzes, fol.30v.); zu jedem Punkt
findet sich der Vorwurf der Saarbrücker Regierung an die Adresse d. Oberforstamts, daß es nicht die
'nöthige Discretion' üben würde.
184 Ebd., zur zweiten Beschwerde, fol.30r.
i8i Ebd., zur vierten Beschwerde, fol.30v.
186 Ebd., fol.28v. u,29r.; zu den einspännigen bzw. unbespannten Bauern vgl. Karbach, Bauernwirtschaften,
S.54ff.
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