Full text : Obrigkeit und Untertanen

gen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  in  Nassau-Saarbrücken:  Nicht  die  geregelte
Dreifelderwirtschaft,  sondern  die  extensive  Rodtheckenbewirtschaftung  war  die
vorherrschende  Wirtschaftsweise  auf  dem  Land,  und  da  dem  Ackerbau  noch  keine
besondere  Bedeutung  zufiel,  bestand  die  Hauptnahrung  aus  der  Viehzucht,  und  für
die  Viehweide  wiederum  benötigte  man  eine  Menge  Holz  zur  Umzäunung  der
Felder,  Wiesen  und  Äcker,  wo  das  Vieh  seine  Nahrung  zu  suchen  hatte168.  Die
Köllertaler  beschwerten  sich  allerdings  nicht  allein  darüber,  daß  ihnen  zuwenig
Pfahl-  und  Zaunholz  zur  Verfügung  stehe;  auch  woll(t)en  sie  sich  nicht  erklären,  wie
der  Saarbrücker  Forstmeister  Elias  Weyll  zu  berichten  wußte,  dieses  Holz  ihnen
an[zu]weisen  zu  laßen,  sondern  nach  ihrem  Belieben  [zu]  hauenl69.  Damit  rekurrierten
  sie  zwar  auf  ihre  relativ  autonome  Ausgangslage  als  waldbesitzende  Gemeinden,
  meldeten  darüber  hinaus  aber  keinerlei  Eigentumsansprüche  an,  wagten
also  nicht  den  nächstfolgenden,  zukunftsweisenden  Schritt,  Ihre  Klagen  betrafen  -
neben  den  Rodthecken  und  dem  Zaunholz  -  vielmehr  wie  zuvor  die  freie  Abgabe  von
Brennholz  sowie  von  Holz  für  Wagen  und  Pflüge,  die  beiden  verbotenen  Holztage
pro  Woche  und  das  neueingeführte  Geißengeld170.  Die  veränderte  Konfliktsituation
seit  der  Veröffentlichung  der  Forstordnung  brachte  es  jedoch  mit  sich,  daß  die  gegen
Ende  der  ersten  Konfliktphase  bereits  erkennbare  Akzentverschiebung  nun  immer
deutlicher  zum  Vorschein  trat:  Die  Köllertaler  wandten  sich  jetzt  viel  dezidierter  als
zuvor  gegen  die  willkürliche  Auslegung  der  Forstordnung  durch  das  Oberforstamt
bzw.  konkret  den  Oberforstmeister;  damit  verbunden  war  der  Vorwurf,  daß  von
Botzheim  sich  nicht  an  die  herrschaftliche  Resolution  vom  15.Mai  1730  halte,  die  für
die  praktische  Ausführung  der  einzelnen  Forstartikel  einen  erheblichen  Ermessensspielraum
  -  im  Zweifelsfalle  stets  zugunsten  der  Untertanen  -  offenließ171 *.  So  hätte  er
beispielsweise  in  bezug  auf  den  so  strittigen  Punkt  der  Holztage  durchaus  Ausnahmen
  machen  können,  gerade  im  Köllertal,  wo  öfters  der  Meyer  oder  Förster
etl(iche)  Stunden  weit  entfernt  seynd'12;  und  das  neue  Geißengeld  sollte  ohnehin  nur
an  den  Orten  eingezogen  werden,  wo  das  Vieh  Schäden  im  Wald  anrichten  konnte173 *.

I6!!  Vgl.  dazu  ausführlicher  im  vorangegangenen  Kapitel;  die  Saarbrücker  Regierung  verweist  in  ihrem
Gutachten  vom  25.Mai  1731  selbst  auf  den  Zusammenhang  der  Hauptbeschwerdegegenstände  mit  der
hiesigen  Landesart  (LA  SB  22/3434,  fol.27-29).
169  Vgl.  den  Bericht  des  Saabrücker  Forstmeister  Elias  Weyll  zu  den  Beschwerden  der  Köllertaler,
Saarbrücken  24.Januar  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.20  (zit.20r.);  zu  Weyll  als  Forstmeister  und  damit
als  zweithöchstem  Forstbediensteten  unter  von  Botzheim  als  Oberforstmeister  vgl.  die  Beamtenliste
bei  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.425.
170  Vgl.  den  Bericht  v.  Weyll  v.  24.Januar  1731  (LA  SB  22/3434,  fol.20)  u.  die  Regierungsakte  v,
31  Januar  1731  (ebd.,  fol.23f.);  auch  über  den  Leibschaft  beschwerten  sie  sich  immer  noch.
171  Vgl.  dazu  zunächst  die  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  31.Januar  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.23f.
,7:  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  31.Januar  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.24r.(P.8);  s.  zu  den  Holztagen  die
relativ  tolerante  Regelung  in  der  Usinger  Regierungsresolution  vom  15.Mai  1730:  LA  SB  22/2309,
S.57-62  (zu  den  Punkten  6u.7).
173  Vgl.  die  Usinger  Regierungsresolution  v.15.  Mai  1730:  LA  SB  22/2309,  S.57-63,  hierzu  P.22;  vgl.
dazu  auch  den  Rat  der  Saarbrücker  Regierung  v.31.Januar  1731  ans  Forstamt,  die  in  der  besagten
129
            
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