Full text : Obrigkeit und Untertanen

Oberforstmeisters  und  des  Landkammermeisters  ein  an  die  Fürstin  adressiertes,
allerdings  nicht  unterschriebenes  Memorial  und  erklärten,  daß  sie  es  durch  eigene
Abschickung  nach  Usingen  bringen  lassen  wollten.  Das  Memorial  wurde  verlesen,
und  die  Regiemngsbeamten  fanden,  daß  zwar  ein-  und  andere  Erheblichkeiten,  aber
nicht  mit  gehörigem  Respect  und  Expressionen  darin  vorgebracht  seyen\  daraufhin
wurde  den  Cöllerthaler  Comparenten  per  Resolution  klargemacht,  daß  sie  zuförderst
dieses  Memoriale  bescheidentlicher  bey  einem  Advocato  ordinario  einrichten  laßen
solltenl63.  Hier  zeigte  sich  sehr  schön  der  Sinn  und  Zweck  der  neu  emgefuhrten
Untertanen-Advokaten:  Sie  dienten  als  Filter,  um  dem  Untertanenprotest  seine
Schärfe  zu  nehmen  und  ihn  in  ordnungsgemäße  Bahnen  zu  lenken;  damit  büßten  die
Petitionen  der  Untertanen  viel  von  ihrer  Authentizität  ein164!  Die  Köllertaler  aber
waren  bekannt  dafür,  daß  sie  sich  vorerst  nicht  zur  Advokaten-Fürsprache  zwingen
ließen,  ja  daß  sie  ihre  Beschwerden  ohne  Vollmacht,  auch  sogar  mit  Widerspruch
derer  Meyern  und  anderer  Unterthanen  vortrugen165.  Offensichtlich  war  dies  auch
jetzt  der  Fall;  denn  die  Gemeinden  hatten  sich,  wie  wir  gehört  haben,  ohne  Vorwissen
  der  Meier  versammelt,  und  es  waren  nicht  alle  Köllertaler  Gemeinden  an  den
Nachhutgefechten  beteiligt,  sondern  nur  neun  von  damals  insgesamt  28  Orten  des
Köllertals166.  Worüber  gingen  ihre  neuerlichen  Klagen  gegen  die  Forstordnung  und
wie  argumentierten  sie  jetzt?
Die  Köllertaler  Gemeinden  beschwerten  sich  weiterhin  ausschließlich  über  die
eingeschränkte  Nutzung  ihrer  Waldungen  und  klagten  nicht  die  aus  ihrem  Eigentumsrecht
  resultierenden  Sonderprivilegien  der  eigenen  Försterwahl,  der  eigenen
Waldaxt  und  der  eigenständigen  Straferhebung  und  -Verrechnungen.  Immer  noch
standen  der  Entzug  der  Rodtbüsche  und  der  Mangel  an  Zaunholz  an  oberster  Stelle
ihrer  Beschwerden167.  Damit  war  der  Protest  weiterhin  ein  Widerspiegel  der  damali-167

  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  31.Januar  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.21  r.
164  Dieses  Quellenproblem  muß  man  immer  mitbedenken,  wenn  man  Untertanenpetitionen  auf  ihren
'Wahrheitsgehalt'hin  untersucht,  vgl.  grundsätzlich  dazu  am  Beispiel  von  Prozeßschriften  Troßbach,
Bauembewegungen,  Einleitung.
165  Vgl.  den  Bericht  d.  Saarbrücker  Regierung  v.  2.Juni  1730:  LA  SB  22/3434,  fol.l4r.
166  Die  neun  beteiligten  Orte  waren:  Etzenhofen,  Niedersalbach,  Wahlschied,  Güchenbach,  Hirtel,
Rittenhofen,  Bietschied,  Numborn  und  Quierschied  (vgl.  die  Saarbrücker  Regierungsakte  v.  31  .Januar
1731:  LA  SB  22/3434,  fol.21r.;  aus  Etzenhofen  waren  zwei  Personen  erschienen).  Da  der  Quierschieder
  Hof  (mit  den  Orten  Quierschied,  Berschweiler  und  Holz),  an  dem  die  Herren  von  Heimstatt
Miteigentümer  waren  und  der  damals  noch  selbständig  war,  mitgezählt  wird,  ist  von  insgesamt  28
Orten  des  Köllertals  auszugehen:  vgl,  die  Auflistung  der  Köllertaler  Orte  in  der  Exceptional-Schnft
des  fürstlichen  Anwalts  Lex  ans  RKG  v.  11.Januar  1781;  LA  SB  22/2715,  S.72-122,  hier  S.78ff.
(s.dazu  auch  die  Anlage  aus  dem  Genealogienbuch  v.  Andreä:  ebd.,  S.  133f  );  vgl.  zur  damaligen
Aufteilung  des  Köllertals  auch  Scherer,  Landgemeindeverwaltung,  S.47f.
167  Die  Petition  vom  Köllertal  konnte  nicht  ermittelt  werden,  die  Beschwerden  ergeben  sich  aus  den
gutachterlichen  Stellungnahmen  der  einzelnen  Behörden;  zu  den  beiden  hier  genannten  wichtigsten
Beschwerden  vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  25.Mai  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.27-29.

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