Die Köllertaler wiederholten zunächst einmal all ihre bisherigen Beschwerden über
den Entzug der Rodthecken, den Mangel an Zaun- und Brennholz, die beiden verbotenen
Holztage, die Bezahlung des Wagnerholzes, das neue Geißengeld, auch über
die vielen Jagdfronen hatten sie sich schon zuvor beschwert und präzisierten dies nun
speziell auf die Wolfsjagd, die besonders zur Winterszeit, wenn die Spuren im
Schnee am besten zu sehen waren, gefordert wurde179 *. Jetzt kamen aber auch noch
gänzlich neue Klagen hinzu: gegen die allzustarke Einschränkung der Viehweide vor
allem in den Hecken und Büschen und über die durch den Holzmangel verursachten
Wildschäden und den dadurch bedingten Nahrungsentzug z.B. für die Schweineviehzucht.
Es ging den Köllertalem also nach wie vor um die an der Subsistenz und
Notdurft orientierte Nutzung ihres Waldes. Die Eigentumsrechte spielten auch jetzt
keine Rolle. Aber die Argumentationsführung hatte sich verändert: Die Köllertaler
wehrten sich zwar immer noch gegen die genaue Einführung einer Forstordnung, die
sie angesichts der vielen Forststrafen, die dort vorgesehen seien, nur an den besorglichen
Ruin bringen würde und auch weil sie im Köllertal wegen Entsessenheit
derer Förster (...) ihre Zeit mit Laufen und Aufsuchung deroselben versäumen
würden'*0; die Forstordnung wurde also nicht aus grundsätzlichen, eigentumsrechtlichen
Erwägungen, sondern aus ganz pragmatischen Gründen zurückgewiesen. Aber
das Entscheidende für die Köllertaler war gar nicht die Forstordnung an sich, sondern
der willkürliche Umgang des Oberforstamts mit eben dieser herrschaftlichen Verordnung.
Ihr Hauptkritikpunkt ging dahin, daß von dem Forstambt die Forstordnung
auß Privatinteresse, in Absicht auf die forstambtlichen und vielen Forststrafen (...),
gegen viele Unterthanen bißher gemißbraucht und nicht in Absicht gnädigster
Herrschaft Nutzen und der Unterthanen Conservation solche einzuführen gesucht
würde181. Ging es zuvor in der ersten Konfliktphase noch hauptsächlich um die
einzelnen Forstartikel, weil sie unerträgliche Neuerungen bzw. neue Belastungen
darstellten, so ging es jetzt in erster Lime gegen das Oberforstamt, das aus
'Privatinteresse', und das hieß nichts anderes wie: aus 'Eigennutz' handelte. Der
Vorwurf des Eigennutzes, den die Köllertaler bereits gegen Ende der ersten Konfliktphase
explizit an den Oberforstmeister gerichtet hatten, schuf die Basis für eine
Koalition mit den Herrschenden, denn er war konsensfähig, weil der 'Eigennutz'
exakt das Gegenstück zum "zentrale(n) programmatische(n) Begriff des spätmittelalterlichen
und frühneuzeitlichen Staatsdenkens" darstellte, nämlich zum 'Gemeinnutz'
als dem "Inhalt von guter Politik schlechthin, sowohl für das Verhalten des
179 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 25.Mai 1731: LA SB 22/3434, fol.27-30; s.a. im
Vergleich dazu die Saarbrücker Regierungsakte v. 31 Januar 1731: ebd., fol.23f.; zur Wolfsjagd vgl.
Läufer, Wald.
,sn Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 25.Mai 1731: LA SB 22/3434, fol.28r,
181 Ebd..
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