gen wirtschaftlichen Verhältnisse in Nassau-Saarbrücken: Nicht die geregelte
Dreifelderwirtschaft, sondern die extensive Rodtheckenbewirtschaftung war die
vorherrschende Wirtschaftsweise auf dem Land, und da dem Ackerbau noch keine
besondere Bedeutung zufiel, bestand die Hauptnahrung aus der Viehzucht, und für
die Viehweide wiederum benötigte man eine Menge Holz zur Umzäunung der
Felder, Wiesen und Äcker, wo das Vieh seine Nahrung zu suchen hatte168. Die
Köllertaler beschwerten sich allerdings nicht allein darüber, daß ihnen zuwenig
Pfahl- und Zaunholz zur Verfügung stehe; auch woll(t)en sie sich nicht erklären, wie
der Saarbrücker Forstmeister Elias Weyll zu berichten wußte, dieses Holz ihnen
an[zu]weisen zu laßen, sondern nach ihrem Belieben [zu] hauenl69. Damit rekurrierten
sie zwar auf ihre relativ autonome Ausgangslage als waldbesitzende Gemeinden,
meldeten darüber hinaus aber keinerlei Eigentumsansprüche an, wagten
also nicht den nächstfolgenden, zukunftsweisenden Schritt, Ihre Klagen betrafen -
neben den Rodthecken und dem Zaunholz - vielmehr wie zuvor die freie Abgabe von
Brennholz sowie von Holz für Wagen und Pflüge, die beiden verbotenen Holztage
pro Woche und das neueingeführte Geißengeld170. Die veränderte Konfliktsituation
seit der Veröffentlichung der Forstordnung brachte es jedoch mit sich, daß die gegen
Ende der ersten Konfliktphase bereits erkennbare Akzentverschiebung nun immer
deutlicher zum Vorschein trat: Die Köllertaler wandten sich jetzt viel dezidierter als
zuvor gegen die willkürliche Auslegung der Forstordnung durch das Oberforstamt
bzw. konkret den Oberforstmeister; damit verbunden war der Vorwurf, daß von
Botzheim sich nicht an die herrschaftliche Resolution vom 15.Mai 1730 halte, die für
die praktische Ausführung der einzelnen Forstartikel einen erheblichen Ermessensspielraum
- im Zweifelsfalle stets zugunsten der Untertanen - offenließ171 *. So hätte er
beispielsweise in bezug auf den so strittigen Punkt der Holztage durchaus Ausnahmen
machen können, gerade im Köllertal, wo öfters der Meyer oder Förster
etl(iche) Stunden weit entfernt seynd'12; und das neue Geißengeld sollte ohnehin nur
an den Orten eingezogen werden, wo das Vieh Schäden im Wald anrichten konnte173 *.
I6!! Vgl. dazu ausführlicher im vorangegangenen Kapitel; die Saarbrücker Regierung verweist in ihrem
Gutachten vom 25.Mai 1731 selbst auf den Zusammenhang der Hauptbeschwerdegegenstände mit der
hiesigen Landesart (LA SB 22/3434, fol.27-29).
169 Vgl. den Bericht des Saabrücker Forstmeister Elias Weyll zu den Beschwerden der Köllertaler,
Saarbrücken 24.Januar 1731: LA SB 22/3434, fol.20 (zit.20r.); zu Weyll als Forstmeister und damit
als zweithöchstem Forstbediensteten unter von Botzheim als Oberforstmeister vgl. die Beamtenliste
bei Ruppersberg, Grafschaft II, S.425.
170 Vgl. den Bericht v. Weyll v. 24.Januar 1731 (LA SB 22/3434, fol.20) u. die Regierungsakte v,
31 Januar 1731 (ebd., fol.23f.); auch über den Leibschaft beschwerten sie sich immer noch.
171 Vgl. dazu zunächst die Saarbrücker Regierungsakte v. 31.Januar 1731: LA SB 22/3434, fol.23f.
,7: Saarbrücker Regierungsakte v. 31.Januar 1731: LA SB 22/3434, fol.24r.(P.8); s. zu den Holztagen die
relativ tolerante Regelung in der Usinger Regierungsresolution vom 15.Mai 1730: LA SB 22/2309,
S.57-62 (zu den Punkten 6u.7).
173 Vgl. die Usinger Regierungsresolution v.15. Mai 1730: LA SB 22/2309, S.57-63, hierzu P.22; vgl.
dazu auch den Rat der Saarbrücker Regierung v.31.Januar 1731 ans Forstamt, die in der besagten
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