Oberforstmeisters und des Landkammermeisters ein an die Fürstin adressiertes,
allerdings nicht unterschriebenes Memorial und erklärten, daß sie es durch eigene
Abschickung nach Usingen bringen lassen wollten. Das Memorial wurde verlesen,
und die Regiemngsbeamten fanden, daß zwar ein- und andere Erheblichkeiten, aber
nicht mit gehörigem Respect und Expressionen darin vorgebracht seyen\ daraufhin
wurde den Cöllerthaler Comparenten per Resolution klargemacht, daß sie zuförderst
dieses Memoriale bescheidentlicher bey einem Advocato ordinario einrichten laßen
solltenl63. Hier zeigte sich sehr schön der Sinn und Zweck der neu emgefuhrten
Untertanen-Advokaten: Sie dienten als Filter, um dem Untertanenprotest seine
Schärfe zu nehmen und ihn in ordnungsgemäße Bahnen zu lenken; damit büßten die
Petitionen der Untertanen viel von ihrer Authentizität ein164! Die Köllertaler aber
waren bekannt dafür, daß sie sich vorerst nicht zur Advokaten-Fürsprache zwingen
ließen, ja daß sie ihre Beschwerden ohne Vollmacht, auch sogar mit Widerspruch
derer Meyern und anderer Unterthanen vortrugen165. Offensichtlich war dies auch
jetzt der Fall; denn die Gemeinden hatten sich, wie wir gehört haben, ohne Vorwissen
der Meier versammelt, und es waren nicht alle Köllertaler Gemeinden an den
Nachhutgefechten beteiligt, sondern nur neun von damals insgesamt 28 Orten des
Köllertals166. Worüber gingen ihre neuerlichen Klagen gegen die Forstordnung und
wie argumentierten sie jetzt?
Die Köllertaler Gemeinden beschwerten sich weiterhin ausschließlich über die
eingeschränkte Nutzung ihrer Waldungen und klagten nicht die aus ihrem Eigentumsrecht
resultierenden Sonderprivilegien der eigenen Försterwahl, der eigenen
Waldaxt und der eigenständigen Straferhebung und -Verrechnungen. Immer noch
standen der Entzug der Rodtbüsche und der Mangel an Zaunholz an oberster Stelle
ihrer Beschwerden167. Damit war der Protest weiterhin ein Widerspiegel der damali-167
Saarbrücker Regierungsakte v. 31.Januar 1731: LA SB 22/3434, fol.21 r.
164 Dieses Quellenproblem muß man immer mitbedenken, wenn man Untertanenpetitionen auf ihren
'Wahrheitsgehalt'hin untersucht, vgl. grundsätzlich dazu am Beispiel von Prozeßschriften Troßbach,
Bauembewegungen, Einleitung.
165 Vgl. den Bericht d. Saarbrücker Regierung v. 2.Juni 1730: LA SB 22/3434, fol.l4r.
166 Die neun beteiligten Orte waren: Etzenhofen, Niedersalbach, Wahlschied, Güchenbach, Hirtel,
Rittenhofen, Bietschied, Numborn und Quierschied (vgl. die Saarbrücker Regierungsakte v. 31 .Januar
1731: LA SB 22/3434, fol.21r.; aus Etzenhofen waren zwei Personen erschienen). Da der Quierschieder
Hof (mit den Orten Quierschied, Berschweiler und Holz), an dem die Herren von Heimstatt
Miteigentümer waren und der damals noch selbständig war, mitgezählt wird, ist von insgesamt 28
Orten des Köllertals auszugehen: vgl, die Auflistung der Köllertaler Orte in der Exceptional-Schnft
des fürstlichen Anwalts Lex ans RKG v. 11.Januar 1781; LA SB 22/2715, S.72-122, hier S.78ff.
(s.dazu auch die Anlage aus dem Genealogienbuch v. Andreä: ebd., S. 133f ); vgl. zur damaligen
Aufteilung des Köllertals auch Scherer, Landgemeindeverwaltung, S.47f.
167 Die Petition vom Köllertal konnte nicht ermittelt werden, die Beschwerden ergeben sich aus den
gutachterlichen Stellungnahmen der einzelnen Behörden; zu den beiden hier genannten wichtigsten
Beschwerden vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 25.Mai 1731: LA SB 22/3434, fol.27-29.
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