Full text : Obrigkeit und Untertanen

lieh,  daß  nach  Veröffentlichung  der  Forstordnung  besonders  bei  denen  Communitaeten,
  so  eigene  Waldung  haben,  (...)  das  Mißtrauen  gegen  das  Forstambt  von
dabey  suchenden  Privatinteresse  um  so  größer  war'b0.  Auf  dem  Land  betraf  dies  -
wie  konnte  es  anders  sein  -  hauptsächlich  die  Köllertaler  Gemeinden,  die  bereits  bei
der  gemeinsamen  Petitionsbewegung  federführend  gewesen  waren  und  am  Ende
schon  einen  Alleingang  gewagt  hatten.  Diesen  Nachhutgefechten  der  Köllertaler
Gemeinden  wollen  wir  im  folgenden  nachgehen  und  wieder  die  Frage  im  Auge
behalten,  ob  es  den  Köllertalem  weiterhin  nur  um  die  Nutzung  ihres  Waldes  ging
oder  ob  sie  jetzt  -  nach  der  veränderten  Situation  infolge  der  publizierten  Forstordnung
  -  bereits  Eigentumsansprüche  anmeldeten.  Dabei  wollen  wir  als  zweiten
Aspekt  stets  auf  das  Interaktionsverhältnis  von  Obrigkeit  und  Untertanen  achten,  um
zu  sehen,  ob  und  inwieweit  es  der  Herrschaft  gelang,  ihre  reformabsolutistische
Ordnungspolitik  in  die  Praxis  umzusetzen.
c)  Die  Nachhutgefechte  der  Köllertaler  Gemeinden  und  die  Nachtrags  Verordnung
vom  August  1731
Gut  ein  halbes  Jahr  nach  Veröffentlichung  der  Forstordnung,  als  sich  die  ersten
Auswirkungen  in  der  Praxis  gezeigt  hatten,  meldeten  sich  die  Köllertaler  Bauern
wieder  zu  Wort:  Im  Januar  1731  wollten  sie  einige  Beschwerden  über  die  neue
Forstordnung  der  Saarbrücker  Regierung  überreichen;  diese  gab  ihnen  jedoch  die
Petition  sogleich  wieder  zurück  und  forderte  sie  auf,  das  Gesuch  ordentlich  aufzusetzen,
  d.h.  an  die  Fürstin  zu  adressieren  und  dann  nochmals  ihr,  der  Regierung,
zur  Begutachtung  zu  übergeben.  Daraufhin  haben  sich  einige  Gemeinden  der
Köllertaler  Meierei  versammlet  und  beschloßen,  ihr  Memorial  eigenständig  nach
Usingen  bringen  zu  lassen;  Hans  Peter  Huppert,  der  Meier  von  Hilschbach  -  einer
Köllertaler  Gemeinde,  die  sich  nicht  an  dieser  Protestaktion  beteiligte  -  zeigte  der
Saarbrücker  Regierung  an,  die  Gemeinden  aber  wären  nicht  durch  den  Meyer  noch
von  dermahligem  Büttel  zusammen  beschieden  worden,  sondern  hätten  sich  dieselbe
am  Sonntag  vor  der  Kirche  selbsten  untereinander  beredet,  daß  sie  sich  deswegen
versammlen  wollten,61.  Dies  veranlaßte  die  Saarbrücker  Regierung,  eine  Verwarnung
vor  dergleichen  Privat  Zusammenkünften  auszusprechen;  zugleich  gab  sie  aber  den
Köllertalem  zu  verstehen,  daß  sie  ihre  geplante  Reise  nach  Usingen  nicht  im  geringsten
  behindern  würde* 162.
Ende  Januar  erschienen  zehn  Personen  aus  neun  Köllertaler  Gemeinden  bei  der
Saarbrücker  Regierung  und  überreichten  in  Anwesenheit  zweier  Regierungsräte,  des

Ebd.
161  Vgl.die  SB  Regierungsakte  v.  19.Januar  1731:  LA  SB  22/3434,  fo!.18r.u.v.;  zur  Person  Hupperts  vgl.
Rüg,  Familien,  S.274.
I(i:  Saarbrücker  Regierungsresolution  v.  19.Januar  1731:  LA  SB  22/3434,  fol.l8v.

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