lieh, daß nach Veröffentlichung der Forstordnung besonders bei denen Communitaeten,
so eigene Waldung haben, (...) das Mißtrauen gegen das Forstambt von
dabey suchenden Privatinteresse um so größer war'b0. Auf dem Land betraf dies -
wie konnte es anders sein - hauptsächlich die Köllertaler Gemeinden, die bereits bei
der gemeinsamen Petitionsbewegung federführend gewesen waren und am Ende
schon einen Alleingang gewagt hatten. Diesen Nachhutgefechten der Köllertaler
Gemeinden wollen wir im folgenden nachgehen und wieder die Frage im Auge
behalten, ob es den Köllertalem weiterhin nur um die Nutzung ihres Waldes ging
oder ob sie jetzt - nach der veränderten Situation infolge der publizierten Forstordnung
- bereits Eigentumsansprüche anmeldeten. Dabei wollen wir als zweiten
Aspekt stets auf das Interaktionsverhältnis von Obrigkeit und Untertanen achten, um
zu sehen, ob und inwieweit es der Herrschaft gelang, ihre reformabsolutistische
Ordnungspolitik in die Praxis umzusetzen.
c) Die Nachhutgefechte der Köllertaler Gemeinden und die Nachtrags Verordnung
vom August 1731
Gut ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Forstordnung, als sich die ersten
Auswirkungen in der Praxis gezeigt hatten, meldeten sich die Köllertaler Bauern
wieder zu Wort: Im Januar 1731 wollten sie einige Beschwerden über die neue
Forstordnung der Saarbrücker Regierung überreichen; diese gab ihnen jedoch die
Petition sogleich wieder zurück und forderte sie auf, das Gesuch ordentlich aufzusetzen,
d.h. an die Fürstin zu adressieren und dann nochmals ihr, der Regierung,
zur Begutachtung zu übergeben. Daraufhin haben sich einige Gemeinden der
Köllertaler Meierei versammlet und beschloßen, ihr Memorial eigenständig nach
Usingen bringen zu lassen; Hans Peter Huppert, der Meier von Hilschbach - einer
Köllertaler Gemeinde, die sich nicht an dieser Protestaktion beteiligte - zeigte der
Saarbrücker Regierung an, die Gemeinden aber wären nicht durch den Meyer noch
von dermahligem Büttel zusammen beschieden worden, sondern hätten sich dieselbe
am Sonntag vor der Kirche selbsten untereinander beredet, daß sie sich deswegen
versammlen wollten,61. Dies veranlaßte die Saarbrücker Regierung, eine Verwarnung
vor dergleichen Privat Zusammenkünften auszusprechen; zugleich gab sie aber den
Köllertalem zu verstehen, daß sie ihre geplante Reise nach Usingen nicht im geringsten
behindern würde* 162.
Ende Januar erschienen zehn Personen aus neun Köllertaler Gemeinden bei der
Saarbrücker Regierung und überreichten in Anwesenheit zweier Regierungsräte, des
Ebd.
161 Vgl.die SB Regierungsakte v. 19.Januar 1731: LA SB 22/3434, fo!.18r.u.v.; zur Person Hupperts vgl.
Rüg, Familien, S.274.
I(i: Saarbrücker Regierungsresolution v. 19.Januar 1731: LA SB 22/3434, fol.l8v.
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