Full text : Obrigkeit und Untertanen

einzelnen  wie  für  das  Gemeinwesen  ganz  allgemein"182.  Die  Köllertaler  konnten  also
mit  ihrer  Kritik  am  Oberforstamt  auf  Zuspruch  von  obrigkeitlicher  Seite  hoffen.
Für  ausnahmslos  alle  Klagen  der  Köllertaler  Gemeinden  hatte  die  Saarbrücker
Regierung  Verständnis,  weil  vom  Oberforstamt  nicht  die  in  der  herrschaftlichen
Resolution  vom  15.Mai  1730  vorgeschriebene  nöthige  Discretion  gebraucht  worden
war183.  So  fand  die  Regierung  beispielsweise,  daß  man  den  Untertanen  nicht  ihre
Rodtbüsche  entziehen  könne,  sondern  am  Ende  ihres  Waldes  und  ihres  Feldlandes
die  nötigen  Kantone  sukzessive  nach  Proportion  des  Schafts  wie  seit  uralten  Zeiten
an  weisen  solle;  dies  sei  entgegen  dem  forstamtlichen  Interesse  umso  billiger,  als  aus
den  alten  Rechnungen  und  Dokumenten  bekannt  sei  -  wenn  dies  auch  den  Köllertalem
  nicht  mehr  bewußt  sei  daß  sie  zum  Schutz  ihres  Holzes  und  ihrer
Weidegerechtigkeiten  eigene  Förster  besaßen.  Die  Regierung  selbst  wußte  um  die
Eigentumsrechte  der  Köllertaler,  die  von  diesen  offenbar  aus  Unkenntnis  derzeit
nicht  eingeklagt  wurden.  Dem  Oberforstamt  empfahl  die  Regiemng,  die  entsprechenden
  Paragraphen  der  Mai-Resolution  ohne  unnöthige  andere  Restriction  anzuwenden,
  dann  würden  die  Untertanen  auch  nichts  gegen  die  neue  Anordnung  bezüglich
der  Rodthecken  haben184.  Und  wegen  der  Einschränkung  der  Weide  in  den  Hecken
hätte  das  Forstamt  -  so  die  Regierung  -  ebenfalls  besser  die  nötige  'Moderation'
gemäß  der  Resolution  gebraucht  und  nicht  so  sehr  in  allen  Stücken  nach  dem  Rigore
der  Forstordnung  gehandelt185 186.  Die  Saarbrücker  Regierung  war  eigentlich  immer
schon  dafür,  daß  man  zuerst  auf  die  Praxis  und  dann  erst  auf  die  Norm  sehe;  so  hielt
sie  beispielsweise  auch  die  beiden  verbotenen  Holztage  für  nicht  praktikabel,  weil
die  Untertanen  mit  vielen  Fronen  belastet  seien  und  die  Fuhrleute  weder  für  sich  und
noch  viel  weniger  für  die  einspännigen  oder  unbespannten  Bauern  die  Holztage
halten  könnten,  so  daß  sich  bereits  jetzt  die  Exception  ä  regula  öfterweis  alß  die
Regula  selbsten  finde;  auch  in  diesem  Fall  hatte  die  Mai-Resolution  die  Lücken  des
Gesetzes  beschrieben,  die  Regierung  fand  nun  gar,  diesen  so  umstrittenen  Punkt
vorläufig  ganz  in  suspenso  zu  laßen1S6.  Alle  übrigen  Klagen  würden,  so  die  Regierung,
  aufhören,  wenn  das  Oberforstamt  den  Untertanen  die  Holzanweisungen  und
ihre  anderen  Waldnutzungsweisen  nicht  so  schwer  machen  und  mit  der  nöthigen

182  Schulze,  Gemeinnutz,  S.14;  hier  zeigt  sich  übrigens,  wie  sehr  die  Kultur  der  Beherrschten  von  der
Kultur  der  Herrschenden  geprägt  war  und  nicht  umgekehrt,  wie  uns  die  Protestforschung  glauben
machen  will;  vgl.  dazu  auch  und  gerade  im  Zusammenhang  mit  dem  'Gemeinen  Nutzen'  die  Ansicht
von  Press,  Kommunalismus,  S.l  11;  s.a.  unten  Schluß  Kap.  3.
183  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v,  25.Mai  1731;  LA  SB  22/3434,  fol.27-30  (Aktenstück
  falsch  foliert  u.  falsch  abgeheftet;  hier  zum  Punkt  des  Wagnerholzes,  fol.30v.);  zu  jedem  Punkt
findet  sich  der  Vorwurf  der  Saarbrücker  Regierung  an  die  Adresse  d.  Oberforstamts,  daß  es  nicht  die
'nöthige  Discretion'  üben  würde.
184  Ebd.,  zur  zweiten  Beschwerde,  fol.30r.
i8i  Ebd.,  zur  vierten  Beschwerde,  fol.30v.
186  Ebd.,  fol.28v.  u,29r.;  zu  den  einspännigen  bzw.  unbespannten  Bauern  vgl.  Karbach,  Bauernwirtschaften,
  S.54ff.
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