Full text : Obrigkeit und Untertanen

Die  Köllertaler  wiederholten  zunächst  einmal  all  ihre  bisherigen  Beschwerden  über
den  Entzug  der  Rodthecken,  den  Mangel  an  Zaun-  und  Brennholz,  die  beiden  verbotenen
  Holztage,  die  Bezahlung  des  Wagnerholzes,  das  neue  Geißengeld,  auch  über
die  vielen  Jagdfronen  hatten  sie  sich  schon  zuvor  beschwert  und  präzisierten  dies  nun
speziell  auf  die  Wolfsjagd,  die  besonders  zur  Winterszeit,  wenn  die  Spuren  im
Schnee  am  besten  zu  sehen  waren,  gefordert  wurde179 *.  Jetzt  kamen  aber  auch  noch
gänzlich  neue  Klagen  hinzu:  gegen  die  allzustarke  Einschränkung  der  Viehweide  vor
allem  in  den  Hecken  und  Büschen  und  über  die  durch  den  Holzmangel  verursachten
Wildschäden  und  den  dadurch  bedingten  Nahrungsentzug  z.B.  für  die  Schweineviehzucht.
  Es  ging  den  Köllertalem  also  nach  wie  vor  um  die  an  der  Subsistenz  und
Notdurft  orientierte  Nutzung  ihres  Waldes.  Die  Eigentumsrechte  spielten  auch  jetzt
keine  Rolle.  Aber  die  Argumentationsführung  hatte  sich  verändert:  Die  Köllertaler
wehrten  sich  zwar  immer  noch  gegen  die  genaue  Einführung  einer  Forstordnung,  die
sie  angesichts  der  vielen  Forststrafen,  die  dort  vorgesehen  seien,  nur  an  den  besorglichen
  Ruin  bringen  würde  und  auch  weil  sie  im  Köllertal  wegen  Entsessenheit
derer  Förster  (...)  ihre  Zeit  mit  Laufen  und  Aufsuchung  deroselben  versäumen
würden'*0;  die  Forstordnung  wurde  also  nicht  aus  grundsätzlichen,  eigentumsrechtlichen
  Erwägungen,  sondern  aus  ganz  pragmatischen  Gründen  zurückgewiesen.  Aber
das  Entscheidende  für  die  Köllertaler  war  gar  nicht  die  Forstordnung  an  sich,  sondern
der  willkürliche  Umgang  des  Oberforstamts  mit  eben  dieser  herrschaftlichen  Verordnung.
  Ihr  Hauptkritikpunkt  ging  dahin,  daß  von  dem  Forstambt  die  Forstordnung
auß  Privatinteresse,  in  Absicht  auf  die  forstambtlichen  und  vielen  Forststrafen  (...),
gegen  viele  Unterthanen  bißher  gemißbraucht  und  nicht  in  Absicht  gnädigster
Herrschaft  Nutzen  und  der  Unterthanen  Conservation  solche  einzuführen  gesucht
würde181.  Ging  es  zuvor  in  der  ersten  Konfliktphase  noch  hauptsächlich  um  die
einzelnen  Forstartikel,  weil  sie  unerträgliche  Neuerungen  bzw.  neue  Belastungen
darstellten,  so  ging  es  jetzt  in  erster  Lime  gegen  das  Oberforstamt,  das  aus
'Privatinteresse',  und  das  hieß  nichts  anderes  wie:  aus  'Eigennutz'  handelte.  Der
Vorwurf  des  Eigennutzes,  den  die  Köllertaler  bereits  gegen  Ende  der  ersten  Konfliktphase
  explizit  an  den  Oberforstmeister  gerichtet  hatten,  schuf  die  Basis  für  eine
Koalition  mit  den  Herrschenden,  denn  er  war  konsensfähig,  weil  der  'Eigennutz'
exakt  das  Gegenstück  zum  "zentrale(n)  programmatische(n)  Begriff  des  spätmittelalterlichen
  und  frühneuzeitlichen  Staatsdenkens"  darstellte,  nämlich  zum  'Gemeinnutz'
  als  dem  "Inhalt  von  guter  Politik  schlechthin,  sowohl  für  das  Verhalten  des

179 Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  25.Mai  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.27-30;  s.a.  im
Vergleich  dazu  die  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  31  Januar  1731:  ebd.,  fol.23f.;  zur  Wolfsjagd  vgl.
Läufer,  Wald.
,sn  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  25.Mai  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.28r,
181 Ebd..

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